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Buchhaltung

Vorsteuerabzug: Voraussetzungen nach § 15 UStG

Nikola Vujovic

Nikola Vujovic

Senior Web-Entwickler

Der Vorsteuerabzug ist das Recht eines Unternehmers, die Umsatzsteuer, die ihm andere Unternehmer in Rechnung gestellt haben, von seiner eigenen Umsatzsteuerschuld abzuziehen. Geregelt ist er in § 15 UStG. Er sorgt dafür, dass die Umsatzsteuer für Unternehmen ein durchlaufender Posten bleibt und wirtschaftlich nur den Endverbraucher trifft.

In der Praxis scheitert der Abzug selten an der Frage, ob er Dir dem Grunde nach zusteht. Er scheitert an Details: an einer Rechnung ohne Leistungszeitpunkt, an zu geringer betrieblicher Nutzung, an einer nie dokumentierten Zuordnung. Genau diese Details schaut sich ein Prüfer zuerst an.

Was ist der Vorsteuerabzug?

Vorsteuer ist die Umsatzsteuer, die Dir ein anderer Unternehmer für eine Lieferung oder Leistung berechnet hat. Der Vorsteuerabzug erlaubt Dir, diesen Betrag von der Umsatzsteuer abzuziehen, die Du selbst an das Finanzamt abführst. Übrig bleibt die Differenz — die Zahllast Deiner Umsatzsteuer-Voranmeldung.

Kurz gerechnet: Du stellst Deinen Kunden im Monat 19.000 Euro Umsatzsteuer in Rechnung und bekommst von Deinen Lieferanten 12.000 Euro berechnet. An das Finanzamt gehen 7.000 Euro. Der Regelsteuersatz liegt nach § 12 Abs. 1 UStG seit 2007 bei 19 Prozent, der ermäßigte Satz bei 7 Prozent.

Wie Du Belege und Konten organisierst, behandelt der Beitrag zu Buchhaltung und Finanzoptimierung — hier geht es um die steuerliche Seite.

Welche Voraussetzungen § 15 UStG verlangt

Vier Dinge müssen zusammenkommen: Du bist Unternehmer, die Leistung stammt von einem anderen Unternehmer, sie wurde für Dein Unternehmen ausgeführt, und Du besitzt eine ordnungsgemäße Rechnung. Fehlt eines davon, entfällt der Vorsteuerabzug — unabhängig davon, wie eindeutig der betriebliche Zweck sonst erkennbar ist.

Der Gesetzestext ist knapp und deutlich. Abziehbar ist nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG „die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind". Und weiter: „Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt."

Zwei Wörter werden dabei unterschätzt. Erstens gesetzlich geschuldete Steuer: Weist Dir jemand 19 Prozent aus, obwohl die Leistung ermäßigt oder steuerfrei ist, ist der überhöhte Teil nicht abziehbar. Zweitens besitzt: Die Rechnung muss Dir vorliegen, nicht nur zugesagt sein.

Die Pflichtangaben einer Rechnung nach § 14 Abs. 4 UStG

§ 14 Abs. 4 UStG zählt zehn Pflichtangaben auf. Fehlt eine davon, ist die Rechnung nicht ordnungsgemäß und trägt den Vorsteuerabzug nicht. Das ist der praktische Kern des Themas: Nicht das Gesetz kostet Dich den Abzug, sondern ein unvollständiges Dokument.

Diese Angaben muss eine Rechnung enthalten:

  • Name und Anschrift — vollständig, vom leistenden Unternehmer und von Dir als Leistungsempfänger
  • Steuernummer oder USt-IdNr. des Leistenden
  • Ausstellungsdatum
  • Fortlaufende Rechnungsnummer, einmalig vergeben
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung der Gegenstände oder Umfang und Art der sonstigen Leistung
  • Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung — bei Anzahlungen der Zeitpunkt der Vereinnahmung
  • Nach Steuersätzen aufgeschlüsseltes Entgelt, getrennt nach 19 und 7 Prozent sowie Befreiungen
  • Steuersatz und Steuerbetrag oder ein Hinweis auf den Befreiungsgrund
  • Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 UStG
  • Angabe „Gutschrift", wenn Du als Leistungsempfänger abrechnest

Dazu kommen die Zusatzangaben aus § 14a UStG: bei Reverse Charge die Formulierung „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers", bei innergemeinschaftlichen Lieferungen die USt-IdNr. beider Seiten.

Zum Format: § 14 Abs. 1 UStG unterscheidet seit 2025 zwischen der elektronischen Rechnung in einem strukturierten Format und der sonstigen Rechnung auf Papier oder als PDF. Sonstige Rechnungen bleiben nach § 27 Abs. 38 UStG bis Ende 2026 zulässig, bei höchstens 800.000 Euro Vorjahresumsatz bis Ende 2027.

Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro

Für kleine Beträge gilt ein verkürzter Katalog. Nach § 33 UStDV reicht bei einer Rechnung, deren Gesamtbetrag 250 Euro brutto nicht übersteigt, eine deutlich schlankere Angabe. Diese Grenze gilt in dieser Höhe seit 2017 und deckt den größten Teil der laufenden Belege ab.

Eine Kleinbetragsrechnung braucht nur vier Angaben:

  • Name und Anschrift des leistenden Unternehmers — Deine eigenen Daten müssen nicht drauf
  • Ausstellungsdatum
  • Menge und Art der Leistung
  • Bruttobetrag in einer Summe plus Steuersatz — der Steuerbetrag muss nicht gesondert ausgewiesen werden

Nicht anwendbar ist die Erleichterung bei Reverse-Charge-Umsätzen und innergemeinschaftlichen Lieferungen. Und ein Kassenbon ohne jede Angabe zum Steuersatz ist auch unter 250 Euro keine gültige Rechnung.

Wann der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist

Zwei Vorschriften schließen den Abzug aus. § 15 Abs. 1a UStG betrifft bestimmte Aufwendungen, die schon ertragsteuerlich nicht abziehbar sind. § 15 Abs. 2 UStG betrifft die Ausgangsseite: Wer steuerfreie Umsätze ausführt, kann die dazugehörige Vorsteuer in der Regel nicht ziehen.

Nicht abziehbar ist die Vorsteuer nach § 15 Abs. 1a UStG bei Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4 oder Nr. 7 EStG gilt:

  • Geschenke an Nicht-Arbeitnehmer, soweit sie je Empfänger und Jahr 50 Euro übersteigen (Grenze nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG)
  • Gästehäuser außerhalb des Betriebsorts
  • Jagd, Fischerei, Segel- und Motorjachten sowie ähnliche Zwecke
  • Unangemessene Aufwendungen, die die Lebensführung berühren

Eine wichtige Ausnahme steht direkt daneben: Für Bewirtungsaufwendungen gilt das Abzugsverbot ausdrücklich nicht. Ertragsteuerlich sind nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG nur 70 Prozent abziehbar — die Vorsteuer dagegen zu 100 Prozent, sofern die Aufwendungen angemessen und nachgewiesen sind. Diese Asymmetrie ist eine häufige Fehlerquelle.

§ 15 Abs. 2 UStG greift eine Ebene höher: Verwendest Du eine Eingangsleistung für steuerfreie Umsätze — etwa steuerfreie Vermietung oder Heilbehandlungen —, ist die Vorsteuer ausgeschlossen. Ausgenommen sind nach § 15 Abs. 3 UStG unter anderem Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftliche Lieferungen.

Kleinunternehmerregelung: kein Vorsteuerabzug

Wer die Kleinunternehmerregelung nutzt, hat keinen Vorsteuerabzug. Seit 2025 sind diese Umsätze nach § 19 UStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2024 echt steuerfrei — und § 15 Abs. 2 UStG schließt den Abzug bei steuerfreien Umsätzen aus. Die Grenzen liegen seither bei 25.000 Euro Vorjahresumsatz und 100.000 Euro im laufenden Jahr. Details im Beitrag zur Kleinunternehmerregelung.

Gemischt genutzte Gegenstände und die Zuordnungsentscheidung

Nutzt Du einen Gegenstand teils betrieblich, teils privat, hängt der Vorsteuerabzug an zwei Fragen: Erreichst Du die Mindestnutzung von zehn Prozent, und hast Du den Gegenstand rechtzeitig Deinem Unternehmen zugeordnet? Beides musst Du aktiv erledigen und belegen können — allein aus der Buchung ergibt es sich nicht.

Die erste Hürde steht in § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG: „Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gilt die Lieferung, die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstands, den der Unternehmer zu weniger als 10 Prozent für sein Unternehmen nutzt." Unter zehn Prozent ist der Vorsteuerabzug also vollständig gesperrt.

Darüber hast Du bei einheitlichen Gegenständen ein Wahlrecht: volle Zuordnung zum Unternehmen, gar keine oder Zuordnung im Umfang der betrieblichen Nutzung. Diese Entscheidung musst Du zeitnah treffen und nach außen erkennbar dokumentieren — üblicherweise durch die Vorsteuer in der Voranmeldung. Eine nur nachträglich behauptete Zuordnung trägt in der Regel nicht.

Häufigster Anwendungsfall ist der Firmenwagen; wie die private Nutzung ertragsteuerlich bewertet wird, behandelt der Beitrag zur Firmenfahrzeug-Versteuerung. Für Grundstücke gilt zusätzlich § 15 Abs. 1b UStG: Der auf die private Nutzung entfallende Teil ist vom Abzug ausgeschlossen.

Beispielrechnung: Vorsteuer aus einer Maschineninvestition

Ein durchgerechnetes Beispiel macht die Mechanik greifbar. Eine GmbH kauft eine Maschine für 40.000 Euro netto. Bei 19 Prozent Umsatzsteuer beträgt die Vorsteuer 7.600 Euro, der Bruttopreis 47.600 Euro. Nutzt die GmbH die Maschine zu 100 Prozent für steuerpflichtige Umsätze, sind die vollen 7.600 Euro abziehbar.

Beispiel — Anschaffung im Januar:

  • Nettopreis: 40.000 Euro
  • Umsatzsteuer 19 Prozent: 7.600 Euro
  • Bruttopreis: 47.600 Euro
  • Abziehbare Vorsteuer: 7.600 Euro
  • Effektiver Aufwand: 40.000 Euro

Der Liquiditätseffekt ist der eigentliche Punkt: Die 7.600 Euro fließen erst mit der Voranmeldung zurück, während die Rechnung schon bezahlt ist. Wie Du solche Vorfinanzierungen einplanst, zeigt der Beitrag zur Liquiditätsplanung. Bei einer GmbH mindert die Maschine über die Abschreibung zusätzlich den Gewinn und damit die Körperschaftsteuer — beide Ebenen laufen getrennt.

Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG

Der Vorsteuerabzug ist nicht endgültig. Ändern sich die Verhältnisse, die für den ursprünglichen Abzug maßgebend waren, ist er nach § 15a UStG zu berichtigen. Der Berichtigungszeitraum beträgt fünf Jahre ab der erstmaligen Verwendung, bei Grundstücken und Gebäuden zehn Jahre — pro Jahr wird ein Fünftel beziehungsweise ein Zehntel überprüft.

Zurück zur Maschine: Angenommen, die GmbH verwendet sie ab dem dritten Jahr zu 40 Prozent für steuerfreie Umsätze. Auf jedes Jahr des Fünfjahreszeitraums entfällt ein Fünftel der ursprünglichen Vorsteuer, also 1.520 Euro. Davon sind 40 Prozent zurückzuzahlen — 608 Euro pro Jahr, für die Jahre drei bis fünf zusammen 1.824 Euro.

Kleine Fälle bleiben außen vor. § 44 UStDV sieht drei Vereinfachungen vor: Übersteigt die Vorsteuer auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten 1.000 Euro nicht, entfällt die Berichtigung. Ändern sich die Verhältnisse um weniger als zehn Prozentpunkte, entfällt sie ebenfalls, sofern der Berichtigungsbetrag unter 1.000 Euro bleibt. Und bis 6.000 Euro Jahresbetrag genügt die Jahreserklärung statt der Voranmeldung.

Auch ein Verkauf im Berichtigungszeitraum löst eine Korrektur aus, wenn er umsatzsteuerlich anders behandelt wird als die bisherige Verwendung — ein Effekt, der ins Kostenmanagement gehört.

Der Zeitpunkt hängt an der Rechnung — und die muss nach den GoBD erfasst und nach den Aufbewahrungsfristen acht Jahre vorgehalten werden. Umsatzsteuerlich zählt der Leistungs- und Rechnungszeitpunkt, bilanziell wird die Ausgabe über Rechnungsabgrenzungsposten der richtigen Periode zugeordnet — zwei verschiedene Fragen.

Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs

Abgezogen wird in dem Voranmeldungszeitraum, in dem beide Bedingungen erfüllt sind: Die Leistung ist ausgeführt und die ordnungsgemäße Rechnung liegt Dir vor. Trifft die Rechnung erst später ein, verschiebt sich der Abzug entsprechend nach hinten — er geht aber nicht verloren.

Für Anzahlungen gilt eine eigene Regel. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG ist die Vorsteuer daraus bereits abziehbar, „wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist". Hier müssen Rechnung und Zahlung zusammenkommen, während beim regulären Abzug die Bezahlung keine Rolle spielt.

Wird eine fehlerhafte Rechnung später korrigiert, ist die Rückwirkung ein häufiger Streitpunkt. Entscheidend ist die Folge: Verschiebt das Finanzamt den Abzug in ein späteres Jahr, entstehen Nachzahlungszinsen nach § 233a AO.

Wann die Vorsteuer tatsächlich abgezogen werden darf, hängt auch davon ab, nach welcher Methode Dein Unternehmen die Umsatzsteuer abführt. Die Unterschiede zwischen Soll- und Istversteuerung erklärt ein eigener Beitrag, und wie die Beträge dann in die Umsatzsteuervoranmeldung gelangen, ebenfalls.

Soll- und Istversteuerung im Überblick

Die Unterscheidung betrifft Deine Ausgangsumsätze, nicht den Vorsteuerabzug. Bei der Sollversteuerung entsteht die Umsatzsteuer mit Ausführung der Leistung, unabhängig davon, ob der Kunde schon gezahlt hat. Bei der Istversteuerung entsteht sie erst mit der Vereinnahmung des Entgelts — das schont die Liquidität.

Die Istversteuerung ist ein Antragsverfahren. Nach § 20 UStG kann das Finanzamt sie gestatten, wenn der Gesamtumsatz im Vorjahr nicht mehr als 800.000 Euro betragen hat, wenn Du nach § 148 AO von der Buchführungspflicht befreit bist oder wenn Du freiberuflich im Sinne des § 18 EStG tätig bist.

Für die Eingangsseite ändert das nichts: Dein Vorsteuerabzug richtet sich in beiden Fällen nach § 15 Abs. 1 UStG — ausgeführte Leistung plus vorliegende Rechnung. Der Vorteil liegt allein in der Liquidität, denn Du führst Umsatzsteuer erst ab, wenn das Geld eingegangen ist.

Zwei Sonderfälle führen regelmäßig zu Fehlern: Beim Reverse-Charge-Verfahren schuldest Du als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer selbst und ziehst sie in derselben Voranmeldung als Vorsteuer, und beim Wareneinkauf aus der EU entsteht über den innergemeinschaftlichen Erwerb dieselbe Nullsumme. Beides erklärt der Beitrag zur innergemeinschaftlichen Lieferung.

Prüfliste: Woran der Vorsteuerabzug in der Betriebsprüfung scheitert

In der Prüfung fallen fast immer dieselben Punkte auf. Es sind keine strategischen Fehler, sondern Nachlässigkeiten in der Belegablage — und sie kosten bares Geld, weil die gestrichene Vorsteuer zusammen mit Zinsen zurückgefordert wird. Was Dich im Ablauf einer Prüfung erwartet, beschreibt unser Beitrag zur Betriebsprüfung.

Diese Punkte prüft ein Betriebsprüfer erfahrungsgemäß zuerst:

  • Fehlender Leistungszeitpunkt — die häufigste Beanstandung. Das Rechnungsdatum reicht nur, wenn die Rechnung ausdrücklich darauf verweist
  • Unzureichende Leistungsbeschreibung — „Beratungsleistungen laut Absprache" oder „Diverses" genügt § 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG nicht
  • Falsche oder unvollständige Anschrift — etwa eine veraltete Adresse oder ein abweichender Empfänger innerhalb einer Firmengruppe
  • Fehlende Steuernummer oder USt-IdNr. des Leistenden
  • Kein Original vorhanden — nur Auftragsbestätigung, Lieferschein oder Kontoauszug in der Ablage
  • Zu hoch ausgewiesene Steuer — abziehbar ist nur die gesetzlich geschuldete
  • Fehlender Reverse-Charge-Hinweis — „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" nach § 14a UStG ist zwingend
  • Nicht dokumentierte Zuordnung bei gemischt genutzten Gegenständen
  • Übersehene Berichtigung nach § 15a UStG nach Nutzungsänderung oder Verkauf im Berichtigungszeitraum
  • Vorsteuer aus privaten Belegen — Tankquittungen, Anschaffungen ohne betrieblichen Bezug

Der wirksamste Hebel ist unspektakulär: Belege beim Eingang prüfen, nicht erst beim Jahresabschluss. Eine unvollständige Rechnung korrigiert der Lieferant meist in Tagen — drei Jahre später ist er womöglich nicht mehr erreichbar.

Häufige Fragen zum Vorsteuerabzug

Diese fünf Fragen tauchen in der wöchentlichen Sprechstunde regelmäßig auf: der Zeitpunkt des Abzugs, fehlerhafte Rechnungen, Bewirtungsbelege, Aufbewahrungsfristen und die Phase vor der Gewerbeanmeldung. Es sind genau die Punkte, an denen der Vorsteuerabzug in der Praxis kippt — und sie lassen sich fast immer im Voraus klären.

Kann ich Vorsteuer aus einer Rechnung ziehen, die ich noch nicht bezahlt habe?

Ja. Beim regulären Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG kommt es nur darauf an, dass die Leistung ausgeführt wurde und Dir eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Die Bezahlung ist keine Voraussetzung. Anders ist es bei Anzahlungen: Dort müssen Rechnung und geleistete Zahlung zusammenkommen.

Was passiert, wenn eine Rechnung eine Pflichtangabe nicht enthält?

Der Vorsteuerabzug ist zunächst ausgeschlossen. In der Regel lässt sich das Problem lösen, indem Du beim Rechnungsaussteller eine berichtigte Rechnung anforderst. Je früher das geschieht, desto besser — nach Jahren ist der Aufwand deutlich höher und der Aussteller manchmal gar nicht mehr greifbar.

Ist die Vorsteuer aus Bewirtungsrechnungen voll abziehbar?

Ja, sofern die Aufwendungen angemessen und nachgewiesen sind. § 15 Abs. 1a Satz 2 UStG nimmt Bewirtungsaufwendungen ausdrücklich vom Abzugsverbot aus. Die ertragsteuerliche Kürzung auf 70 Prozent nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG gilt also nicht für die Umsatzsteuer — beide Ebenen werden getrennt behandelt.

Wie lange muss ich Rechnungen aufbewahren?

Für Rechnungen gilt nach § 14b UStG grundsätzlich eine Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren. Da der Berichtigungszeitraum nach § 15a UStG bei Grundstücken ebenfalls zehn Jahre beträgt, sollten Unterlagen zu größeren Investitionen mindestens über diesen gesamten Zeitraum greifbar bleiben — nicht nur archiviert, sondern auffindbar.

Kann ich Vorsteuer aus Rechnungen ziehen, die vor der Gewerbeanmeldung angefallen sind?

Grundsätzlich ja. Die Unternehmereigenschaft beginnt bereits mit den ersten Vorbereitungshandlungen, die auf eine spätere unternehmerische Tätigkeit gerichtet sind — nicht erst mit der Anmeldung. Voraussetzung bleibt, dass die Rechnungen auf Dich als späteren Unternehmer ausgestellt sind und alle Pflichtangaben enthalten.

Fazit

Der Vorsteuerabzug ist im Prinzip einfach und in der Ausführung anfällig. Die Voraussetzungen des § 15 UStG hängen an einem Dokument, das ein Dritter ausstellt. Wer Rechnungen sofort prüft, Zuordnungen dokumentiert und den Berichtigungszeitraum nach § 15a UStG im Blick behält, hat den größten Teil des Risikos ausgeräumt.

Dieser Beitrag liefert allgemeine Informationen und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung. Ob eine Zuordnung trägt, eine Berichtigung greift oder ein Beleg genügt, hängt von Umständen ab, die sich nur im Einzelfall beurteilen lassen.

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