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Buchhaltung

Reisekostenabrechnung: Fahrtkosten, Übernachtung, Pauschalen

Nikola Vujovic

Nikola Vujovic

Senior Web-Entwickler

Eine Reisekostenabrechnung ist die Aufstellung, mit der die Kosten einer beruflich oder betrieblich veranlassten Auswärtstätigkeit erfasst, belegt und steuerlich geltend gemacht werden. Die Abrechnung fasst vier Positionen zusammen: Fahrtkosten, Übernachtungskosten, Verpflegungsmehraufwand und Reisenebenkosten. Beim Arbeitnehmer ist die Abrechnung die Grundlage für den steuerfreien Ersatz durch den Arbeitgeber nach § 3 Nummer 16 EStG, beim Unternehmer die Grundlage für den Betriebsausgabenabzug nach § 4 Absatz 4 EStG.

Die Beträge sind in beiden Fällen dieselben, denn § 4 Absatz 5 EStG verweist für Verpflegung und Übernachtung auf die Arbeitnehmerregeln des § 9 EStG. Unterschiedlich ist der Weg: Der Arbeitnehmer reicht die Reisekostenabrechnung beim Arbeitgeber ein, der Unternehmer bucht die Belege direkt als Betriebsausgabe. Der GmbH-Geschäftsführer geht den ersten Weg — er ist steuerlich Arbeitnehmer seiner eigenen Gesellschaft.

Alle Angaben zu Beträgen, Pauschalen und Fristen: Stand Oktober 2026.

Was gehört in eine Reisekostenabrechnung?

Eine vollständige Reisekostenabrechnung enthält die Angaben zur Reise selbst — Datum, Ziel, Zweck, Abfahrts- und Rückkehrzeit — und die vier Kostenblöcke Fahrtkosten, Übernachtungskosten, Verpflegungsmehraufwand und Reisenebenkosten, jeweils mit Beleg oder Pauschale. Ohne Reisezweck und Zeiten lässt sich weder die berufliche Veranlassung noch die Höhe der Verpflegungspauschale nachweisen.

Der Aufbau ist in der Praxis immer gleich:

  • Rahmendaten der Reise: Name, Datum, Reiseziel, Anlass, Uhrzeit der Abfahrt und der Rückkehr. Die Zeiten entscheiden über die Verpflegungspauschale.
  • Fahrtkosten: Bahn, Flug, Taxi, Mietwagen mit Beleg, eigener Pkw mit Kilometerpauschale oder tatsächlichen Kosten.
  • Übernachtungskosten: Hotelrechnung, bei der ein enthaltenes Frühstück gesondert zu behandeln ist.
  • Verpflegungsmehraufwand: Pauschale nach Abwesenheitsdauer, gekürzt um gestellte Mahlzeiten.
  • Reisenebenkosten: Parkgebühren, Maut, Gepäck, beruflich veranlasste Telefonkosten, Messeeintritt.

Wer die Reisekostenabrechnung so aufbaut, hat gleichzeitig das Dokument in der Hand, das eine spätere Betriebsprüfung sehen will — Reisekosten gehören zu den Feldern, in denen Prüfer am häufigsten Belege nachfordern.

Reisekosten: Unternehmer oder Arbeitnehmer — zwei Wege, dieselben Beträge

Beim Arbeitnehmer sind Reisekosten Werbungskosten nach § 9 EStG, die der Arbeitgeber nach § 3 Nummer 16 EStG steuerfrei ersetzen darf, „soweit sie die nach § 9 als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen nicht übersteigen". Beim Unternehmer sind sie Betriebsausgaben nach § 4 Absatz 4 EStG; § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 und 6a EStG begrenzen Verpflegung und Übernachtung auf die Beträge, die auch ein Arbeitnehmer abziehen dürfte.

Der Unterschied liegt also nicht in der Höhe, sondern in der Mechanik:

  • Arbeitnehmer (auch Gesellschafter-Geschäftsführer): Die Reisekostenabrechnung geht an den Arbeitgeber. Der zahlt steuer- und sozialversicherungsfrei aus, bucht Betriebsausgabe und zieht aus den Belegen die Vorsteuer. Erstattet er weniger, setzt der Arbeitnehmer die Differenz als Werbungskosten an; erstattet er mehr als die gesetzlichen Beträge, ist der Mehrbetrag steuerpflichtiger Arbeitslohn.
  • Einzelunternehmer und Gesellschafter einer Personengesellschaft: Es gibt keinen Arbeitgeber, der erstattet. Die Reisekosten werden unmittelbar als Betriebsausgabe gebucht — Fahrt- und Nebenkosten in tatsächlicher Höhe, Verpflegung nur mit den Pauschalen des § 9 Absatz 4a EStG, Übernachtung nur mit den tatsächlichen Kosten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a EStG.

Für den GmbH-Geschäftsführer ist die Einordnung als Arbeitnehmer ein Vorteil: Die Reisekostenerstattung kommt ohne Lohnsteuer und Sozialversicherung bei ihm an und gehört deshalb in jede Übersicht zur Lohnoptimierung — sofern die Reisekostenabrechnung den Formvorgaben standhält.

Die erste Tätigkeitsstätte entscheidet, ob es überhaupt eine Reise ist

Eine Auswärtstätigkeit liegt nach § 9 Absatz 4a Satz 2 EStG nur vor, wenn der Arbeitnehmer „außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig" wird. Die Fahrt von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte ist keine Reise, sondern ein Arbeitsweg, der mit der Entfernungspauschale abgegolten ist. Deshalb steht am Anfang jeder Reisekostenabrechnung die Frage, wo die erste Tätigkeitsstätte liegt.

§ 9 Absatz 4 EStG definiert sie als „die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist". Drei Punkte aus dem Gesetzestext sind für die Praxis wichtig:

  • Die Zuordnung trifft der Arbeitgeber. Nach § 9 Absatz 4 Satz 2 EStG richtet sie sich nach Arbeitsvertrag oder Weisung. Fehlt eine Festlegung, greift Satz 4: erste Tätigkeitsstätte ist der Ort, an dem der Arbeitnehmer typischerweise arbeitstäglich, an zwei vollen Tagen je Woche oder zu einem Drittel seiner Arbeitszeit tätig werden soll.
  • Dauerhaft heißt unbefristet oder über 48 Monate. § 9 Absatz 4 Satz 3 EStG nennt die Zuordnung „unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus".
  • Je Dienstverhältnis höchstens eine. Nach Satz 5 hat ein Arbeitnehmer pro Arbeitsverhältnis maximal eine erste Tätigkeitsstätte; alle anderen Einsatzorte sind Auswärtstätigkeit.

Für den Arbeitsweg gilt seit 2026 nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 EStG eine Entfernungspauschale von 0,38 Euro je vollen Entfernungskilometer ab dem ersten Kilometer, höchstens 4.500 Euro im Jahr ohne eigenen Pkw. Für den Unternehmer regelt § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 EStG dasselbe für die Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte. Diese Fahrten gehören nicht in die Reisekostenabrechnung — Kundentermin, Messe und Zweigniederlassung dagegen schon.

Nicht zu den Reisekosten zählen die täglichen Wege zur Arbeit — dafür gibt es den Fahrtkostenzuschuss mit Pauschalierung oder das Dienstrad als steuerfreies Extra.

Fahrtkosten: Kilometerpauschale, tatsächliche Kosten oder Firmenwagen

Fahrtkosten einer Auswärtstätigkeit sind nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a EStG in tatsächlicher Höhe abziehbar; wer mit dem eigenen Fahrzeug fährt, darf stattdessen die Kilometersätze des Bundesreisekostengesetzes ansetzen. Für den Pkw sind das nach § 5 Absatz 2 BRKG 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer, für andere motorbetriebene Fahrzeuge nach § 5 Absatz 1 BRKG 0,20 Euro — ohne Höchstbetrag.

Kilometerpauschale: 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer

Die Kilometerpauschale ist der häufigste Fall. Die Pauschale gilt für jeden tatsächlich gefahrenen Kilometer — Hin- und Rückfahrt, nicht wie die Entfernungspauschale nur für die einfache Strecke. Eine Reise von 290 Kilometern Entfernung ergibt 580 gefahrene Kilometer und damit 174 Euro. Abgegolten sind damit alle laufenden Fahrzeugkosten: Kraftstoff, Abschreibung, Versicherung, Reparaturen.

Der Betrag steht nicht im Einkommensteuergesetz selbst: § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 2 EStG verweist auf die „höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz", und das ist nach § 5 Absatz 2 BRKG der Satz von 30 Cent für Kraftwagen.

Tatsächliche Kosten mit Einzelnachweis

Statt der Pauschale dürfen die tatsächlichen Kosten des eigenen Fahrzeugs angesetzt werden: Die Jahresgesamtkosten werden durch die Jahreskilometer geteilt und mit den dienstlich gefahrenen Kilometern multipliziert. Das lohnt sich bei teuren Fahrzeugen und setzt ein Fahrtenbuch oder eine gleichwertige Aufzeichnung voraus.

Firmenwagen: keine Kilometerpauschale

Fährt der Reisende mit einem Firmenwagen, entstehen ihm keine eigenen Fahrtkosten — die trägt bereits der Betrieb. Eine Kilometerpauschale gibt es deshalb nicht. Relevant ist beim Firmenwagen eine andere Frage: wie die private Nutzung und die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte versteuert werden. Das erklärt der Beitrag zur Firmenfahrzeug-Versteuerung.

Bahn, Flug, Taxi, Mietwagen

Bei öffentlichen Verkehrsmitteln und Mietwagen gelten die tatsächlichen Kosten laut Beleg. Eine Bahnfahrkarte im Schienenbahnverkehr unterliegt nach § 12 Absatz 2 Nummer 10 Buchstabe a UStG dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent, Taxi und Mietwagen regelmäßig 19 Prozent. Für die Vorsteuer gilt: Bis 250 Euro genügt nach § 33 UStDV eine Kleinbetragsrechnung, darüber muss das Unternehmen auf der Rechnung stehen.

Übernachtungskosten: Beleg oder Pauschale

Übernachtungskosten sind nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a EStG „die tatsächlichen Aufwendungen für die persönliche Inanspruchnahme einer Unterkunft zur Übernachtung". Das Gesetz kennt für den Abzug keine Übernachtungspauschale — ohne Hotelrechnung gibt es keinen Abzug. Eine Pauschale von 20 Euro je Inlandsübernachtung existiert nur in den Lohnsteuer-Richtlinien (R 9.7 Absatz 3 LStR) und nur für den steuerfreien Ersatz durch den Arbeitgeber.

Diese Trennung ist in der Praxis die häufigste Fehlerquelle:

  • Arbeitnehmer: Der Arbeitgeber darf nach den Lohnsteuer-Richtlinien ohne Einzelnachweis 20 Euro je Inlandsübernachtung steuerfrei erstatten, etwa bei privater Übernachtung bei Bekannten. Liegt eine Hotelrechnung vor, erstattet er die tatsächlichen Kosten.
  • Einzelunternehmer: Für den eigenen Betriebsausgabenabzug gibt es die 20 Euro nicht. § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6a EStG lässt nur zu, was nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a EStG abziehbar wäre — ausschließlich tatsächliche Kosten.
  • Gesellschafter-Geschäftsführer: Als Arbeitnehmer seiner GmbH kann er sich die Pauschale erstatten lassen. Weil er beide Seiten des Arbeitsverhältnisses vertritt, sollte die Reisekostenregelung schriftlich fixiert sein, sonst droht die Umqualifizierung in eine verdeckte Gewinnausschüttung.

Zwei weitere Punkte aus dem Gesetzestext: Nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a Satz 4 EStG sind nach 48 Monaten an derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte nur noch Unterkunftskosten bis 1.000 Euro im Monat abziehbar. Und ein im Hotelpreis enthaltenes Frühstück ist keine Übernachtung, sondern eine gestellte Mahlzeit, die nach § 9 Absatz 4a Satz 8 EStG die Verpflegungspauschale kürzt. Umsatzsteuerlich gilt für die Beherbergung nach § 12 Absatz 2 Nummer 11 UStG der ermäßigte Satz von 7 Prozent, für das Frühstück nach Satz 2 derselben Vorschrift 19 Prozent — deshalb weisen Hotels beide Positionen getrennt aus.

Verpflegungsmehraufwand: Pauschale statt Beleg

Für Verpflegung gibt es keine Einzelabrechnung, sondern nur die Pauschalen des § 9 Absatz 4a Satz 3 EStG: 28 Euro je Kalendertag mit 24 Stunden Abwesenheit, 14 Euro für An- und Abreisetag einer mehrtägigen Reise und 14 Euro für eine eintägige Abwesenheit von mehr als acht Stunden. Gestellte Mahlzeiten kürzen die Pauschale um 20 Prozent (Frühstück) oder 40 Prozent (Mittag-, Abendessen) der 28 Euro.

Für den Unternehmer gilt nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 EStG dieselbe Regel: Mehraufwendungen für Verpflegung sind nur „nach Maßgabe des § 9 Absatz 4a abziehbar" — Restaurantbelege der eigenen Mahlzeiten sind wertlos. Dreimonatsfrist, Auslandspauschalen und Kürzungsmechanik erklärt der Beitrag zum Verpflegungsmehraufwand. Für die Reisekostenabrechnung reicht es, die Abwesenheitszeiten festzuhalten.

Reisenebenkosten: alles mit Beleg

Reisenebenkosten sind die Aufwendungen, die durch die Reise veranlasst sind, aber in keinen der drei anderen Blöcke fallen. Diese Kosten werden in tatsächlicher Höhe gegen Beleg angesetzt und sind nach § 3 Nummer 16 EStG steuerfrei erstattbar. Pauschalen gibt es hier nicht.

Typische Positionen sind:

  • Parkgebühren und Maut am Zielort oder unterwegs.
  • Gepäckaufbewahrung und Gepäckbeförderung.
  • Beruflich veranlasste Telefon- und Internetkosten, etwa das Hotel-WLAN für die Kundenpräsentation.
  • Eintrittsgelder zu Messen und Fachveranstaltungen, soweit sie nicht als Fortbildungskosten gesondert laufen.

Nicht dazu gehören Verwarnungs- und Bußgelder — nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 8 EStG dürfen sie den Gewinn nicht mindern — und alles, was zur privaten Lebensführung zählt: Minibar, Wellnessbereich, private Telefonate.

Beispielrechnung: zweitägige Dienstreise mit dem eigenen Pkw

Eine Mitarbeiterin einer GmbH fährt am Dienstag um 7:00 Uhr mit ihrem privaten Pkw von Köln zu einem Kundentermin nach München (290 Kilometer je Richtung), übernachtet im Hotel und ist am Mittwoch um 19:30 Uhr zurück. Die Hotelrechnung lautet auf die GmbH und weist 114 Euro Übernachtung und 15 Euro Frühstück aus. Parken kostet 24 Euro. Alle Zahlen sind frei gewählt und dienen nur der Veranschaulichung.

Schritt 1 — Fahrtkosten: 580 gefahrene Kilometer × 0,30 Euro nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a EStG in Verbindung mit § 5 Absatz 2 BRKG = 174,00 Euro. Beleg ist ein Eigenbeleg mit Datum, Ziel, Zweck und Kilometerstand.

Schritt 2 — Übernachtungskosten: tatsächliche Kosten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a EStG = 114,00 Euro. Das Frühstück von 15 Euro erstattet der Arbeitgeber ebenfalls — es wird aber nicht als Übernachtung, sondern über die Kürzung der Verpflegungspauschale erfasst.

Schritt 3 — Verpflegungsmehraufwand: Anreisetag 14 Euro, Abreisetag 14 Euro = 28 Euro nach § 9 Absatz 4a Satz 3 Nummer 2 EStG. Kürzung für das gestellte Frühstück am Mittwoch: 20 Prozent von 28 Euro = 5,60 Euro (§ 9 Absatz 4a Satz 8 EStG). Steuerfreie Pauschale: 22,40 Euro.

Schritt 4 — Reisenebenkosten: Parkgebühr 24,00 Euro gegen Beleg.

Ergebnis für die Mitarbeiterin: 174,00 + 114,00 + 15,00 + 22,40 + 24,00 = 349,40 Euro, die der Arbeitgeber nach § 3 Nummer 16 EStG steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlt.

Ergebnis für die GmbH: Die 349,40 Euro sind Betriebsausgabe. Zusätzlich zieht die Gesellschaft Vorsteuer aus den auf sie ausgestellten Belegen: Übernachtung 7,46 Euro (7 Prozent aus 114 Euro), Frühstück 2,39 Euro (19 Prozent aus 15 Euro), Parkquittung 3,83 Euro (19 Prozent aus 24 Euro) — zusammen 13,68 Euro. Aus der Kilometerpauschale gibt es keine Vorsteuer, weil ihr keine Rechnung zugrunde liegt. Die Vorsteuer fließt in die Umsatzsteuervoranmeldung des Monats, in dem die Rechnungen vorliegen.

Dieselbe Reise als Einzelunternehmer: Alle Positionen sind Betriebsausgaben — ebenfalls 349,40 Euro mit demselben Vorsteuerabzug. Der Unterschied zeigt sich erst ohne Hotelrechnung: Der Arbeitnehmer bekäme 20 Euro Pauschale vom Arbeitgeber, der Einzelunternehmer nichts, weil § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a EStG nur tatsächliche Kosten kennt.

Belege, Aufbewahrung und digitale Reisekostenabrechnung

Jede Position der Reisekostenabrechnung braucht einen Nachweis: Fremdbelege für Fahrt, Übernachtung und Nebenkosten, einen Eigenbeleg für die Kilometerpauschale, die Abwesenheitszeiten für die Verpflegungspauschale. Reisekostenbelege sind Buchungsbelege nach § 147 Absatz 1 Nummer 4 AO und nach § 147 Absatz 3 AO acht Jahre aufzubewahren — seit 2025, vorher zehn.

Für die Vorsteuer kommt die Rechnungsseite dazu: Nur eine Rechnung nach § 14 Absatz 4 UStG berechtigt zum Abzug, bis 250 Euro reicht die Kleinbetragsrechnung nach § 33 UStDV. Ein Hotelbeleg über 300 Euro auf den Namen des Mitarbeiters statt auf das Unternehmen kostet die Vorsteuer. Welche Angaben eine Rechnung tragen muss, erklärt der Beitrag zum Vorsteuerabzug.

Die digitale Reisekostenabrechnung ändert an diesen Pflichten nichts, sie erleichtert nur die Einhaltung. Zulässig ist das ersetzende Scannen: Der Papierbeleg wird fotografiert, das Original darf vernichtet werden — vorausgesetzt, eine Verfahrensdokumentation beschreibt den Ablauf und die GoBD (BMF-Schreiben vom 28. November 2019) werden eingehalten: zeitnahe Erfassung, unveränderbare Speicherung, alle Pflichtangaben. Ein Programm ersetzt weder die Freigabe durch den Arbeitgeber noch die Prüfung, ob überhaupt eine Auswärtstätigkeit vorlag.

Typische Fehler, die in der Betriebsprüfung Geld kosten

Die meisten Beanstandungen bei Reisekosten betreffen nicht die Höhe der Pauschalen, sondern fehlende Nachweise und falsche Einordnungen. Wer die folgenden Punkte sauber hält, hat in diesem Prüfungsfeld in der Regel keine Nachzahlung.

  • Fehlender Reisezweck. Eine Hotelrechnung ohne Anlass ist für den Prüfer eine private Übernachtung. Zweck und Teilnehmer gehören auf jede Abrechnung.
  • Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte als Dienstreise. Wer die Fahrt ins eigene Büro mit 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer statt mit der Entfernungspauschale abrechnet, zahlt die Differenz nach.
  • Übernachtungspauschale beim Unternehmer. Die 20 Euro aus den Lohnsteuer-Richtlinien gelten nur für die Arbeitgebererstattung; im Betriebsausgabenabzug des Einzelunternehmers werden sie gestrichen.
  • Frühstück im Hotelpreis ohne Kürzung. Wird die volle Verpflegungspauschale gezahlt, obwohl das Hotel Frühstück gestellt hat, ist die Differenz nach § 9 Absatz 4a Satz 8 EStG steuerpflichtiger Arbeitslohn.
  • Geschäftsführer ohne schriftliche Regelung. Zahlt sich der Gesellschafter-Geschäftsführer Reisekosten aus, ohne dass der Anstellungsvertrag dies vorsieht, prüft das Finanzamt die verdeckte Gewinnausschüttung.

Wer viele Reisen hat — Außendienst, Montage, Beratung beim Kunden — kommt um eine schriftliche Reisekostenrichtlinie nicht herum. Die Richtlinie legt fest, wer was wie abrechnet, und sorgt dafür, dass Reisekostenabrechnung und Nachweis der Betriebsausgaben zusammenpassen.

Häufige Fragen zur Reisekostenabrechnung

Bis wann muss eine Reisekostenabrechnung eingereicht werden?

Das Gesetz nennt keine Frist für die Reisekostenabrechnung beim Arbeitgeber — die regelt der Arbeitsvertrag oder die Reisekostenrichtlinie, in vielen Betrieben sind es drei bis sechs Monate. Steuerlich zählt die Erstattung in dem Lohnzahlungszeitraum, in dem sie ausgezahlt wird. Für den Werbungskostenabzug gilt die Abgabefrist der Einkommensteuererklärung.

Gilt die Kilometerpauschale auch für Fahrrad oder E-Bike?

Nein. § 5 BRKG nennt Cent-Beträge nur für Kraftwagen (0,30 Euro, Absatz 2) und andere motorbetriebene Fahrzeuge (0,20 Euro, Absatz 1). Für Fahrräder verweist Absatz 3 nur auf eine Verwaltungsvorschrift — ein über § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a EStG übertragbarer Kilometersatz ergibt sich daraus nicht. Tatsächliche Kosten bleiben mit Nachweis abziehbar.

Wie rechnet ein Gesellschafter-Geschäftsführer seine Reisekosten ab?

Wie jeder andere Arbeitnehmer: Er reicht die Abrechnung bei seiner GmbH ein, die den Betrag nach § 3 Nummer 16 EStG steuerfrei erstattet. Weil er die Gesellschaft selbst vertritt, sollte der Anstellungsvertrag die Erstattung von Reisekosten ausdrücklich vorsehen. Ohne diese Grundlage kann das Finanzamt die Zahlung als verdeckte Gewinnausschüttung werten.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber mehr erstattet als die Pauschalen?

Der übersteigende Betrag ist nach § 3 Nummer 16 EStG nicht mehr steuerfrei und damit Arbeitslohn, der dem Lohnsteuerabzug und der Sozialversicherung unterliegt. Das gilt etwa für eine Verpflegungspauschale von 40 statt 28 Euro oder für eine Kilometerpauschale von 0,40 statt 0,30 Euro. Zulässig ist es, der Mehrbetrag muss nur korrekt versteuert werden.

Hinweis und nächster Schritt

Dieser Beitrag erklärt die allgemeine Rechtslage zur Reisekostenabrechnung mit Stand Oktober 2026. Er ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung: Ob eine Tätigkeitsstätte als erste Tätigkeitsstätte gilt, ob die Reisekostenregelung in Deinem Geschäftsführervertrag ausreicht und wie die Vorsteuer aus Deinen Reisebelegen gezogen wird, hängt an den konkreten Verträgen und Abläufen in Deinem Unternehmen.

Genau solche Fragen behandeln wir in der wöchentlichen Live-Sprechstunde am Mittwoch: Du bringst Deine Situation mit, Burkhard Küpper als Steuerberater und die anderen Unternehmer im Netzwerk ordnen sie ein. → Termin für die Live-Sprechstunde buchen

Welche weiteren Lohnbestandteile sich neben den Reisekosten steuerfrei auszahlen lassen, zeigt unsere Übersicht zur Lohnoptimierung.

Quellen: § 9 EStG · § 3 EStG · § 4 EStG · § 5 BRKG · § 147 AO · § 12 UStG · § 33 UStDV — jeweils in der am 7. Oktober 2026 abrufbaren Fassung.

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