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Steueroptimierung

Lohnsteuer als Arbeitgeber: Anmeldung, Abführung und Haftung 2026

Nikola Vujovic

Nikola Vujovic

Senior Web-Entwickler

Mit dem ersten Mitarbeiter wirst Du zur Zahlstelle des Finanzamts. Die Lohnsteuer ist die Einkommensteuer Deiner Arbeitnehmer, die Du als Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einbehältst, beim Finanzamt anmeldest und abführst — für Rechnung des Arbeitnehmers, aber mit eigener Haftung. Geregelt ist das in den §§ 38 bis 42g des Einkommensteuergesetzes.

Der Punkt, den viele Unternehmer erst in der Lohnsteuer-Außenprüfung verstehen: Steuerschuldner ist der Arbeitnehmer, aber die Pflichten liegen fast vollständig bei Dir — und wenn etwas fehlt, haftet zuerst der Arbeitgeber und bei einer GmbH im nächsten Schritt der Geschäftsführer persönlich. Dieser Beitrag erklärt die Lohnsteuer deshalb aus Sicht des Unternehmers, der die Abrechnung verantwortet.

Alle Angaben zu Beträgen, Fristen und Normen: Stand Oktober 2026.

Was ist die Lohnsteuer – und wer schuldet sie?

Die Lohnsteuer ist keine eigene Steuerart, sondern eine Erhebungsform der Einkommensteuer: Nach § 38 Absatz 1 Satz 1 EStG wird bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben. Schuldner der Lohnsteuer ist nach § 38 Absatz 2 Satz 1 EStG der Arbeitnehmer; der Arbeitgeber behält sie nach § 38 Absatz 3 Satz 1 EStG für dessen Rechnung ein.

Der Arbeitnehmer trägt die Steuer wirtschaftlich, der Arbeitgeber trägt das Verfahren. Die Lohnsteuer entsteht nach § 38 Absatz 2 Satz 2 EStG mit dem Zufluss des Arbeitslohns — und ab diesem Moment liegt ein Betrag auf Deinem Konto, der nicht Dir gehört.

Lohnsteuer und Einkommensteuer verhalten sich wie Vorauszahlung und Jahresrechnung: Die einbehaltene Lohnsteuer wird nach § 36 Absatz 2 Nummer 2 EStG auf die Einkommensteuer des Arbeitnehmers angerechnet. Für Dich bedeutet das: Du musst die Lohnsteuer nicht „richtig im Ergebnis“ treffen, sondern richtig nach den Regeln des Lohnsteuerabzugs — auch wenn der Arbeitnehmer am Jahresende etwas zurückbekommt.

Steuerlich ist auch der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH Arbeitnehmer seiner Gesellschaft; die GmbH behält von seinem Gehalt Lohnsteuer ein wie bei jedem anderen Mitarbeiter. Was diese Dreifachrolle sonst bedeutet, erklärt der Beitrag zum Gesellschafter-Geschäftsführer; wie sich Gehalt und Ausschüttung steuerlich unterscheiden, der Beitrag zu Privat- und Gehaltsentnahme.

ELStAM: Der Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale (§ 39e EStG)

Bevor Du den ersten Lohn abrechnest, rufst Du die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) Deines Mitarbeiters beim Bundeszentralamt für Steuern ab. Nach § 39e Absatz 4 Satz 2 EStG ist das bei Beginn des Dienstverhältnisses Pflicht; die Merkmale übernimmst Du in das Lohnkonto. Lohnsteuerkarten aus Papier gibt es nicht mehr — das Verfahren läuft vollständig elektronisch.

Dafür brauchst Du vom Arbeitnehmer nach § 39e Absatz 4 Satz 1 EStG drei Angaben: die steuerliche Identifikationsnummer, das Geburtsdatum und die Auskunft, ob es sich um das erste oder ein weiteres Dienstverhältnis handelt. Mit diesen Daten authentifiziert sich der Arbeitgeber — über das ELSTER-Portal oder das Lohnprogramm — und erhält die Merkmale nach § 39 Absatz 4 EStG: Steuerklasse und Faktor, Kinderfreibeträge, Frei- und Hinzurechnungsbeträge, Kirchensteuermerkmal sowie bei privat Versicherten die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Endet das Dienstverhältnis, meldest Du den Tag der Beendigung nach § 39e Absatz 4 Satz 5 EStG unverzüglich — sonst bekommt der neue Arbeitgeber die Steuerklasse VI.

Teilt der Arbeitnehmer seine Identifikationsnummer schuldhaft nicht mit, musst Du die Lohnsteuer nach § 39c Absatz 1 Satz 1 EStG nach Steuerklasse VI berechnen — der ungünstigsten. Bei einer technischen Störung darfst Du nach § 39c Absatz 1 Satz 2 EStG längstens drei Kalendermonate mit den voraussichtlichen Merkmalen rechnen. Änderungen im laufenden Jahr kommen als Änderungsliste zum Abruf; wer sie nicht abholt, rechnet falsch.

Die Lohnsteuerklassen I bis VI aus Sicht der Abrechnung

Für die Abrechnung ist die Steuerklasse ein Rechenparameter, den § 38b EStG vorgibt: Klasse I für Ledige und dauernd getrennt Lebende, Klasse II für Alleinerziehende mit Entlastungsbetrag, Klasse III und V als Kombination für Ehegatten, Klasse IV für Ehegatten ohne Kombination, optional mit Faktor nach § 39f EStG, und Klasse VI nach § 38b Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 EStG für das zweite und jedes weitere Dienstverhältnis. Welche Klasse ein Mitarbeiter wählt, ist seine Sache — Du wendest an, was ELStAM liefert, und berätst nicht.

Berechnung der Lohnsteuer nach § 39b EStG

Die Lohnsteuer vom laufenden Arbeitslohn ermittelst Du, indem Du nach § 39b Absatz 2 Satz 1 und 2 EStG den Lohn des Lohnzahlungszeitraums auf einen Jahresarbeitslohn hochrechnest — bei monatlicher Zahlung mit dem Faktor zwölf —, Pauschalen und Freibeträge abziehst, den Einkommensteuertarif anwendest und das Ergebnis wieder auf den Monat herunterbrichst. Praktisch erledigt das die Lohnsoftware nach dem amtlichen Programmablaufplan.

Dieser Programmablaufplan ist die Rechtsgrundlage der maschinellen Berechnung: Nach § 39b Absatz 6 EStG stellt ihn das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den Ländern auf; die bekannten Lohnsteuertabellen sind nur dessen Ausdruck. Für sonstige Bezüge wie Weihnachtsgeld, Tantieme oder Abfindungen gilt nach § 39b Absatz 3 EStG ein eigenes Verfahren: Die Lohnsteuer ergibt sich aus der Differenz der Jahreslohnsteuer mit und ohne den sonstigen Bezug. Wie Tantiemen beim Gesellschafter-Geschäftsführer vereinbart sein müssen, steht im Beitrag zur Tantieme.

Zur Lohnsteuer kommen Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, die Du ebenfalls einbehältst und in derselben Anmeldung erklärst. Ein Sonderweg ist die Pauschalierung: Bei bestimmten Lohnbestandteilen kannst Du die Lohnsteuer nach den §§ 40 bis 40b EStG mit einem festen Satz übernehmen; dann bist Du nach § 40 Absatz 3 EStG selbst Schuldner. Alle Pauschalierungen im Zusammenhang erklärt der Beitrag zur Pauschalversteuerung.

Die Lohnsteueranmeldung nach § 41a EStG

Die Lohnsteueranmeldung ist die Steuererklärung des Arbeitgebers: Nach § 41a Absatz 1 Satz 1 EStG musst Du spätestens am zehnten Tag nach Ablauf jedes Anmeldungszeitraums dem Betriebsstättenfinanzamt die Summe der einbehaltenen und übernommenen Lohnsteuer elektronisch melden und den Betrag abführen. Anmeldung und Zahlung haben denselben Termin — für den Januar also der 10. Februar.

Wie oft Du anmeldest, hängt nach § 41a Absatz 2 EStG von der Lohnsteuer des Vorjahres ab:

  • Monatlich ist nach § 41a Absatz 2 Satz 1 EStG der Grundfall — immer dann, wenn die abzuführende Lohnsteuer des vorangegangenen Kalenderjahres mehr als 5.000 Euro betragen hat.
  • Vierteljährlich, wenn sie nach § 41a Absatz 2 Satz 2 EStG mehr als 1.080 Euro, aber nicht mehr als 5.000 Euro betragen hat.
  • Jährlich, wenn sie nicht mehr als 1.080 Euro betragen hat.

Maßgeblich ist die Lohnsteuer, nicht die Lohnsumme — inklusive der pauschalen Lohnsteuer, die Du übernommen hast. Hat Dein Betrieb im Vorjahr nicht das ganze Jahr bestanden, rechnest Du nach § 41a Absatz 2 Satz 3 EStG auf einen Jahresbetrag hoch; bei einer Neugründung zählt nach Satz 4 die auf das Jahr umgerechnete Lohnsteuer des ersten vollen Kalendermonats. Eine Besonderheit gilt für Minijobs: Die einheitliche Pauschsteuer von 2 Prozent nach § 40a Absatz 2 EStG meldest Du nicht beim Finanzamt an, sondern nach § 40a Absatz 6 Satz 1 EStG bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, also der Minijob-Zentrale — Einzelheiten im Beitrag zur geringfügigen Beschäftigung.

Wer keine Arbeitnehmer mehr beschäftigt, wird nach § 41a Absatz 1 Satz 4 EStG von weiteren Anmeldungen befreit — aber erst, wenn er das dem Finanzamt mitteilt. Bis dahin wird eine Nullmeldung erwartet; fehlt sie, folgen Schätzung und Mahnung.

Verspätete Zahlung: Säumniszuschlag nach § 240 AO

Zahlst Du die angemeldete Lohnsteuer nicht bis zum Fälligkeitstag, entsteht nach § 240 Absatz 1 Satz 1 AO für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des rückständigen Betrags, abgerundet auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag. Bei einer Überweisung gilt nach § 240 Absatz 3 AO eine Schonfrist von drei Tagen; für Bar- und Scheckzahlungen gilt sie nicht. Der Zuschlag entsteht kraft Gesetzes, ohne Bescheid und ohne Ermessen.

Anders der Verspätungszuschlag für eine zu spät abgegebene Anmeldung: Für monatliche und vierteljährliche Lohnsteueranmeldungen entscheidet das Finanzamt nach § 152 Absatz 1 AO nach Ermessen (§ 152 Absatz 8 Nummer 1 AO). Wiederholte Verspätungen führen trotzdem regelmäßig zur Festsetzung — und zu einer Lohnsteuer-Nachschau.

Lohnkonto und Lohnsteuerbescheinigung (§§ 41, 41b EStG)

Für jeden Arbeitnehmer und jedes Kalenderjahr musst Du nach § 41 Absatz 1 Satz 1 EStG am Ort der Betriebsstätte ein Lohnkonto führen, in dem die abgerufenen ELStAM, Art und Höhe des gezahlten Arbeitslohns einschließlich der steuerfreien Bezüge sowie die einbehaltene oder übernommene Lohnsteuer stehen. Am Jahresende oder bei Austritt schließt Du es ab und übermittelst daraus die elektronische Lohnsteuerbescheinigung.

Das Lohnkonto ist das Dokument, an dem jede Lohnsteuer-Außenprüfung ansetzt. Welche Einzelangaben hinein müssen, regelt die Lohnsteuer-Durchführungsverordnung auf Grundlage von § 41 Absatz 1 Satz 7 EStG — darunter steuerfreie Bezüge wie Reisekosten und Sachbezüge, die der Prüfer sonst nirgends findet. Aufbewahren musst Du Lohnkonten nach § 41 Absatz 1 Satz 9 EStG bis zum Ablauf des sechsten Kalenderjahres, das auf die zuletzt eingetragene Lohnzahlung folgt.

Nach Abschluss des Lohnkontos übermittelst Du nach § 41b Absatz 1 Satz 2 EStG die elektronische Lohnsteuerbescheinigung — nach dem dort in Bezug genommenen § 93c Absatz 1 Nummer 1 AO bis zum letzten Tag des Monats Februar des Folgejahres. Dem Arbeitnehmer stellst Du nach § 41b Absatz 1 Satz 3 EStG einen Ausdruck aus oder stellst ihn elektronisch bereit. Fehler sind nicht harmlos: Nach § 42d Absatz 1 Nummer 3 EStG haftest Du für die Einkommensteuer, die aufgrund fehlerhafter Angaben im Lohnkonto oder in der Bescheinigung verkürzt wird.

Arbeitgeberhaftung nach § 42d EStG und persönliche Haftung des Geschäftsführers

Nach § 42d Absatz 1 Nummer 1 EStG haftet der Arbeitgeber für die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzuführen hat — unabhängig davon, ob er sie tatsächlich einbehalten hat. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind nach § 42d Absatz 3 Satz 1 EStG Gesamtschuldner; das Finanzamt darf sich nach Satz 2 an jeden von beiden wenden und hält sich in der Praxis an den Arbeitgeber.

Die Arbeitgeberhaftung umfasst nach § 42d Absatz 1 EStG auch zu Unrecht erstattete Lohnsteuer und die durch fehlerhafte Lohnkonten verkürzte Einkommensteuer. Dass der Arbeitnehmer längst veranlagt wurde, schützt den Arbeitgeber nach § 42d Absatz 3 Satz 3 EStG nicht. Praktisch wichtig ist § 42d Absatz 4 EStG: Hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer angemeldet oder erkennt er nach einer Außenprüfung seine Zahlungspflicht schriftlich an, braucht das Finanzamt keinen Haftungsbescheid. Von Nachforderungen bis insgesamt 10 Euro sieht es nach § 42d Absatz 5 EStG ab.

Für die GmbH endet die Kette nicht bei der Gesellschaft. Nach § 34 Absatz 1 AO hat der Geschäftsführer die steuerlichen Pflichten der GmbH zu erfüllen und dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den verwalteten Mitteln entrichtet werden. Verletzt er diese Pflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig, haftet er nach § 69 Satz 1 AO persönlich mit seinem Privatvermögen für die nicht oder nicht rechtzeitig abgeführte Lohnsteuer — nach § 69 Satz 2 AO einschließlich der Säumniszuschläge. Der klassische Fall ist die Liquiditätskrise: Die GmbH zahlt die Nettolöhne voll aus, aber die Lohnsteuer bleibt liegen. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist das grob fahrlässig; erwartet wird, die Löhne so weit zu kürzen, dass die darauf entfallende Lohnsteuer bezahlt werden kann. Eine Delegation an den Steuerberater entlastet nur, wenn der Geschäftsführer die Erledigung überwacht hat. Bei mehreren Geschäftsführern gehört die Zuständigkeit für Steuern schriftlich in eine Geschäftsordnung — ohne sie haftet jeder für alles.

Lohnsteuer-Außenprüfung (§ 42f EStG) und Lohnsteuer-Nachschau (§ 42g EStG)

Die Lohnsteuer-Außenprüfung ist die Betriebsprüfung für den Lohnbereich: Nach § 42f Absatz 1 EStG prüft das Betriebsstättenfinanzamt, ob Du die Lohnsteuer richtig einbehalten, übernommen und abgeführt hast. Deine Mitwirkungspflichten richten sich nach § 42f Absatz 2 Satz 1 EStG in Verbindung mit § 200 AO. Daneben steht die Lohnsteuer-Nachschau, die nach § 42g Absatz 2 Satz 2 EStG ohne vorherige Ankündigung stattfindet.

Die Außenprüfung erstreckt sich nach § 42f Absatz 2 Satz 3 EStG auch auf Personen, bei denen streitig ist, ob sie Arbeitnehmer sind — der freie Mitarbeiter, der seit Jahren nur für Dich arbeitet, gehört zum Prüfungsgegenstand. Auf Dein Verlangen kann die Prüfung nach § 42f Absatz 4 EStG zeitgleich mit der Prüfung der Deutschen Rentenversicherung nach § 28p SGB IV laufen. Wie eine Prüfung grundsätzlich abläuft, beschreibt der Beitrag zur Betriebsprüfung.

Die typischen Funde drehen sich selten um die Tarifberechnung — die macht die Software. Sie betreffen die Frage, was überhaupt Arbeitslohn ist:

  • Zusätzlichkeit: Steuerfreie oder pauschal besteuerte Extras setzen nach § 8 Absatz 4 EStG voraus, dass sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Wurde Gehalt zugunsten eines Zuschusses herabgesetzt, kippt die Begünstigung rückwirkend. Welche Leistungen unter dieser Bedingung steuerfrei gehen, listet der Überblick zu den steuerfreien Arbeitgeberleistungen.
  • Sachbezüge: Wird die Freigrenze von 50 Euro im Kalendermonat nach § 8 Absatz 2 Satz 11 EStG um einen Cent überschritten, ist der gesamte Sachbezug steuerpflichtig — rückwirkend für alle Monate. Einzelheiten zu Gutscheinen und Geldkarten im Beitrag zu den Sachbezügen.
  • Reisekosten: Verpflegungspauschalen ohne Abwesenheitszeiten, ohne Kürzung bei gestellten Mahlzeiten oder über die Dreimonatsfrist hinaus — siehe Reisekostenabrechnung und Verpflegungsmehraufwand.
  • Scheinselbständigkeit: Honorarkräfte, die nach dem Gesamtbild Arbeitnehmer sind — mit Nachforderung beim Arbeitgeber nach § 42d Absatz 1 Nummer 1 EStG.

Das wirksamste Mittel gegen Streit ist die Anrufungsauskunft: Nach § 42e Satz 1 EStG muss Dir das Betriebsstättenfinanzamt auf Anfrage mitteilen, ob und wie die Lohnsteuervorschriften im einzelnen Fall anzuwenden sind. Sie bindet das Finanzamt für den Lohnsteuerabzug und ist für neue Vergütungsmodelle das Werkzeug, mit dem Du den Prüfungsfund von vornherein ausschließt.

Beispielrechnung: Lohnsteueranmeldung eines Fünf-Personen-Betriebs

Eine GmbH beschäftigt den Gesellschafter-Geschäftsführer, drei Vollzeitkräfte und eine Minijobberin. Alle Zahlen sind frei gewählt und dienen nur der Veranschaulichung; die Lohnsteuerbeträge sind angenommen, nicht nach dem Programmablaufplan berechnet.

Schritt 1 — Lohnsteuer je Mitarbeiter im Monat: Geschäftsführer (Steuerklasse IV) 1.450 Euro, Mitarbeiterin A (Steuerklasse I) 620 Euro, Mitarbeiter B (Steuerklasse III) 410 Euro, Mitarbeiterin C (Steuerklasse I, Teilzeit) 180 Euro. Für die Minijobberin fällt keine individuelle Lohnsteuer an; die Pauschsteuer von 2 Prozent nach § 40a Absatz 2 EStG geht an die Minijob-Zentrale und taucht in der Lohnsteueranmeldung nicht auf. Summe: 2.660 Euro im Monat.

Schritt 2 — Anmeldungszeitraum: Im Vorjahr hat die GmbH 31.200 Euro Lohnsteuer abgeführt. Das liegt über 5.000 Euro, also ist der Anmeldungszeitraum nach § 41a Absatz 2 EStG der Kalendermonat. Die Anmeldung für März und die Zahlung von 2.660 Euro — zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer im selben Datensatz — sind nach § 41a Absatz 1 Satz 1 EStG spätestens am 10. April fällig.

Schritt 3 — Verspätete Zahlung: Die Überweisung geht erst am 28. April aus. Die Schonfrist von drei Tagen nach § 240 Absatz 3 AO ist überschritten, also entsteht für den angefangenen ersten Monat ein Säumniszuschlag von 1 Prozent nach § 240 Absatz 1 Satz 1 AO. Bemessungsgrundlage ist der auf 50 Euro abgerundete Rückstand, also 2.650 Euro; der Zuschlag beträgt 26,50 Euro — für jeden weiteren angefangenen Monat erneut. Bleibt die Zahlung aus, kann das Finanzamt den Geschäftsführer nach § 69 AO persönlich in Anspruch nehmen.

Variante — Neugründung mit zwei Mitarbeitern: Eine im Januar gegründete GmbH behält im Februar, dem ersten vollen Kalendermonat, 380 Euro Lohnsteuer ein. Nach § 41a Absatz 2 Satz 4 EStG wird das auf das Jahr umgerechnet: 380 Euro mal zwölf ergibt 4.560 Euro — über 1.080, aber nicht über 5.000 Euro. Der Anmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr, die erste Anmeldung ist am 10. April fällig.

Häufige Fragen zur Lohnsteuer

Wer ist Schuldner der Lohnsteuer – Arbeitgeber oder Arbeitnehmer?

Schuldner ist nach § 38 Absatz 2 Satz 1 EStG der Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber behält die Lohnsteuer nach § 38 Absatz 3 Satz 1 EStG für dessen Rechnung ein und führt sie ab. Trotzdem haftet er nach § 42d Absatz 1 Nummer 1 EStG als Gesamtschuldner — und das Finanzamt wendet sich in der Praxis fast immer an den Arbeitgeber.

Wann muss ich die Lohnsteueranmeldung abgeben?

Spätestens am zehnten Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums (§ 41a Absatz 1 Satz 1 EStG), elektronisch und zusammen mit der Zahlung. Der Zeitraum richtet sich nach der Lohnsteuer des Vorjahres: monatlich bei mehr als 5.000 Euro, vierteljährlich bei mehr als 1.080 bis 5.000 Euro, jährlich bei höchstens 1.080 Euro (§ 41a Absatz 2 EStG).

Was passiert, wenn ich die Lohnsteuer zu spät abführe?

Nach § 240 Absatz 1 AO entsteht für jeden angefangenen Monat ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des auf 50 Euro abgerundeten Rückstands; bei Überweisung gilt eine Schonfrist von drei Tagen (§ 240 Absatz 3 AO). Bei einer GmbH kann das Finanzamt den Geschäftsführer nach § 69 AO persönlich in Anspruch nehmen, wenn die Nichtabführung vorsätzlich oder grob fahrlässig war.

Muss die GmbH auf mein Geschäftsführergehalt Lohnsteuer einbehalten?

Ja. Der Gesellschafter-Geschäftsführer ist steuerlich Arbeitnehmer seiner GmbH; sein Gehalt ist Arbeitslohn, von dem die Gesellschaft nach § 38 Absatz 3 Satz 1 EStG Lohnsteuer einbehält und nach § 41a EStG anmeldet. Die Gesellschafterstellung wirkt sich nur auf die Sozialversicherung aus und auf die Frage, ob die Vergütung angemessen und im Voraus vereinbart ist.

Wie lange muss ich Lohnkonten aufbewahren?

Nach § 41 Absatz 1 Satz 9 EStG bis zum Ablauf des sechsten Kalenderjahres, das auf die zuletzt eingetragene Lohnzahlung folgt. Ein Lohnkonto mit letzter Eintragung im Dezember 2026 ist also bis Ende 2032 aufzubewahren. Die zugrunde liegenden Buchungsbelege unterliegen daneben den allgemeinen Aufbewahrungsfristen der Abgabenordnung.

Hinweis und nächster Schritt

Dieser Beitrag erklärt die allgemeine Rechtslage zur Lohnsteuer aus Arbeitgebersicht mit Stand Oktober 2026. Er ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung: Ob ein Vergütungsbaustein die Zusätzlichkeit erfüllt, ob ein freier Mitarbeiter lohnsteuerlich Arbeitnehmer ist oder wie Deine Geschäftsführung gegen die Haftung nach § 69 AO abgesichert ist, lässt sich nur anhand der konkreten Verträge beurteilen — vor der ersten Abrechnung, nicht erst in der Außenprüfung.

Genau diese Fragen behandeln wir in der wöchentlichen Live-Sprechstunde am Mittwoch: Du bringst Deine Situation mit, Burkhard Küpper als Steuerberater und die anderen Unternehmer im Netzwerk ordnen sie ein. → Termin für die Live-Sprechstunde buchen

Welche Lohnbestandteile sich ohne Lohnsteuer und Sozialabgaben an Mitarbeiter und Geschäftsführer zahlen lassen, zeigt unsere Übersicht zur Lohnoptimierung.

Quellen: § 38 EStG · § 38b EStG · § 39e EStG · § 39b EStG · § 41 EStG · § 41a EStG · § 41b EStG · § 42d EStG · § 42f EStG · § 69 AO · § 240 AO — jeweils in der am 7. Oktober 2026 abrufbaren Fassung.

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