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Buchhaltung

Umsatzsteuervoranmeldung: Fristen, Zeitraum, Dauerfristverlängerung

Nikola Vujovic

Nikola Vujovic

Senior Web-Entwickler

Die Umsatzsteuervoranmeldung ist die regelmäßige Steueranmeldung, mit der Du die Umsatzsteuer eines Monats oder eines Kalendervierteljahres selbst berechnest, elektronisch an das Finanzamt übermittelst und als Vorauszahlung abführst. Geregelt ist die Umsatzsteuervoranmeldung in § 18 Absatz 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes – als laufende Pflicht, die fast jedes Unternehmen mit steuerpflichtigen Umsätzen das ganze Jahr begleitet.

Das Prinzip ist einfach: Umsatzsteuer aus Deinen Rechnungen minus Vorsteuer aus den Rechnungen Deiner Lieferanten ergibt die Zahllast oder einen Erstattungsanspruch. Schwierig ist nicht die Rechnung, sondern das Verfahren: wer wie oft abgeben muss, bis wann, was drinsteht und was passiert, wenn eine Frist reißt.

Alle Angaben zu Beträgen, Grenzen und Fristen: Stand Oktober 2026.

Was ist eine Umsatzsteuervoranmeldung?

Die Umsatzsteuervoranmeldung ist eine Steueranmeldung nach § 18 Absatz 1 UStG: Du berechnest die Umsatzsteuer für den Voranmeldungszeitraum selbst, übermittelst sie nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz an das Finanzamt und zahlst den Betrag als Vorauszahlung. Die Summe aller Vorauszahlungen wird später mit der Umsatzsteuer-Jahreserklärung abgerechnet.

Rechtlich hat diese Anmeldung mehr Gewicht, als viele denken. Nach § 168 der Abgabenordnung steht eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich: Du setzt Deine Steuer selbst fest, das Finanzamt erlässt keinen Bescheid. Eine Erstattung wird erst mit Zustimmung des Finanzamts wirksam (§ 168 Satz 2 AO) – Zahllasten sind sofort fällig, Erstattungen kommen nach einer Prüfung. Die endgültige Abrechnung erfolgt in der Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr nach § 18 Absatz 3 UStG.

Wer muss eine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben?

Jeder Unternehmer, der im Inland steuerpflichtige Umsätze ausführt und nicht unter die Kleinunternehmerregelung fällt, muss nach § 18 Absatz 1 UStG Voranmeldungen übermitteln. Rechtsform und Branche spielen keine Rolle – GmbH, Einzelunternehmen, Freiberufler und Personengesellschaften sind gleichermaßen verpflichtet, nur die Häufigkeit unterscheidet sich.

Eine Ausnahme bilden Kleinunternehmer nach § 19 UStG. Seit 2025 gilt die Regelung, wenn der Gesamtumsatz im Vorjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht überschreitet (§ 19 Absatz 1 Satz 1 UStG). Für sie finden die Erklärungspflichten nach § 18 Absatz 1 bis 4 UStG keine Anwendung (§ 19 Absatz 1 Satz 2 UStG) – im Regelfall also weder Voranmeldung noch Jahreserklärung. Was die Regelung sonst bedeutet, steht im Beitrag zur Kleinunternehmerregelung.

Wer als Leistungsempfänger Steuer schuldet, muss nach § 18 Absatz 4a UStG auch ohne eigene steuerpflichtige Umsätze Voranmeldungen abgeben – aber nur für die Zeiträume, in denen eine solche Steuer entsteht. Der häufigste Fall ist die Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG, etwa beim Bezug einer Software-Lizenz aus dem Ausland; wie das funktioniert, erklärt der Beitrag zum Reverse-Charge-Verfahren.

Voranmeldungszeitraum: monatlich, vierteljährlich oder gar nicht

Der Voranmeldungszeitraum ist nach § 18 Absatz 2 Satz 1 UStG grundsätzlich das Kalendervierteljahr. Lag die Umsatzsteuer des Vorjahres über 9.000 Euro, wird der Kalendermonat zum Voranmeldungszeitraum. Lag sie bei höchstens 2.000 Euro, kann das Finanzamt ganz von der Abgabe befreien. Maßgeblich ist immer die Steuer des vorangegangenen Kalenderjahres.

Aus § 18 Absatz 2 und 2a UStG ergeben sich vier Fälle:

  • Vierteljährliche Abgabe ist der Grundfall (§ 18 Absatz 2 Satz 1 UStG) – bei einer Vorjahressteuer zwischen 2.000 und 9.000 Euro.
  • Monatliche Abgabe ist Pflicht, wenn die Steuer des Vorjahres mehr als 9.000 Euro betrug (§ 18 Absatz 2 Satz 2 UStG). Bis einschließlich 2024 lag die Grenze bei 7.500 Euro.
  • Befreiung von der Voranmeldung ist möglich, wenn die Steuer des Vorjahres nicht mehr als 2.000 Euro betrug (§ 18 Absatz 2 Satz 3 UStG); bis 2024 galten 1.000 Euro. Das Finanzamt „kann“ befreien, muss aber nicht. Wer befreit ist, gibt nur die Jahreserklärung ab.
  • Freiwillig monatlich darf abgeben, wer im Vorjahr einen Vorsteuerüberschuss von mehr als 9.000 Euro hatte (§ 18 Absatz 2a UStG). Die Wahl wird bis zum 10. Februar durch Abgabe der Januar-Voranmeldung ausgeübt und bindet für das Kalenderjahr.

Mit „Steuer des Vorjahres“ ist die Zahllast nach Abzug der Vorsteuer gemeint, nicht die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer.

Neugründer: monatliche Abgabe und die Aussetzung bis 2026

Für Neugründer sieht § 18 Absatz 2 Satz 4 UStG eigentlich vor, dass im Gründungsjahr und im Folgejahr der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum ist – unabhängig von der Höhe der Steuer. Diese Regel ist ausgesetzt: Nach § 18 Absatz 2 Satz 6 UStG ist für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2026 im Gründungsjahr die voraussichtliche Steuer des laufenden Jahres maßgebend, im Folgejahr die auf ein volles Jahr hochgerechnete Steuer des Gründungsjahres. Ein Gründer, der für sein erstes Jahr eine Zahllast von 6.000 Euro erwartet, ist also Quartalszahler. Nach dem am 7. Oktober 2026 abrufbaren Gesetzestext endet die Aussetzung mit dem Besteuerungszeitraum 2026; wer 2027 gründet, müsste nach heutigem Wortlaut wieder monatlich melden, sofern der Gesetzgeber nicht verlängert.

Fristen: bis wann die Umsatzsteuervoranmeldung fällig ist

Die Umsatzsteuervoranmeldung ist nach § 18 Absatz 1 Satz 1 UStG bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums zu übermitteln. Am selben Tag ist die Vorauszahlung fällig (§ 18 Absatz 1 Satz 4 UStG). Abgabe und Zahlung fallen also auf denselben Termin – die Voranmeldung für September oder für das dritte Quartal auf den 10. Oktober.

Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet die Frist nach § 108 Absatz 3 AO mit Ablauf des nächsten Werktags. Der 10. Oktober 2026 ist ein Samstag – die Voranmeldung für September 2026 beziehungsweise für das dritte Quartal 2026 ist deshalb bis Montag, den 12. Oktober 2026, zu übermitteln und zu zahlen.

Für die Zahlung gibt es eine Schonfrist: Nach § 240 Absatz 3 AO wird bei einer Säumnis von bis zu drei Tagen kein Säumniszuschlag erhoben – nur bei Überweisung und Lastschrift, nicht bei Barzahlung. Für die Abgabe selbst gibt es keine Schonfrist. Wer das Lastschriftverfahren nutzt, umgeht die Frage ganz.

Dauerfristverlängerung: einen Monat mehr Zeit

Die Dauerfristverlängerung verschiebt die Frist für Abgabe und Zahlung der Umsatzsteuervoranmeldung um einen Monat nach hinten. Grundlage sind § 18 Absatz 6 UStG und §§ 46 bis 48 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV). Das Finanzamt muss sie auf Antrag gewähren; nur bei gefährdetem Steueranspruch darf es ablehnen oder widerrufen (§ 46 UStDV).

Die Voranmeldung für September ist dann nicht am 10. Oktober, sondern am 10. November fällig – Belege, die erst Anfang des Folgemonats eintreffen, können noch berücksichtigt werden. Die Bedingungen unterscheiden sich nach Voranmeldungszeitraum:

  • Quartalszahler erhalten die Dauerfristverlängerung ohne Auflagen. Der Antrag ist nach § 48 Absatz 1 UStDV bis zur Fälligkeit der ersten Voranmeldung zu stellen, für die sie gelten soll – bei Beginn im ersten Quartal bis zum 10. April.
  • Monatszahler müssen nach § 47 Absatz 1 UStDV eine Sondervorauszahlung leisten: ein Elftel der Summe der Vorauszahlungen des Vorjahres. Der Antrag ist bis zum 10. Februar zu stellen, die Sondervorauszahlung dabei selbst zu berechnen, anzumelden und zu zahlen (§ 48 Absatz 1 UStDV); sie ist jedes Jahr neu fällig (§ 48 Absatz 2 UStDV).
  • Anrechnung: Nach § 48 Absatz 4 UStDV wird die Sondervorauszahlung in der Dezember-Voranmeldung auf die Zahllast angerechnet; ein Guthaben wird verrechnet oder erstattet. Wer im Vorjahr nur zeitweise tätig war, rechnet auf ein volles Jahr hoch (§ 47 Absatz 2 UStDV).

Ein kurzes Beispiel, Zahlen frei gewählt: Eine GmbH hat 2025 Vorauszahlungen von 66.000 Euro geleistet. Die Sondervorauszahlung für 2026 beträgt ein Elftel, also 6.000 Euro, fällig am 10. Februar 2026 und abgezogen in der Dezember-Voranmeldung 2026 – wirtschaftlich ein zinsloses Darlehen an den Staat, der Preis für einen Monat mehr Zeit das ganze Jahr über.

Umsatzsteuer-Vorauszahlung berechnen: Umsatzsteuer minus Vorsteuer

Die Vorauszahlung ist die Differenz zwischen der im Voranmeldungszeitraum entstandenen Umsatzsteuer und der abziehbaren Vorsteuer desselben Zeitraums. Ist die Differenz positiv, entsteht eine Zahllast; ist sie negativ, ein Erstattungsanspruch. Nach § 18 Absatz 1 Satz 3 UStG gelten dafür § 16 Absatz 1 und 2 UStG entsprechend.

Entscheidend ist, wann die Umsatzsteuer entsteht. Bei der Sollversteuerung, dem Regelfall nach § 16 Absatz 1 Satz 1 UStG, entsteht sie nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a UStG mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt wurde – auch wenn der Kunde noch nicht gezahlt hat. Bei der Istversteuerung nach § 20 UStG entsteht sie erst mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt vereinnahmt wurde (§ 13 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b UStG); den Unterschied für die Liquidität erklärt der Beitrag zu Soll- und Istversteuerung.

Auf der anderen Seite steht die Vorsteuer: nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 UStG die gesetzlich geschuldete Steuer für Leistungen anderer Unternehmer an Dein Unternehmen, sofern eine ordnungsgemäße Rechnung nach §§ 14, 14a UStG vorliegt. Welche Pflichtangaben sie braucht, steht im Beitrag zum Vorsteuerabzug. Beim Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b UStG und beim innergemeinschaftlichen Erwerb nach § 1a UStG schuldest Du die Umsatzsteuer als Leistungsempfänger und ziehst sie im selben Zeitraum als Vorsteuer wieder ab; wie der EU-Warenverkehr in der Voranmeldung landet, erklärt der Beitrag zur innergemeinschaftlichen Lieferung.

Beispielrechnung: ein Quartal einer Dienstleistungs-GmbH

Eine Beratungs-GmbH ist Quartalszahler und versteuert nach vereinbarten Entgelten. Für das dritte Quartal 2026 ergibt sich folgendes Bild. Alle Zahlen sind frei gewählt und dienen nur der Veranschaulichung.

Schritt 1 – Umsatzsteuer auf eigene Leistungen: Die GmbH hat im Quartal Beratungsleistungen für 120.000 Euro netto abgerechnet. Bei 19 Prozent (§ 12 Absatz 1 UStG) sind das 22.800 Euro Umsatzsteuer. Dass zwei Kunden erst im Oktober zahlen, spielt bei der Sollversteuerung keine Rolle.

Schritt 2 – Steuer als Leistungsempfänger: Eine Software-Lizenz eines Anbieters aus Irland kostete 3.000 Euro netto. Nach § 13b UStG schuldet die GmbH die Umsatzsteuer darauf selbst: 570 Euro. Die geschuldete Umsatzsteuer beträgt damit 23.370 Euro.

Schritt 3 – abziehbare Vorsteuer: Büromiete 9.000 Euro netto, darauf 1.710 Euro Vorsteuer. Fremdleistungen und Software inländischer Anbieter 15.000 Euro netto, darauf 2.850 Euro. Reisekosten und Bewirtung 2.000 Euro netto, darauf 380 Euro. Dazu die 570 Euro aus dem Reverse-Charge-Fall, die als Vorsteuer wieder abgezogen werden. Vorsteuer insgesamt: 5.510 Euro.

Schritt 4 – Zahllast: 23.370 Euro Umsatzsteuer minus 5.510 Euro Vorsteuer ergibt eine Vorauszahlung von 17.860 Euro, fällig am Montag, den 12. Oktober 2026 (der 10. ist ein Samstag); mit Dauerfristverlängerung am 10. November 2026.

Variante – Erstattung: Hätte die GmbH nur 20.000 Euro netto abgerechnet und eine Büroausstattung für 60.000 Euro netto gekauft, stünden 4.370 Euro Umsatzsteuer gegen 16.910 Euro Vorsteuer – ein Erstattungsanspruch von 12.540 Euro, der nach § 168 Satz 2 AO erst mit Zustimmung des Finanzamts wirksam wird.

Die Rechnung zeigt auch, warum Betriebsausgaben und Umsatzsteuer zusammengehören: Jede Reisekostenabrechnung und jeder Bewirtungsbeleg liefert Vorsteuer für die Voranmeldung desselben Zeitraums – fehlt der Beleg, fehlt die Vorsteuer.

Die Zahlen kommen aus den Umsatzsteuer- und Vorsteuerkonten Deines Kontenrahmens; die Buchhaltungssoftware zieht sie automatisch, wenn sauber nach den GoBD gebucht wurde.

Was in der Umsatzsteuervoranmeldung steht

Die Voranmeldung gliedert die Umsätze nach Art und Steuersatz, erfasst die als Leistungsempfänger geschuldete Steuer, stellt die abziehbare Vorsteuer gegenüber und weist die Vorauszahlung oder den Überschuss aus. Der Vordruck wird jedes Jahr neu bekannt gegeben, die Struktur bleibt im Kern gleich.

  • Steuerpflichtige Lieferungen und sonstige Leistungen, getrennt nach dem Regelsteuersatz von 19 Prozent (§ 12 Absatz 1 UStG) und dem ermäßigten Satz von 7 Prozent (§ 12 Absatz 2 UStG). Angegeben wird der Nettoumsatz.
  • Steuerfreie Umsätze, unterteilt nach solchen mit Vorsteuerabzug (etwa innergemeinschaftliche Lieferungen und Ausfuhren) und solchen ohne.
  • Innergemeinschaftliche Erwerbe und Umsätze nach § 13b UStG, jeweils mit Bemessungsgrundlage und Steuer.
  • Abziehbare Vorsteuerbeträge aus Rechnungen, innergemeinschaftlichen Erwerben, Reverse-Charge-Leistungen und Einfuhrumsatzsteuer.
  • Anrechnung der Sondervorauszahlung in der letzten Voranmeldung des Jahres und als Ergebnis die verbleibende Vorauszahlung oder der Überschuss.

Nicht jede Betriebsausgabe bringt Vorsteuer: Verpflegungspauschalen nach § 9 Absatz 4a EStG und die Homeoffice-Tagespauschale nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6c EStG sind Pauschalen ohne Rechnung und damit ohne Vorsteuer. Was ertragsteuerlich abziehbar ist, behandeln die Beiträge zu Betriebsausgaben, Verpflegungsmehraufwand und Homeoffice-Pauschale.

Umsatzsteuervoranmeldung über ELSTER abgeben

Die Voranmeldung muss nach § 18 Absatz 1 Satz 1 UStG elektronisch über die amtlich bestimmte Schnittstelle übermittelt werden – über ELSTER, das Online-Portal der Finanzverwaltung, oder über eine Buchhaltungssoftware mit ELSTER-Schnittstelle. Papier ist nur noch auf Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten möglich (§ 18 Absatz 1 Satz 2 UStG).

Für die Übermittlung brauchst Du ein ELSTER-Zertifikat; die Registrierung dauert einige Tage, weil ein Aktivierungscode per Post kommt. Das Übertragungsprotokoll ist der Nachweis der fristgerechten Abgabe und gehört zu den aufbewahrungspflichtigen Unterlagen.

Bei den meisten Unternehmen läuft die Voranmeldung direkt aus der Buchhaltung. Das setzt voraus, dass sie zum Stichtag vollständig ist – fehlende Eingangsrechnungen bedeuten fehlende Vorsteuer. Wie Du Deine Buchhaltung so organisierst, dass die Zahlen zum 10. stehen, beschreibt der Beitrag Buchhaltung und Finanzen.

Fehler, Verspätung, Berichtigung: was passiert

Wird die Umsatzsteuervoranmeldung verspätet abgegeben, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen; wird verspätet gezahlt, entsteht ein Säumniszuschlag von 1 Prozent je angefangenen Monat. Falsche Angaben sind nach § 153 AO unverzüglich anzuzeigen und zu berichtigen. Wer gar nicht abgibt, muss mit einer Schätzung rechnen.

  • Verspätungszuschlag (§ 152 AO): Bei Voranmeldungen eine Ermessensentscheidung (§ 152 Absatz 1 AO). Die feste Berechnung mit 0,25 Prozent je Monat gilt nach § 152 Absatz 8 AO ausdrücklich nicht für monatliche oder vierteljährliche Steueranmeldungen; die Höhe richtet sich nach Dauer und Häufigkeit der Verspätung und nach der Höhe der Steuer.
  • Säumniszuschlag (§ 240 AO): Für jeden angefangenen Monat verspäteter Zahlung fallen 1 Prozent des auf 50 Euro abgerundeten Rückstands an. Bei einer Zahllast von 17.860 Euro sind das 178,50 Euro je Monat.
  • Schätzung (§ 162 AO): Ohne Voranmeldung schätzt das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen – in der Regel zu Ungunsten des Unternehmers.
  • Berichtigung: Bemerkst Du nachträglich, dass eine Voranmeldung unrichtig war und dadurch Steuern verkürzt wurden, bist Du nach § 153 Absatz 1 AO verpflichtet, das unverzüglich anzuzeigen – durch eine berichtigte Voranmeldung für denselben Zeitraum.
  • Umsatzsteuer-Nachschau (§ 27b UStG): Die Finanzverwaltung darf ohne Ankündigung Geschäftsräume betreten; auffällige Voranmeldungen sind ein typischer Anlass.

Umsatzsteuervoranmeldung in Liquiditätsplanung und BWA

Die Umsatzsteuer ist wirtschaftlich ein durchlaufender Posten, zeitlich aber nicht: Zwischen Rechnung, Zahlungseingang und Fälligkeit der Vorauszahlung liegen oft Wochen. Wer die Zahllast nicht als feste Position in der Liquiditätsplanung führt, erlebt am 10. des Monats eine Überraschung.

Die GmbH aus dem Beispiel muss die Umsatzsteuer des dritten Quartals am 12. Oktober abführen, auch wenn zwei Kunden erst Ende Oktober zahlen – das Geld wird vorfinanziert. Die Dauerfristverlängerung schafft einen Monat Luft, die Istversteuerung löst das Problem grundsätzlich. Wie die Umsatzsteuer in den Liquiditätsplan gehört, zeigt der Beitrag zur Liquiditätsplanung. Und zur BWA gibt es eine Brücke: Weicht die erklärte Umsatzsteuer deutlich von 19 Prozent des BWA-Umsatzes ab, ohne dass steuerfreie oder ermäßigte Umsätze das erklären, fehlt irgendwo eine Buchung.

Häufige Fragen zur Umsatzsteuervoranmeldung

Muss ich eine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben, wenn ich keine Umsätze hatte?

Ja. Die Pflicht nach § 18 Absatz 1 UStG hängt am Voranmeldungszeitraum, nicht an der Höhe der Umsätze. Für einen Zeitraum ohne Umsätze und Vorsteuer ist eine Nullmeldung abzugeben; wer sie unterlässt, riskiert einen Verspätungszuschlag nach § 152 AO und eine Schätzung nach § 162 AO. Erst eine Befreiung nach § 18 Absatz 2 Satz 3 UStG hebt die Pflicht auf.

Wann wechsle ich von vierteljährlich auf monatlich?

Der Voranmeldungszeitraum wird jedes Jahr neu anhand der Umsatzsteuer des Vorjahres bestimmt. Lag die Zahllast 2025 über 9.000 Euro, bist Du 2026 Monatszahler (§ 18 Absatz 2 Satz 2 UStG), sonst Quartalszahler. Der Wechsel geschieht automatisch mit dem Jahreswechsel; die Verantwortung für die richtige Abgabe liegt beim Unternehmer.

Lohnt sich die Dauerfristverlängerung für Monatszahler trotz Sondervorauszahlung?

In den meisten Fällen ja. Die Sondervorauszahlung nach § 47 UStDV beträgt ein Elftel der Vorjahresvorauszahlungen und wird in der Dezember-Voranmeldung angerechnet – wirtschaftlich eine zinslose Vorauszahlung von etwa einem Monat Umsatzsteuer. Dafür gewinnt die Buchhaltung das ganze Jahr einen Monat Zeit.

Was unterscheidet Umsatzsteuervoranmeldung und Umsatzsteuererklärung?

Die Voranmeldung ist die unterjährige Vorauszahlung nach § 18 Absatz 1 UStG für einen Monat oder ein Quartal. Die Umsatzsteuererklärung nach § 18 Absatz 3 UStG ist die Jahresabrechnung aller Umsätze und Vorsteuern. Ein Unterschiedsbetrag zugunsten des Finanzamts ist nach § 18 Absatz 4 UStG einen Monat nach Eingang der Erklärung fällig.

Kann ich eine falsche Umsatzsteuervoranmeldung nachträglich ändern?

Ja, durch eine berichtigte Voranmeldung für denselben Zeitraum. Weil die Anmeldung nach § 168 AO einer Festsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht, bleibt sie änderbar. Hast Du zu wenig Steuer erklärt, bist Du nach § 153 Absatz 1 AO zur unverzüglichen Anzeige verpflichtet; zu viel Erklärtes kannst Du berichtigen oder in der Jahreserklärung ausgleichen.

Hinweis und nächster Schritt

Dieser Beitrag erklärt die allgemeine Rechtslage zur Umsatzsteuervoranmeldung mit Stand Oktober 2026. Er ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung: Welcher Voranmeldungszeitraum für Dein Unternehmen gilt, ob eine Dauerfristverlängerung oder die Istversteuerung in Deiner Lage sinnvoll ist und wie eine fehlerhafte Voranmeldung sauber berichtigt wird, lässt sich nur anhand der konkreten Zahlen beurteilen.

Genau solche Fragen behandeln wir in der wöchentlichen Live-Sprechstunde am Mittwoch: Du bringst Deine Situation mit, Burkhard Küpper als Steuerberater und die anderen Unternehmer im Netzwerk ordnen sie ein. → Termin für die Live-Sprechstunde buchen

Welche Positionen Du in Deiner BWA monatlich prüfen solltest – auch im Abgleich mit der Voranmeldung –, zeigt unsere Checkliste zur BWA.

Quellen: § 18 UStG · § 13 UStG · § 19 UStG · § 46 UStDV · § 47 UStDV · § 48 UStDV · § 152 AO · § 168 AO · § 240 AO — jeweils in der am 7. Oktober 2026 abrufbaren Fassung.

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