Wer am Jahresende Gewinn gemacht hat, steht vor einer Entscheidung, die selten als solche wahrgenommen wird: das Geld herausnehmen oder im Unternehmen lassen. Thesaurierung ist das Einbehalten von Gewinn im Unternehmen, das den Gewinn nicht an die Eigentümer auszahlt, sondern als Rücklage oder als nicht entnommenen Betrag im Betrieb belässt. Steuerlich ist das alles andere als neutral: Bei der GmbH ist Thesaurierung der Normalfall und kostet knapp 30 Prozent. Beim Einzelunternehmen und bei der Personengesellschaft wird der gesamte Gewinn mit dem persönlichen Steuersatz belastet, ob entnommen oder nicht. Dafür gibt es seit dem Veranlagungszeitraum 2008 die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG, die mit dem Veranlagungszeitraum 2024 spürbar verbessert worden ist.
Dieser Beitrag erklärt beide Welten, die Rechnung dahinter und warum einbehaltener Gewinn immer nur gestundete, nie erlassene Steuer ist.
Alle Angaben zu Beträgen und Prozentsätzen: Stand Oktober 2026.
Was Thesaurierung bedeutet – und warum die Rechtsform entscheidet
Thesaurierung bedeutet, dass ein Unternehmen seinen Gewinn ganz oder teilweise nicht an die Eigentümer auszahlt, sondern im Betrieb behält. Ob darauf eine eigene Unternehmenssteuer anfällt oder der Gewinn sofort beim Eigentümer versteuert wird, hängt allein an der Rechtsform: Die GmbH ist ein eigenes Steuersubjekt, Einzelunternehmen und Personengesellschaften sind es nicht.
Handelsrechtlich beschließen die GmbH-Gesellschafter nach § 29 GmbHG über die Ergebnisverwendung und stellen den einbehaltenen Gewinn in die Gewinnrücklagen nach § 272 Absatz 3 HGB ein; beim Einzelunternehmen erhöht er schlicht das Eigenkapital. Steuerlich liegen dazwischen zwei Systeme:
- Trennungsprinzip bei GmbH und UG: Die Gesellschaft versteuert ihren Gewinn selbst mit Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer. Solange nichts ausgeschüttet wird, passiert privat nichts – die Thesaurierung ist eingebaut.
- Transparenzprinzip bei Einzelunternehmen, GbR, OHG, KG und GmbH & Co. KG: Der Gewinn wird den Inhabern im Jahr der Entstehung zugerechnet (§ 15 Absatz 1 EStG) und dort voll versteuert – unabhängig davon, ob ein Euro entnommen wurde. Ohne Antrag ist Thesaurierung hier steuerlich wirkungslos.
Der Rechtsformvergleich insgesamt steht im Beitrag zu den Unternehmensformen; hier geht es nur um die Kosten des Einbehaltens.
Thesaurierung in der GmbH: der Normalfall mit knapp 30 Prozent
In der GmbH ist jeder nicht ausgeschüttete Euro automatisch thesauriert. Er trägt die Körperschaftsteuer von 15 Prozent (§ 23 Absatz 1 KStG, Veranlagungszeiträume bis 2027), 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag darauf (§ 4 SolZG) und die Gewerbesteuer nach dem Hebesatz der Gemeinde. Bei 400 Prozent Hebesatz sind das rund 29,8 Prozent – mehr nicht, solange das Geld in der Gesellschaft bleibt.
Der Rechenweg: 15 Prozent Körperschaftsteuer plus 0,825 Prozent Solidaritätszuschlag plus Gewerbesteuer aus der Steuermesszahl von 3,5 Prozent (§ 11 Absatz 2 GewStG) mal Hebesatz, bei 400 Prozent also 14 Prozent; einen Freibetrag kennt die Gewerbesteuer für die GmbH nicht. Wie der Satz ab 2028 sinkt, steht im Beitrag zur Körperschaftsteuer.
Der zweite Schritt kommt, sobald das Geld die Gesellschaft verlässt: Kapitalertragsteuer von 25 Prozent (§ 32d Absatz 1 EStG) plus Solidaritätszuschlag, zusammen 26,375 Prozent – oder auf Antrag das Teileinkünfteverfahren, bei dem 40 Prozent nach § 3 Nummer 40 EStG steuerfrei bleiben. Die Einzelheiten erklärt der Beitrag zur Gewinnausschüttung. Für die Thesaurierung reicht die Erkenntnis: rund 30 Prozent sofort, rund 18 Prozent später, zusammen etwa 48 Prozent – wenn das Geld irgendwann privat ankommen soll.
Wer eine GmbH nur wegen der Thesaurierung gründen will, sollte das Trennungsprinzip zu Ende denken – es bringt Pflichten mit, vom angemessenen Geschäftsführergehalt bis zur verdeckten Gewinnausschüttung. Was die Gründung verlangt, steht im Beitrag GmbH gründen, die Wege aus der GmbH ins Private im Beitrag zu Privat- und Gehaltsentnahme.
Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG: der Antrag für Einzelunternehmen und Personengesellschaften
Die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG erlaubt Einzelunternehmern und Mitunternehmern auf Antrag, den nicht entnommenen Gewinn statt mit dem persönlichen Steuersatz von bis zu 45 Prozent mit festen 28,25 Prozent zu versteuern (§ 34a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG, Veranlagungszeiträume bis 2027). Der Preis ist die Nachversteuerung: Wird der begünstigte Gewinn später entnommen, fallen 25 Prozent an.
Die Idee des Gesetzgebers war Belastungsgleichheit mit der GmbH: 28,25 Prozent plus Solidaritätszuschlag sind 29,8 Prozent. Und wie bei der GmbH sinkt der Satz – § 34a Absatz 1 Satz 1 EStG nennt 27 Prozent für die Veranlagungszeiträume 2028 und 2029, 26 Prozent für 2030 und 2031 und 25 Prozent ab 2032.
Voraussetzungen und Antrag
Die Begünstigung ist ein Antrag mit Bedingungen, die alle in § 34a EStG stehen:
- Bilanzierung ist Pflicht. Begünstigt wird nur der nach § 4 Absatz 1 Satz 1 oder § 5 EStG ermittelte Gewinn (§ 34a Absatz 2 Satz 1 EStG); der spätere Rückwechsel zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung löst die volle Nachversteuerung aus (§ 34a Absatz 6 Satz 1 Nummer 4 EStG).
- Einkunftsart: Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständige Arbeit (§ 34a Absatz 1 Satz 1 EStG) – bilanzierende Freiberufler sind einbezogen.
- Mindestbeteiligung: Ein Mitunternehmer braucht einen Gewinnanteil von mehr als 10 Prozent oder mehr als 10.000 Euro (§ 34a Absatz 1 Satz 4 EStG).
- Antrag je Betrieb und je Jahr beim Wohnsitzfinanzamt, ganz oder teilweise (§ 34a Absatz 1 Satz 2 EStG); Rücknahme bis zur Unanfechtbarkeit des Einkommensteuerbescheids für das Folgejahr (§ 34a Absatz 1 Satz 5 EStG).
- Ausgeschlossen sind Gewinne mit Freibetrag nach § 16 Absatz 4 EStG oder Tarifermäßigung nach § 34 Absatz 3 EStG, also typischerweise Veräußerungsgewinne (§ 34a Absatz 1 Satz 1 EStG). Verluste dürfen mit begünstigten Gewinnen nicht verrechnet werden (§ 34a Absatz 8 EStG).
Was als nicht entnommener Gewinn gilt – die Änderung ab 2024
Der begünstigungsfähige Betrag ist nach § 34a Absatz 2 Satz 1 EStG der steuerliche Gewinn, vermindert um den positiven Saldo aus Entnahmen und Einlagen und vermehrt um die Gewerbesteuer des Wirtschaftsjahres. Entnahmen für die Thesaurierungssteuer und den Solidaritätszuschlag darauf bleiben außer Ansatz (§ 34a Absatz 2 Satz 2 EStG), und Entnahmen gelten vorrangig als dafür verwendet (§ 34a Absatz 2 Satz 3 EStG).
Beide Regelungen stammen aus dem Wachstumschancengesetz vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) und gelten nach § 52 Absatz 34 Satz 3 EStG erstmals für den Veranlagungszeitraum 2024. Vorher war die Begünstigung kleiner, als sie aussah: Die Gewerbesteuer ist nach § 4 Absatz 5b EStG keine Betriebsausgabe, steckt also im Gewinn, verlässt aber den Betrieb – und die Entnahme für die Thesaurierungssteuer kürzte das Volumen erneut. Seit 2024 schadet beides nicht mehr.
Nachversteuerung: Wann die zweite Steuer fällig wird
Die Nachversteuerung greift, wenn in einem späteren Jahr die Entnahmen den Gewinn dieses Jahres übersteigen und zum Ende des Vorjahres ein nachversteuerungspflichtiger Betrag festgestellt war (§ 34a Absatz 4 Satz 1 EStG). Auf den Überhang fallen 25 Prozent Einkommensteuer plus Solidaritätszuschlag an (§ 34a Absatz 4 Satz 2 EStG) – unabhängig vom persönlichen Steuersatz im Entnahmejahr.
Der nachversteuerungspflichtige Betrag ist der begünstigte Gewinn abzüglich der darauf gezahlten Thesaurierungssteuer und des Solidaritätszuschlags; er wird fortgeschrieben und jährlich gesondert festgestellt (§ 34a Absatz 3 EStG). Drei Punkte entscheiden in der Praxis:
- Die Verwendungsreihenfolge ist zwingend. Übersteigen die Entnahmen eines Jahres den Gewinn dieses Jahres, löst der Überhang die Nachversteuerung aus – das Gesetz kennt keine Wahl, stattdessen zuerst alte, voll versteuerte Rücklagen zu entnehmen (§ 34a Absatz 4 Satz 1 EStG).
- Bestimmte Ereignisse erzwingen die Nachversteuerung komplett (§ 34a Absatz 6 Satz 1 EStG): Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs, Einbringung oder Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft, unentgeltliche Übertragung auf eine Körperschaft, Wechsel zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung – und der eigene Antrag. Wer mit § 34a thesauriert und dann in eine GmbH wechselt, zahlt alles auf einmal; bei erheblicher Härte ist eine zinslose Stundung über höchstens zehn Jahre möglich (§ 34a Absatz 6 Satz 4 EStG).
- Die unentgeltliche Übergabe an eine natürliche Person löst nichts aus. Wird der Betrieb nach § 6 Absatz 3 EStG etwa auf ein Kind übertragen, führt der Rechtsnachfolger den nachversteuerungspflichtigen Betrag fort (§ 34a Absatz 7 Satz 1 EStG).
Beispielrechnung: 300.000 Euro Gewinn, 200.000 Euro bleiben im Unternehmen
Ein Gewinn von 300.000 Euro, von dem 100.000 Euro an den Unternehmer gehen und 200.000 Euro im Unternehmen bleiben, kostet im Jahr der Entstehung 119.762 Euro im Normaltarif, 90.048 Euro mit Thesaurierungsbegünstigung und 115.850 Euro in der GmbH. Die Rangfolge kehrt sich um, sobald das Geld später doch vollständig entnommen wird.
Die Annahmen: Veranlagungszeitraum 2026, Hebesatz 400 Prozent, Gewerbeertrag gleich Gewinn, Unternehmer ledig ohne weitere Einkünfte; Kirchensteuer, Sonderausgaben und Vorsorge bleiben außer Ansatz. Die 100.000 Euro sind der Bruttobetrag, der das Unternehmen verlässt. Alle Zahlen sind frei gewählt.
Variante A – Einzelunternehmen im Normaltarif
Gewerbesteuer: Gewerbeertrag 300.000 Euro abzüglich Freibetrag 24.500 Euro (§ 11 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 GewStG) ergibt 275.500 Euro, mal Steuermesszahl 3,5 Prozent (§ 11 Absatz 2 GewStG) sind 9.642,50 Euro Messbetrag, mal Hebesatz 400 Prozent sind 38.570 Euro. Die Einkommensteuer auf 300.000 Euro beträgt nach dem Tarif 2026 (§ 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 EStG: 45 Prozent abzüglich 19.470,38 Euro) 115.529 Euro. Davon geht nach § 35 Absatz 1 EStG das Vierfache des Messbetrags ab, 38.570 Euro, begrenzt auf die gezahlte Gewerbesteuer – hier deckungsgleich. Bleiben 76.959 Euro Einkommensteuer plus 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag, rund 4.233 Euro.
Gesamtbelastung: 38.570 + 76.959 + 4.233 = 119.762 Euro, rund 39,9 Prozent des Gewinns. Es kommt nichts nach.
Variante B – Einzelunternehmen mit Antrag nach § 34a EStG
Die Gewerbesteuer bleibt bei 38.570 Euro. Der nicht entnommene Gewinn nach § 34a Absatz 2 EStG (Gewinn minus Entnahmen plus Gewerbesteuer) liegt hier über 200.000 Euro; der Unternehmer stellt den Antrag für glatte 200.000 Euro, was § 34a Absatz 1 Satz 1 EStG mit „ganz oder teilweise" erlaubt. Darauf fallen 28,25 Prozent an, 56.500 Euro. Die übrigen 100.000 Euro laufen durch den Normaltarif: 42 Prozent abzüglich 11.135,63 Euro (§ 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 EStG) ergeben 30.864 Euro. Zusammen 87.364 Euro, abzüglich Gewerbesteueranrechnung nach § 35 EStG von 38.570 Euro bleiben 48.794 Euro plus Solidaritätszuschlag von rund 2.684 Euro.
Gesamtbelastung im Jahr 1: 38.570 + 48.794 + 2.684 = 90.048 Euro – 29.714 Euro weniger als in Variante A.
Dafür entsteht ein nachversteuerungspflichtiger Betrag nach § 34a Absatz 3 EStG: 200.000 Euro abzüglich 56.500 Euro Thesaurierungssteuer und 3.107,50 Euro Solidaritätszuschlag, also 140.392,50 Euro. Wird er später entnommen, kostet das 25 Prozent nach § 34a Absatz 4 Satz 2 EStG, 35.098 Euro, plus Solidaritätszuschlag 1.930 Euro – rund 37.029 Euro. Über beide Zeitpunkte: 90.048 + 37.029 = 127.077 Euro, also 7.315 Euro mehr als im Normaltarif.
Variante C – GmbH
Die GmbH zahlt 15 Prozent Körperschaftsteuer (§ 23 Absatz 1 KStG), 45.000 Euro, dazu 2.475 Euro Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer ohne Freibetrag: 300.000 mal 3,5 Prozent mal 400 Prozent sind 42.000 Euro. Zusammen 89.475 Euro oder 29,8 Prozent. Die Ausschüttung von 100.000 Euro kostet 25 Prozent Kapitalertragsteuer (§ 32d Absatz 1 EStG) plus Solidaritätszuschlag, 26.375 Euro.
Gesamtbelastung im Jahr 1: 89.475 + 26.375 = 115.850 Euro. In der GmbH verbleiben 300.000 − 89.475 − 100.000 = 110.525 Euro. Werden auch diese eines Tages ausgeschüttet, kostet das weitere 26,375 Prozent, rund 29.151 Euro – über beide Zeitpunkte rund 145.000 Euro, etwa 48,3 Prozent des Gewinns. Dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer die 100.000 Euro eher als Gehalt beziehen würde, bleibt hier außen vor.
Was die drei Varianten zeigen
Auf den thesaurierten Teil wirken drei Sätze: im Normaltarif 45 Prozent plus Solidaritätszuschlag, also 47,475 Prozent; mit § 34a EStG 29,8 Prozent; in der GmbH ebenfalls 29,8 Prozent. Der Stundungseffekt ist real – rund 30.000 Euro im Beispiel. Soll das Geld aber vollständig privat ankommen, liegen Thesaurierungsbegünstigung und GmbH bei etwa 48,3 Prozent und damit knapp über dem Spitzensteuersatz. Thesaurierung lohnt sich nur, wenn der Gewinn lange im Unternehmen arbeitet oder nie als Privatentnahme endet.
Thesaurierter Gewinn landet in der Bilanz als Gewinnrücklage oder Gewinnvortrag — das ist Eigenkapital, kein Bankguthaben. Und Rückstellungen sind das Gegenteil: Fremdkapital für Verpflichtungen, die noch kommen.
Thesaurierung und Liquidität: Was im Unternehmen bleibt
Der eigentliche Nutzen der Thesaurierung ist Liquidität im Betrieb. Im Beispiel verbleiben nach Steuern und Entnahme im Normaltarif 80.238 Euro im Unternehmen, mit Thesaurierungsbegünstigung 109.952 Euro und in der GmbH 110.525 Euro – rund 30.000 Euro Unterschied für Investitionen, Tilgung oder Puffer, bis die Nachversteuerung sie wieder abruft.
Diese 30.000 Euro sind ein zinsloses Darlehen vom Finanzamt, fällig bei Entnahme, Verkauf oder Rechtsformwechsel. Wer das Geld investiert, verdient an der Stundung; wer es nur parkt, hat außer einer höheren Eigenkapitalquote wenig gewonnen. Der Zeitpunkt der Nachversteuerung gehört deshalb als Position in die Liquiditätsplanung, nicht als Überraschung in den Steuerbescheid; was einbehaltener Gewinn sonst am Bilanzbild verändert, beschreibt der Beitrag zur Bilanzoptimierung.
Und ein Hinweis zum Zeitpunkt: Der Antrag nach § 34a EStG wird erst mit der Steuererklärung gestellt, das Volumen aber entsteht aus den Entnahmen des laufenden Jahres. Wer im Dezember noch kräftig entnimmt, kürzt es unwiderruflich. Die Entscheidung fällt während des Jahres, nicht im Steuerbüro im Folgejahr.
Thesaurierung verschiebt Steuer – sie erlässt sie nicht
Thesaurierung senkt die Steuer im Jahr der Gewinnentstehung, nicht die Steuer insgesamt. Beide Wege – GmbH und § 34a EStG – führen bei vollständiger Entnahme auf rund 48 Prozent Gesamtbelastung, der Normaltarif bleibt mit 47,475 Prozent darunter. Der Vorteil liegt allein in der Zeit zwischen Gewinn und Entnahme und in dem, was das Unternehmen damit anfängt.
Daraus folgen zwei Gruppen von Konstellationen:
- Thesaurierung passt, wenn der Unternehmer dauerhaft im Spitzensteuersatz liegt, der Gewinn über Jahre reinvestiert wird, der Betrieb später unentgeltlich an die nächste Generation geht (§ 34a Absatz 7 EStG) oder nie mehr als der laufende Gewinn entnommen werden soll.
- Thesaurierung passt nicht, wenn der persönliche Steuersatz deutlich unter 42 Prozent liegt, wenn das Geld in zwei oder drei Jahren wieder gebraucht wird oder wenn der Wechsel in eine GmbH geplant ist, der die gesamte Nachversteuerung auslöst (§ 34a Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 EStG).
Ab 2028 laufen beide Absenkungspfade parallel: Die Körperschaftsteuer sinkt nach § 23 Absatz 1 KStG bis 2032 auf 10 Prozent, der Thesaurierungssatz nach § 34a Absatz 1 Satz 1 EStG auf 25 Prozent. Thesaurierung wird in beiden Welten günstiger – die Entnahme nicht. Wer nur wegen der Steuer auf einbehaltenen Gewinn über eine GmbH nachdenkt, findet im Einzelunternehmen mit § 34a EStG einen fast gleichwertigen Weg; wer Beteiligungen halten oder eines Tages verkaufen will, landet bei der Struktur aus Holding und GmbH. Eine Übersicht der Hebel gibt der Beitrag Steuern sparen – die Thesaurierung ist einer davon, und wie alle anderen wirkt sie nur, wenn die Entscheidung vor dem Jahresende fällt.
Häufige Fragen zur Thesaurierung
Was ist der Unterschied zwischen Thesaurierung und Gewinnrücklage?
Thesaurierung ist der Vorgang, Gewinn im Unternehmen zu behalten; die Gewinnrücklage ist der Bilanzposten, in dem eine GmbH den einbehaltenen Gewinn nach § 272 Absatz 3 HGB ausweist. Beim Einzelunternehmen gibt es keine Rücklage im engeren Sinn – der nicht entnommene Gewinn erhöht direkt das Eigenkapital. Steuerlich zählt nur, ob entnommen oder ausgeschüttet wurde.
Gilt die Thesaurierungsbegünstigung auch bei Einnahmen-Überschuss-Rechnung?
Nein. § 34a Absatz 2 Satz 1 EStG stellt auf den nach § 4 Absatz 1 oder § 5 EStG ermittelten Gewinn ab, also auf die Bilanz. Wer die Begünstigung nutzen will, muss zum Betriebsvermögensvergleich wechseln. Der spätere Rückwechsel zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung löst nach § 34a Absatz 6 Satz 1 Nummer 4 EStG die vollständige Nachversteuerung aus.
Wie hoch ist die Gesamtbelastung bei § 34a EStG, wenn der Gewinn später entnommen wird?
Rund 48,3 Prozent: 28,25 Prozent Thesaurierungssteuer plus Solidaritätszuschlag ergeben 29,8 Prozent; auf die verbleibenden 70,2 Prozent fallen bei der Entnahme 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag an, also weitere 18,5 Prozent. Das liegt knapp über dem Spitzensteuersatz mit Solidaritätszuschlag von 47,475 Prozent. Der Vorteil liegt in der Stundung, nicht in der Summe.
Was passiert mit dem nachversteuerungspflichtigen Betrag bei der Übergabe an die Kinder?
Bei einer unentgeltlichen Übertragung des Betriebs nach § 6 Absatz 3 EStG führt der Nachfolger den nachversteuerungspflichtigen Betrag fort (§ 34a Absatz 7 Satz 1 EStG). Es wird nichts fällig, aber die latente Steuer wandert mit. Entnahmen, mit denen der Nachfolger die Erbschaft- oder Schenkungsteuer zahlt, mindern den Nachversteuerungsbetrag nach § 34a Absatz 4 Satz 3 EStG.
Hinweis und nächster Schritt
Dieser Beitrag erklärt die allgemeine Rechtslage zur Thesaurierung mit Stand Oktober 2026. Er ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung: Ob sich in Deinem Fall ein Antrag nach § 34a EStG rechnet, wie hoch das Volumen nach den Entnahmen des Jahres tatsächlich ist und ob eine spätere Umstrukturierung die Nachversteuerung auslösen würde, lässt sich nur anhand Deiner konkreten Zahlen beurteilen – vor dem Jahresende, nicht danach.
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Quellen: § 34a EStG · § 52 EStG · § 35 EStG · § 32a EStG · § 32d EStG · § 23 KStG · § 11 GewStG · § 4 SolZG — jeweils in der am 7. Oktober 2026 abrufbaren Fassung.