Steuerfreie Arbeitgeberleistungen sind Zuwendungen, die Du Deinen Mitarbeitern zusätzlich zum Gehalt gewährst und die das Einkommensteuergesetz ausdrücklich von der Lohnsteuer freistellt — mit der Folge, dass in der Regel auch keine Sozialversicherungsbeiträge anfallen, weder bei Dir noch beim Mitarbeiter. Die Rechtsgrundlage ist fast immer eine der Nummern des § 3 EStG, ergänzt um die Bewertungsregeln des § 8 EStG und die Sozialversicherungsentgeltverordnung.
Der Reiz aus Arbeitgebersicht: Von 150 Euro Gehaltserhöhung kommt beim Mitarbeiter je nach Steuerklasse grob die Hälfte an, und Dich kosten sie mit Arbeitgeberanteil deutlich mehr als 150 Euro. Dieselben 150 Euro als steuerfreie Arbeitgeberleistungen kommen vollständig an und kosten genau 150 Euro. Dieser Beitrag ordnet die Bausteine nach Alltag — Verpflegung, Mobilität, Familie, Gesundheit, Technik, Vorsorge, Beteiligung — und nennt je Posten Norm, Grenze und Bedingung.
Alle Angaben zu Beträgen, Prozentsätzen und Fristen: Stand Oktober 2026.
Was sind steuerfreie Arbeitgeberleistungen?
Steuerfreie Arbeitgeberleistungen sind Lohnbestandteile, die nach § 3 EStG nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören, obwohl sie aus dem Dienstverhältnis stammen. Sie bleiben beim Lohnsteuerabzug außer Ansatz, erscheinen aber im Lohnkonto. Für die Sozialversicherung gilt nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV: Was lohnsteuerfrei ist und zusätzlich zum Gehalt gezahlt wird, ist kein Arbeitsentgelt.
Das unterscheidet sie von drei Nachbarn, die im Alltag gern in denselben Topf geworfen werden. Pauschal versteuerte Leistungen wie die Erholungsbeihilfe oder der Fahrtkostenzuschuss sind nicht steuerfrei; Du trägst dafür eine pauschale Lohnsteuer von 15 oder 25 Prozent nach § 40 Abs. 2 EStG, und erst § 1 Abs. 1 Nr. 3 SvEV macht sie beitragsfrei — die Fälle erklärt der Beitrag zur Pauschalversteuerung. Sachbezüge bis 50 Euro im Monat bleiben nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG außer Ansatz; diese Freigrenze mit ihren Fallen erklärt der Beitrag zu den Sachbezügen vollständig. Und Betriebsveranstaltungen haben nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG einen eigenen Freibetrag von 110 Euro je Veranstaltung und Teilnehmer für bis zu zwei Veranstaltungen im Jahr.
Alle drei Gruppen zusammen bilden das, was in der Praxis Lohnoptimierung heißt. Die Strategie dahinter beschreibt der Beitrag zur Lohnoptimierung; hier geht es um den Katalog der steuerfreien Bausteine selbst.
Das Zusätzlichkeitserfordernis nach § 8 Abs. 4 EStG
Fast alle steuerfreien Arbeitgeberleistungen setzen voraus, dass sie „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" erbracht werden. § 8 Abs. 4 EStG definiert seit 2020 abschließend, was das heißt — und schließt damit die klassische Gehaltsumwandlung für diese Bausteine aus. Wer bestehendes Gehalt in einen Kindergartenzuschuss umetikettiert, verliert die Steuerfreiheit rückwirkend für jeden Monat.
Nach § 8 Abs. 4 Satz 1 EStG ist eine Leistung nur dann zusätzlich, wenn vier Bedingungen zugleich erfüllt sind:
- Keine Anrechnung: Die Leistung wird nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet (Nr. 1).
- Keine Herabsetzung: Der Anspruch auf Arbeitslohn wird nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt (Nr. 2).
- Kein Ersatz einer Erhöhung: Die zweckgebundene Leistung tritt nicht an die Stelle einer bereits vereinbarten künftigen Gehaltserhöhung (Nr. 3).
- Keine Rückfallklausel: Bei Wegfall der Leistung wird der Arbeitslohn nicht erhöht (Nr. 4).
Die vierte Bedingung ist die schärfste: Eine Klausel, nach der das Gehalt wieder steigt, falls der Zuschuss entfällt, zerstört die Zusätzlichkeit — für alle Mitarbeiter, die dieselbe Klausel unterschrieben haben. In der Lohnsteuer-Außenprüfung ist das der erste Griff.
Zwei Dinge sind trotzdem erlaubt. § 8 Abs. 4 Satz 2 EStG stellt klar, dass ein arbeitsvertraglicher Anspruch auf die Leistung der Zusätzlichkeit nicht schadet: Du darfst den Kindergartenzuschuss im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung fest zusagen. Und eine Gehaltsrunde, in der ein Teil der Erhöhung als steuerfreie Leistung gewährt wird, ist zulässig, solange keine Erhöhung bereits vereinbart war. Der richtige Zeitpunkt für steuerfreie Arbeitgeberleistungen ist deshalb die Neueinstellung oder die nächste Gehaltsverhandlung — nicht die nachträgliche Umwidmung. Eine Ausnahme kennt der Katalog: Die Privatnutzung betrieblicher Geräte nach § 3 Nr. 45 EStG verlangt keine Zusätzlichkeit.
Der Katalog: steuerfreie Arbeitgeberleistungen nach Alltag geordnet
Der Katalog umfasst gut ein Dutzend Bausteine mit jeweils eigener Norm, eigener Grenze und eigener Bedingung. Die meisten setzen Zusätzlichkeit voraus, einige haben eine Betragsgrenze, andere nicht. Die Ordnung nach Lebensbereichen hilft bei der Frage, welche Bausteine zu welchem Mitarbeiter passen.
Verpflegung: Essenszuschuss und Mahlzeiten
Der Essenszuschuss ist der Baustein mit der komplexesten Rechnung und der höchsten Verbreitung. Mahlzeiten, die Du Deinen Mitarbeitern arbeitstäglich verbilligt oder kostenlos gibst, werden nach § 8 Abs. 2 Satz 6 EStG nicht mit dem Marktpreis, sondern mit dem amtlichen Sachbezugswert angesetzt. Nach § 2 Abs. 1 SvEV beträgt dieser Wert 2026 monatlich 345 Euro für die volle Verpflegung, davon 71 Euro für das Frühstück und je 137 Euro für Mittag- und Abendessen. Nach § 2 Abs. 6 SvEV gilt je Tag ein Dreißigstel: 2026 also 4,57 Euro für ein Mittagessen und 2,37 Euro für ein Frühstück.
Daraus ergibt sich das übliche Modell über Essensmarken oder digitale Gutscheine: Du zahlst je Arbeitstag einen Zuschuss bis zur Höhe des Sachbezugswerts plus 3,10 Euro — 2026 also bis zu 7,67 Euro je Mittagessen. Der Aufschlag von 3,10 Euro stammt nicht aus dem Gesetz, sondern aus den Lohnsteuer-Richtlinien (R 8.1 Abs. 7 LStR); er bleibt steuerfrei, solange die Mahlzeit mindestens so viel kostet wie der Zuschuss. Der Teil in Höhe des Sachbezugswerts ist Arbeitslohn, den Du nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG mit 25 Prozent pauschal versteuern kannst — beitragsfrei nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 SvEV, sofern die Mahlzeiten nicht als Lohnbestandteil vereinbart sind. Bei 15 Arbeitstagen im Monat, einer von der Verwaltung zugelassenen Vereinfachung, sind das 115,05 Euro monatlich: 68,55 Euro pauschal versteuert, 46,50 Euro steuerfrei.
Mobilität: Jobticket, Fahrtkostenzuschuss, Dienstrad
Für den Weg zur Arbeit kennt das Gesetz drei Wege mit drei verschiedenen Rechtsfolgen:
- Jobticket und Deutschlandticket sind nach § 3 Nr. 15 EStG ohne Betragsgrenze steuerfrei, wenn Du sie zusätzlich zum Gehalt gewährst. Die Kehrseite steht in § 3 Nr. 15 Satz 3 EStG: Der steuerfreie Betrag mindert die Entfernungspauschale des Mitarbeiters. Alternativ kannst Du nach § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG mit 25 Prozent pauschal versteuern, dann entfällt die Minderung und die Zusätzlichkeit ist nicht erforderlich.
- Der Fahrtkostenzuschuss für Fahrten mit dem eigenen Auto ist nie steuerfrei. Er lässt sich nach § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG mit 15 Prozent pauschal versteuern, soweit er die Entfernungspauschale nicht übersteigt — die Rechnung steht im Beitrag zum Fahrtkostenzuschuss.
- Das Dienstrad ist nach § 3 Nr. 37 EStG steuerfrei, wenn Du es zusätzlich zum Gehalt überlässt und es kein Kraftfahrzeug ist — S-Pedelecs über 25 km/h fallen heraus. Die Befreiung gilt nach § 52 Abs. 4 Satz 12 EStG letztmals für den Veranlagungszeitraum 2030. Bei Gehaltsumwandlung greift die Viertel-Bemessung, bei Übereignung am Ende die 25-Prozent-Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG; alles zum Leasingmodell im Beitrag zum Dienstrad.
Oft übersehen: Das Laden eines Elektro- oder Hybridfahrzeugs im Betrieb ist nach § 3 Nr. 46 EStG zusätzlich zum Gehalt ohne Betragsgrenze steuerfrei, ebenso die überlassene Ladevorrichtung.
Familie: Kindergartenzuschuss und Betreuungsleistungen
Der Kindergartenzuschuss ist der großzügigste Baustein im Katalog. Nach § 3 Nr. 33 EStG sind Leistungen zur Unterbringung und Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen steuerfrei — ohne Höchstbetrag, als Sachleistung oder Barzuschuss, zusätzlich zum Gehalt. Krippe, Kita, Tagesmutter und Hort fallen darunter; die Betreuung im eigenen Haushalt durch eine Nanny nicht.
Drei Bedingungen entscheiden in der Prüfung: Das Kind ist noch nicht schulpflichtig — mit der Einschulung endet die Steuerfreiheit, auch mitten im Jahr. Die Kosten sind durch die Betreuungsrechnung im Lohnkonto belegt; ein Zuschuss darüber hinaus ist steuerpflichtig. Und die Leistung ist zusätzlich im Sinne des § 8 Abs. 4 EStG vereinbart.
Ergänzend stellt § 3 Nr. 34a EStG zwei Familienleistungen frei: die Beratung und Vermittlung von Betreuungspersonen für Kinder oder pflegebedürftige Angehörige durch ein Dienstleistungsunternehmen (Buchstabe a, ohne Betragsgrenze) und die kurzfristige Notbetreuung von Kindern unter 14 Jahren oder pflegebedürftigen Angehörigen aus zwingenden beruflichen Gründen — auch im Haushalt des Mitarbeiters — bis 600 Euro im Kalenderjahr (Buchstabe b).
Gesundheit: betriebliche Gesundheitsförderung
Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung sind nach § 3 Nr. 34 EStG bis 600 Euro je Mitarbeiter und Kalenderjahr steuerfrei, zusätzlich zum Gehalt. Anders als bei der 50-Euro-Freigrenze ist das ein Freibetrag: Wendest Du 700 Euro auf, sind nur 100 Euro steuerpflichtig.
Die Hürde liegt in der Qualität der Maßnahme. § 3 Nr. 34 EStG verlangt, dass die Leistungen „hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung" den Anforderungen der §§ 20 und 20b SGB V genügen. Zertifizierte Präventionskurse — Rückenschule, Stressbewältigung, Ernährungsberatung — erfüllen das. Der pauschale Mitgliedsbeitrag im Fitnessstudio erfüllt es nicht; er ist ein Sachbezug und läuft über die 50-Euro-Freigrenze.
Technik: Firmenhandy, Laptop und Internet
Das Firmenhandy ist der Baustein mit den wenigsten Bedingungen. Nach § 3 Nr. 45 EStG sind die Vorteile aus der privaten Nutzung betrieblicher Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräte samt Zubehör steuerfrei — ohne Betragsgrenze, ohne Nachweis des Nutzungsumfangs und ohne Zusätzlichkeitserfordernis. Dasselbe gilt für überlassene Programme, die Du auch im Betrieb einsetzt, und für die damit verbundenen Dienstleistungen, also auch Vertrags- und Verbindungskosten, wenn der Vertrag auf das Unternehmen läuft.
Die eine Bedingung ist das Eigentum: Das Gerät muss betrieblich bleiben, also Dir gehören oder von Dir geleast sein und dem Mitarbeiter nur überlassen werden. Übereignest Du es, greift § 3 Nr. 45 EStG nicht; stattdessen kannst Du nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG mit 25 Prozent pauschal versteuern — zusätzlich zum Gehalt, auch für Zubehör, Internetzugang und einen Zuschuss zu den Internetkosten des Mitarbeiters. Weil § 3 Nr. 45 EStG keine Zusätzlichkeit verlangt, lässt sich das Firmenhandy auch bei bestehendem Gehalt einführen: Der Mitarbeiter gibt seinen privaten Vertrag auf, das Unternehmen stellt Gerät und Vertrag.
Vorsorge: betriebliche Altersvorsorge
Beiträge in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds sind nach § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG steuerfrei, soweit sie 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen. Die Beitragsbemessungsgrenze liegt 2026 bei 8.450 Euro monatlich, also 101.400 Euro im Jahr; steuerfrei sind damit 8.112 Euro jährlich oder 676 Euro monatlich.
Die Sozialversicherung geht nur den halben Weg mit: § 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV stellt lediglich 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze beitragsfrei, 2026 also 4.056 Euro im Jahr. Anders als bei den übrigen Bausteinen ist hier die Entgeltumwandlung ausdrücklich erlaubt — der Mitarbeiter hat sogar einen gesetzlichen Anspruch darauf, und Du musst die eingesparten Beiträge in der Regel als Zuschuss von 15 Prozent weitergeben. Durchführungswege, Zuschusspflicht und Haftung erklärt der Beitrag zur betrieblichen Altersvorsorge.
Beteiligung: Mitarbeiterbeteiligung am eigenen Unternehmen
Überlässt Du Mitarbeitern unentgeltlich oder verbilligt Anteile am eigenen Unternehmen, ist der Vorteil nach § 3 Nr. 39 EStG bis 2.000 Euro im Kalenderjahr steuerfrei. Zwei Bedingungen stehen in Satz 2: Die Beteiligung muss mindestens allen Mitarbeitern offenstehen, die zum Zeitpunkt des Angebots ein Jahr oder länger im Unternehmen sind, und bewertet wird nach Satz 4 mit dem gemeinen Wert. Eine Zusätzlichkeit verlangt § 3 Nr. 39 EStG nicht. Für GmbH-Anteile ist die Hürde in der Praxis hoch — Notar, Gesellschafterliste, Bewertung.
Was sonst noch steuerfrei bleibt — und was ausgelaufen ist
Vier weitere Posten gehören in den Katalog, auch wenn sie seltener als Benefit gedacht werden:
- Reisekostenersatz nach § 3 Nr. 16 EStG: Fahrtkosten, Übernachtungen und die Verpflegungspauschalen von 14 und 28 Euro sind steuerfrei, soweit der Mitarbeiter sie als Werbungskosten abziehen könnte — Einzelheiten in den Beiträgen zur Reisekostenabrechnung und zum Verpflegungsmehraufwand.
- Auslagenersatz und durchlaufende Gelder nach § 3 Nr. 50 EStG: Was der Mitarbeiter für Dich ausgelegt hat, ersetzt Du steuerfrei.
- Sachbezüge bis 50 Euro im Monat nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG bleiben außer Ansatz — wie die Freigrenze funktioniert, steht im Beitrag zu den Sachbezügen.
- Erholungsbeihilfe: nicht steuerfrei, aber nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG mit 25 Prozent pauschal versteuerbar bis 156 Euro für den Mitarbeiter, 104 Euro für den Ehegatten und 52 Euro je Kind im Jahr — der Beitrag zur Erholungsbeihilfe rechnet sie durch.
Ausgelaufen ist die Inflationsausgleichsprämie: § 3 Nr. 11c EStG stellte bis zu 3.000 Euro frei, die zwischen dem 26. Oktober 2022 und dem 31. Dezember 2024 gezahlt wurden. Für Zahlungen ab 2025 gibt es diese Befreiung nicht mehr.
Sozialversicherung: § 1 SvEV folgt der Steuerfreiheit — mit einer Bedingung
Steuerfreie Arbeitgeberleistungen sind nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt, wenn sie zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden und lohnsteuerfrei sind. Das ist der eigentliche Hebel: Der Mitarbeiter spart Lohnsteuer und seinen Beitragsanteil, Du sparst den Arbeitgeberanteil — 2026 rund 21 Prozent ohne Umlagen.
Die Beitragsfreiheit hat eine Bedingung, die § 1 Abs. 1 Satz 2 SvEV nennt und die in der Praxis regelmäßig verletzt wird: Die Leistung muss mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum lohnsteuerfrei belassen oder pauschal besteuert werden. Wer im Dezember rückwirkend für das ganze Jahr einen Zuschuss steuerfrei nachbucht, rettet zwar die Lohnsteuer, nicht aber die Sozialversicherung. Steuerfreie Leistungen gehören deshalb von der ersten Abrechnung an korrekt ins Lohnkonto, wie es der Beitrag zur Lohnsteuer beschreibt.
Zwei Folgen sind für Arbeitgeber relevant. Steuerfreie Arbeitgeberleistungen zählen nicht zur Geringfügigkeitsgrenze: Ein Minijobber kann einen Kindergartenzuschuss erhalten, ohne dass sein Minijob kippt — mehr dazu im Beitrag zur geringfügigen Beschäftigung. Und sie senken Deine Personalkosten je Euro Nettowirkung, weil der Arbeitgeberanteil entfällt, dessen Zusammensetzung 2026 der Beitrag zu den Lohnnebenkosten erklärt. Die Kehrseite gehört in jedes Mitarbeitergespräch: Steuerfreie Leistungen sind nicht rentenwirksam und erhöhen weder Krankengeld noch Arbeitslosengeld.
Nettolohnoptimierung: Beispielrechnung 150 Euro Gehalt gegen 150 Euro Extras
Nettolohnoptimierung bedeutet, dass derselbe Arbeitgeberaufwand beim Mitarbeiter als höheres Netto ankommt — oder dasselbe Netto den Arbeitgeber weniger kostet. Die folgende Rechnung vergleicht eine Gehaltserhöhung um 150 Euro brutto mit 150 Euro steuerfreien Arbeitgeberleistungen. Alle Zahlen sind frei gewählt und dienen nur der Veranschaulichung.
Annahmen: Eine Angestellte mit 3.500 Euro Bruttogehalt, Steuerklasse I, ein Kind im Kindergarten, keine Kirchensteuer. Grenzsteuersatz im Beispiel 30 Prozent. Sozialversicherung 2026 nach § 241 SGB V, § 158 SGB VI, § 341 SGB III und § 55 SGB XI: Krankenversicherung 14,6 Prozent plus kassenindividueller Zusatzbeitrag (im Beispiel 2,5 Prozent angenommen), Rentenversicherung 18,6 Prozent, Arbeitslosenversicherung 2,6 Prozent, Pflegeversicherung 3,6 Prozent — jeweils hälftig, also 20,95 Prozent je Seite. Umlagen und Berufsgenossenschaft bleiben außen vor.
Variante A — Gehaltserhöhung um 150 Euro brutto im Monat:
- Lohnsteuer, 30 Prozent von 150 Euro: 45,00 Euro
- Arbeitnehmeranteil Sozialversicherung, 20,95 Prozent: 31,43 Euro
- Bei der Mitarbeiterin kommen an: 73,57 Euro
- Arbeitgeberanteil Sozialversicherung, 20,95 Prozent: 31,43 Euro
- Kosten für den Arbeitgeber: 181,43 Euro im Monat
Variante B — 150 Euro steuerfreie Arbeitgeberleistungen zusätzlich zum Gehalt:
- Kindergartenzuschuss nach § 3 Nr. 33 EStG, gegen Vorlage der Kita-Rechnung: 100,00 Euro
- Zuschuss zu einem zertifizierten Präventionskurs nach § 3 Nr. 34 EStG (600 Euro im Jahr, auf zwölf Monate verteilt): 50,00 Euro
- Lohnsteuer: 0,00 Euro
- Sozialversicherung, beide Seiten (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV): 0,00 Euro
- Bei der Mitarbeiterin kommen an: 150,00 Euro
- Kosten für den Arbeitgeber: 150,00 Euro im Monat
Ergebnis: Die Mitarbeiterin erhält mit Variante B gut das Doppelte, und Du zahlst 31,43 Euro weniger als in Variante A. Anders herum gerechnet: Damit über eine Gehaltserhöhung netto 150 Euro ankommen, müsste das Bruttogehalt um rund 305,81 Euro steigen — Arbeitgeberkosten dann 369,88 Euro statt 150 Euro. Aufs Jahr sind das 4.438,56 Euro Personalaufwand gegen 1.800 Euro für dieselbe Nettowirkung, eine Differenz von 2.638,56 Euro je Mitarbeiterin.
Variante C — nach der Einschulung des Kindes: Mit der Schulpflicht entfällt § 3 Nr. 33 EStG; die 100 Euro müssten durch einen anderen Baustein ersetzt werden, etwa ein Jobticket nach § 3 Nr. 15 EStG. Bausteine passen zu einer Lebenslage und müssen bei jeder Änderung neu angesehen werden — eine Gehaltserhöhung läuft einfach weiter.
Dokumentation und Lohnsteuer-Außenprüfung
Die Lohnsteuer-Außenprüfung prüft bei steuerfreien Arbeitgeberleistungen drei Dinge: ob die Zusätzlichkeit vertraglich belegt ist, ob die Bedingungen des jeweiligen Bausteins eingehalten wurden und ob die Nachweise im Lohnkonto liegen. Fehlt eines davon, wird die Leistung rückwirkend zu Arbeitslohn — für alle Monate des Prüfungszeitraums und alle betroffenen Mitarbeiter.
Die typischen Funde: der Kindergartenzuschuss, der nach der Einschulung weiterlief; der Essenszuschuss ohne Nachweis einer Mahlzeit; die Gesundheitsleistung ohne Zertifikat; das Firmenhandy, das längst übereignet war; die Umwandlungsvereinbarung mit Rückfallklausel. Jeder dieser Fälle ist mit einem Blatt Papier im Lohnkonto vermeidbar — Betreuungsrechnung, Kursbescheinigung, Überlassungsvertrag.
Beim Gesellschafter-Geschäftsführer kommt eine zweite Prüfebene hinzu. Steuerfreie Leistungen an ihn sind nur dann Arbeitslohn, wenn sie vorher klar vereinbart, tatsächlich durchgeführt und Teil einer angemessenen Gesamtausstattung sind. Fehlt die Vereinbarung, behandelt das Finanzamt den Vorteil als verdeckte Gewinnausschüttung. Was das für die Vergütung des Geschäftsführers bedeutet, erklären die Beiträge zum Gesellschafter-Geschäftsführer und zur verdeckten Gewinnausschüttung.
Steuerfreie Arbeitgeberleistungen sind damit kein Instrument für den März des Folgejahres. Sie wirken nur, wenn sie vor der ersten Abrechnung vereinbart sind — bei der Neueinstellung, in der Gehaltsrunde oder beim Aufsetzen der Vergütungsstruktur, wie sie der Beitrag zum Personalmanagement beschreibt.
Häufige Fragen zu steuerfreien Arbeitgeberleistungen
Welche Arbeitgeberleistungen sind 2026 steuerfrei?
Steuerfrei nach § 3 EStG sind 2026 unter anderem das Jobticket (Nr. 15), der Kindergartenzuschuss für nicht schulpflichtige Kinder (Nr. 33), Gesundheitsförderung bis 600 Euro (Nr. 34), das Dienstrad (Nr. 37), Mitarbeiterbeteiligungen bis 2.000 Euro (Nr. 39), die Privatnutzung betrieblicher Geräte (Nr. 45) und bAV-Beiträge bis 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (Nr. 63).
Kann ich bestehendes Gehalt in steuerfreie Arbeitgeberleistungen umwandeln?
Bei den meisten Bausteinen nicht. § 8 Abs. 4 EStG verlangt, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird, und schließt Anrechnung, Herabsetzung und Rückfallklauseln aus. Ausnahmen sind die Privatnutzung betrieblicher Geräte nach § 3 Nr. 45 EStG und die Entgeltumwandlung in die betriebliche Altersvorsorge nach § 3 Nr. 63 EStG.
Sind steuerfreie Arbeitgeberleistungen auch sozialversicherungsfrei?
In der Regel ja. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV gehören lohnsteuerfreie Zuschüsse und Sachbezüge, die zusätzlich zum Gehalt gewährt werden, nicht zum Arbeitsentgelt — sofern sie mit der Entgeltabrechnung des Monats steuerfrei belassen werden. Ausnahme ist die bAV: Dort sind nach § 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV nur 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze beitragsfrei.
Wie hoch ist der Essenszuschuss 2026?
Der Sachbezugswert für ein Mittagessen beträgt 2026 nach § 2 Abs. 1 und 6 SvEV 4,57 Euro je Arbeitstag. Mit dem Aufschlag von 3,10 Euro aus den Lohnsteuer-Richtlinien ergibt sich ein Zuschuss von bis zu 7,67 Euro je Mahlzeit. Der Sachbezugswert wird nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG mit 25 Prozent pauschal versteuert, die 3,10 Euro bleiben steuerfrei.
Gelten steuerfreie Arbeitgeberleistungen auch für den Gesellschafter-Geschäftsführer?
Ja, der Gesellschafter-Geschäftsführer ist steuerlich Arbeitnehmer seiner GmbH und kann Firmenhandy, Jobticket, Kindergartenzuschuss oder bAV wie jeder Mitarbeiter erhalten. Voraussetzung ist eine vorherige, klare und tatsächlich durchgeführte Vereinbarung im Anstellungsvertrag; fehlt sie, wertet das Finanzamt die Leistung als verdeckte Gewinnausschüttung. Der Gesamtbezug muss zudem angemessen bleiben.
Hinweis und nächster Schritt
Dieser Beitrag erklärt die allgemeine Rechtslage zu steuerfreien Arbeitgeberleistungen mit Stand Oktober 2026. Er ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung: Welche Bausteine zu Deiner Belegschaft passen und wie die Vereinbarung formuliert sein muss, damit die Zusätzlichkeit hält, lässt sich nur anhand der konkreten Verträge beurteilen — vor der ersten Abrechnung, nicht erst in der Lohnsteuer-Außenprüfung.
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Wie sich die Bausteine zu einer Vergütungsstruktur zusammensetzen, die beim Mitarbeiter mehr Netto erzeugt und Deine Personalkosten planbar hält, zeigt unsere Übersicht zur Lohnoptimierung.
Quellen: § 3 EStG · § 8 EStG · § 40 EStG · § 52 EStG · § 1 SvEV · § 2 SvEV · Werte der Rentenversicherung 2026, Deutsche Rentenversicherung — jeweils in der am 7. Oktober 2026 abrufbaren Fassung.