Wer 4.000 Euro Bruttogehalt vereinbart, zahlt am Monatsende deutlich mehr als 4.000 Euro. Die Differenz sind die Lohnnebenkosten: die Abgaben, die Du als Arbeitgeber zusätzlich zum Bruttolohn trägst, ohne dass sie auf der Gehaltsabrechnung Deines Mitarbeiters erscheinen. Lohnnebenkosten sind die gesetzlichen Pflichtabgaben des Arbeitgebers auf das Arbeitsentgelt — vor allem der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung, die Umlagen zur Entgeltfortzahlung und zum Insolvenzgeld sowie der Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung.
Wer in der Budgetrunde nur mit dem Bruttogehalt rechnet, unterschätzt die Kosten einer Stelle um ein Fünftel bis ein Viertel. Dieser Beitrag zeigt, welche Posten 2026 anfallen, mit welchen Sätzen sie berechnet werden, wo die Beitragsbemessungsgrenzen die Rechnung verändern und warum der oft zitierte Faktor 1,2 nur eine Untergrenze ist.
Alle Angaben zu Beitragssätzen, Grenzen und Rechengrößen: Stand Oktober 2026.
Was sind Lohnnebenkosten?
Lohnnebenkosten sind alle Abgaben, die ein Arbeitgeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften zusätzlich zum vereinbarten Bruttolohn für einen Beschäftigten zahlt. Sie bestehen aus dem Arbeitgeberanteil zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, den Umlagen U1 und U2 nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz, der Insolvenzgeldumlage und dem Beitrag zur Berufsgenossenschaft. Der Mitarbeiter trägt seinen eigenen Anteil, Du trägst Deinen.
Rechtlich läuft das über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag: Nach § 28d SGB IV werden die Beiträge zur Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung als ein Betrag an die Einzugsstelle gezahlt, und nach § 28e Absatz 1 SGB IV bist Du als Arbeitgeber Zahlungspflichtiger für den gesamten Beitrag — auch für den Anteil, den Du vom Lohn einbehältst. Steuerlich bleibt Dein Arbeitgeberanteil nach § 3 Nummer 62 EStG beim Mitarbeiter außer Ansatz, weil Du zu dieser Zahlung gesetzlich verpflichtet bist; für Dein Unternehmen ist er Betriebsausgabe.
Im Alltag wird der Begriff weiter gefasst: Entgeltfortzahlung, Urlaub oder Weiterbildung kosten ebenfalls Geld, sind aber keine Abgaben auf den Lohn, sondern Personalzusatzkosten. Die Unterscheidung ist praktisch: Die gesetzlichen Lohnnebenkosten kannst Du auf den Cent vorausberechnen, die Personalzusatzkosten nur schätzen.
Arbeitgeberanteil Sozialversicherung 2026
Der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung beträgt 2026 in den vier Zweigen zusammen 19,7 Prozent des Bruttolohns, dazu kommt die Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitrags zur Krankenversicherung. Die Grundregel steht in allen vier Büchern des Sozialgesetzbuchs gleich: Arbeitgeber und Beschäftigter tragen die Beiträge je zur Hälfte — mit zwei Ausnahmen, dem Beitragszuschlag für Kinderlose und der Pflegeversicherung in Sachsen.
Die Sätze im Einzelnen, jeweils Gesamtbeitragssatz und Dein Anteil:
- Krankenversicherung: Der allgemeine Beitragssatz beträgt nach § 241 SGB V 14,6 Prozent, nach § 249 Absatz 1 SGB V tragen Arbeitgeber und Beschäftigter ihn je zur Hälfte — Dein Anteil: 7,3 Prozent. Dazu kommt der kassenindividuelle Zusatzbeitrag nach § 242 SGB V, den jede Krankenkasse in ihrer Satzung festlegt und der ebenfalls hälftig geteilt wird. Den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz gibt das Bundesministerium für Gesundheit nach § 242a SGB V jedes Jahr bis zum 1. November im Bundesanzeiger bekannt; für Deine Abrechnung zählt aber der Satz der Kasse, bei der Dein Mitarbeiter versichert ist.
- Rentenversicherung: Der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung beträgt 18,6 Prozent — festgesetzt durch die Beitragssatzverordnung 2018 und seitdem nach § 158 SGB VI unverändert. Nach § 168 Absatz 1 Nummer 1 SGB VI tragen Arbeitgeber und Versicherter ihn je zur Hälfte — Dein Anteil: 9,3 Prozent.
- Arbeitslosenversicherung: Der Beitragssatz beträgt nach § 341 Absatz 2 SGB III 2,6 Prozent, die Tragung je zur Hälfte regelt § 346 Absatz 1 SGB III — Dein Anteil: 1,3 Prozent.
- Pflegeversicherung: Der Beitragssatz beträgt 3,6 Prozent. § 55 Absatz 1 Satz 1 SGB XI nennt zwar 3,4 Prozent, die Bundesregierung hat den Satz aber mit der Pflege-Beitragssatz-Anpassungsverordnung 2025 zum 1. Januar 2025 auf 3,6 Prozent angehoben. Nach § 58 Absatz 1 SGB XI wird er hälftig geteilt — Dein Anteil: 1,8 Prozent.
Zusammen ergeben 7,3 + 9,3 + 1,3 + 1,8 Prozent die genannten 19,7 Prozent. Mit einem Zusatzbeitrag von beispielsweise 2,9 Prozent kommen weitere 1,45 Prozent hinzu, insgesamt 21,15 Prozent — der Kern der Lohnnebenkosten, der bei jedem sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiter gleich berechnet wird.
Zwei Ausnahmen von der hälftigen Teilung
Den Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung — nach § 55 Absatz 3 SGB XI 0,6 Beitragssatzpunkte ab dem Monat nach dem 23. Geburtstag — trägt nach § 58 Absatz 1 Satz 3 SGB XI der Beschäftigte allein. Ebenso wirkt der Abschlag von 0,25 Beitragssatzpunkten je Kind ab dem zweiten bis zum fünften Kind nach § 55 Absatz 3 Satz 4 SGB XI nur auf den Arbeitnehmeranteil. Dein Anteil bleibt in beiden Fällen bei 1,8 Prozent.
In Sachsen tragen die Beschäftigten nach § 58 Absatz 3 SGB XI 1 Prozentpunkt des Pflegebeitrags allein, weil dort kein landesweiter Feiertag zur Finanzierung der Pflegeversicherung gestrichen wurde. Der Rest wird hälftig geteilt: Dein Anteil beträgt in Sachsen 1,3 Prozent, der Arbeitnehmeranteil 2,3 Prozent.
Umlagen U1 und U2 und die Insolvenzgeldumlage
Neben den Sozialversicherungsbeiträgen zahlst Du drei Umlagen, die nur den Arbeitgeber treffen: die Umlage U1 für die Erstattung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (nur Betriebe mit in der Regel höchstens 30 Beschäftigten), die Umlage U2 für Mutterschaftsleistungen (alle Arbeitgeber) und die Insolvenzgeldumlage von 0,15 Prozent nach § 360 SGB III. Die Sätze für U1 und U2 legt jede Krankenkasse in ihrer Satzung fest.
Die Umlage U1 ist eine Pflichtversicherung für kleine Betriebe: Nach § 1 Absatz 1 AAG erstatten die Krankenkassen Arbeitgebern, die in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen, 80 Prozent des im Krankheitsfall fortgezahlten Arbeitsentgelts und der darauf entfallenden Arbeitgeberanteile. Auszubildende zählen bei der Grenze nicht mit; nach § 3 Absatz 1 AAG ist entscheidend, ob Du im Vorjahr für mindestens acht Kalendermonate nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt hast. Die Satzung der Kasse kann nach § 9 Absatz 2 AAG niedrigere Erstattungssätze anbieten, nicht unter 40 Prozent — gegen eine niedrigere Umlage. Für einen Betrieb mit fünf Mitarbeitern ist U1 ein Schutz, keine Belastung: Fällt eine Kraft sechs Wochen aus, zahlt die Kasse den größten Teil der Fortzahlung zurück.
Die Umlage U2 finanziert nach § 1 Absatz 2 AAG den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld und das Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten zu 100 Prozent; an ihr nehmen alle Arbeitgeber teil. Beide Umlagen werden nach § 7 Absatz 2 AAG als Prozentsatz des rentenversicherungspflichtigen Entgelts erhoben, die Umlagesätze stehen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 AAG in der Satzung der jeweiligen Krankenkasse. Sie unterscheiden sich von Kasse zu Kasse erheblich, deshalb nennt dieser Beitrag dafür keine Zahl.
Die Insolvenzgeldumlage sichert die Löhne, wenn ein Arbeitgeber zahlungsunfähig wird. Nach § 358 Absatz 1 SGB III wird sie allein von den Arbeitgebern aufgebracht, nach § 358 Absatz 2 SGB III als Prozentsatz des rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts. Der Umlagesatz beträgt nach § 360 SGB III 0,15 Prozent; eine abweichende Festsetzung durch Rechtsverordnung nach § 361 SGB III gibt es für 2026 nicht.
Gesetzliche Unfallversicherung: der Beitrag an die Berufsgenossenschaft
Die gesetzliche Unfallversicherung ist der einzige Zweig der Sozialversicherung, den der Arbeitgeber vollständig allein finanziert. Nach § 150 Absatz 1 SGB VII sind die Unternehmer beitragspflichtig, für deren Unternehmen Versicherte tätig sind. Der Beitrag richtet sich nach § 153 Absatz 1 SGB VII nach dem Finanzbedarf der Berufsgenossenschaft, den Arbeitsentgelten der Versicherten und der Gefahrklasse Deines Betriebs.
Die Gefahrklasse stammt aus dem Gefahrtarif, den jede Berufsgenossenschaft nach § 157 SGB VII als eigenes Recht festsetzt. Ein Beratungsbüro zahlt deshalb einen Bruchteil dessen, was ein Dachdeckerbetrieb für dieselbe Lohnsumme abführt. Erhoben wird der Beitrag nach Ablauf des Jahres per Beitragsbescheid — in der Liquiditätsplanung gehört er trotzdem monatlich zurückgestellt, mit dem Prozentsatz aus dem letzten Bescheid.
Beitragsbemessungsgrenzen 2026
Die Beitragsbemessungsgrenze ist der Betrag, bis zu dem Arbeitsentgelt mit Sozialversicherungsbeiträgen belegt wird. 2026 liegt sie in der Renten- und Arbeitslosenversicherung bei 8.450 Euro im Monat, in der Kranken- und Pflegeversicherung bei 5.812,50 Euro im Monat. Für alles, was ein Mitarbeiter darüber verdient, fallen keine Beiträge an — Deine Lohnnebenkosten steigen ab dieser Schwelle nicht mehr mit.
Die Werte stehen in der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026:
- Renten- und Arbeitslosenversicherung: § 4 Absatz 1 Nummer 1 SVBezGrV 2026 setzt die Beitragsbemessungsgrenze nach § 159 SGB VI für 2026 bundeseinheitlich auf 101.400 Euro jährlich fest, 8.450 Euro im Monat. Nach § 341 Absatz 4 SGB III gilt dieselbe Grenze für die Arbeitslosenversicherung.
- Kranken- und Pflegeversicherung: Die Beitragsbemessungsgrenze entspricht nach § 55 Absatz 2 SGB XI der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 SGB V, die § 2 Absatz 2 SVBezGrV 2026 für 2026 auf 69.750 Euro jährlich festsetzt — 5.812,50 Euro im Monat.
- Versicherungspflichtgrenze: Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 SGB V beträgt nach § 2 Absatz 1 SVBezGrV 2026 77.400 Euro. Wer regelmäßig mehr verdient, ist nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 SGB V in der Krankenversicherung versicherungsfrei.
Für freiwillig oder privat versicherte Mitarbeiter zahlst Du statt des Arbeitgeberanteils einen Beitragszuschuss nach § 257 SGB V — bei freiwillig gesetzlich Versicherten den Betrag, den Du nach § 249 SGB V bei Versicherungspflicht tragen müsstest, bei privat Versicherten höchstens die Hälfte der tatsächlichen Prämie. Wirtschaftlich bleibt es beim Arbeitgeberanteil bis zur Beitragsbemessungsgrenze.
Eine Änderung ist bereits Gesetz: Nach § 223 Absatz 4 SGB V entspricht die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung im Jahr 2027 der um 3.600 Euro erhöhten Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 SGB V. Die Beiträge für Gutverdiener steigen damit ab 2027 stärker als durch die reguläre Fortschreibung.
Was die Grenzen für Deine Kalkulation bedeuten
Je höher das Gehalt, desto niedriger der prozentuale Aufschlag. Bei 10.000 Euro im Monat berechnen sich Deine Anteile nur aus 8.450 Euro (Renten- und Arbeitslosenversicherung) und 5.812,50 Euro (Kranken- und Pflegeversicherung): 785,85 Euro Rentenversicherung, 109,85 Euro Arbeitslosenversicherung, 424,31 Euro Krankenversicherung, bei einem angenommenen Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent weitere 84,28 Euro und 104,63 Euro Pflegeversicherung — zusammen 1.508,92 Euro oder rund 15,1 Prozent statt 21,15 Prozent. Für Gesellschafter-Geschäftsführer mit beherrschender Stellung entfällt der Arbeitgeberanteil häufig ganz, weil sie nicht sozialversicherungspflichtig sind — die Details stehen im Beitrag zum Gesellschafter-Geschäftsführer.
Personalkosten berechnen: der Faktor 1,2 und seine Herleitung
Die Daumenregel „Bruttogehalt mal 1,2" bildet die gesetzlichen Lohnnebenkosten für Gehälter unterhalb der Beitragsbemessungsgrenzen grob ab, liegt aber meist zu niedrig. Fest sind 19,7 Prozent Arbeitgeberanteil plus 0,15 Prozent Insolvenzgeldumlage; dazu kommen der halbe Zusatzbeitrag, die Umlagen U1 und U2 und die Berufsgenossenschaft. Realistisch sind 22 bis 25 Prozent — also Faktor 1,22 bis 1,25.
So setzt sich der Aufschlag zusammen:
- 19,7 Prozent feste Arbeitgeberanteile zu Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung (2026; in Sachsen 19,2 Prozent)
- plus halber Zusatzbeitrag der Krankenkasse Deines Mitarbeiters — bei 2,9 Prozent Zusatzbeitrag 1,45 Prozent
- plus 0,15 Prozent Insolvenzgeldumlage nach § 360 SGB III
- plus Umlage U2 nach dem Satz Deiner Kasse — alle Arbeitgeber
- plus Umlage U1 nach dem Satz Deiner Kasse — nur bei in der Regel höchstens 30 Beschäftigten
- plus Beitrag zur Berufsgenossenschaft nach Gefahrklasse
Für die Planung einer Stelle rechnest Du deshalb besser mit den tatsächlichen Sätzen Deiner Kassen und Deiner Berufsgenossenschaft als mit einem pauschalen Faktor. Dein Lohnprogramm weist den Arbeitgeberanteil je Mitarbeiter aus; in der Buchhaltung steht die Summe auf den Konten für gesetzliche soziale Aufwendungen. Wie diese Zahlen in der monatlichen Auswertung erscheinen, zeigt der Beitrag zur BWA; wie Du sie in die Zahlungsplanung einbaust, der Beitrag zur Liquiditätsplanung.
Beispielrechnung: Vollzeitkraft 4.000 Euro und Minijob 603 Euro
Eine GmbH mit zwölf Beschäftigten stellt eine Vollzeitkraft für 4.000 Euro brutto und eine Minijobberin für 603 Euro ein. Alle Zahlen sind frei gewählt und dienen nur der Veranschaulichung: Der Zusatzbeitrag der Krankenkasse wird mit 2,9 Prozent angenommen, die Umlage U1 mit 1,5 Prozent, die Umlage U2 mit 0,4 Prozent und der Beitrag zur Berufsgenossenschaft mit 1,2 Prozent der Lohnsumme. Die tatsächlichen Sätze Deiner Kasse und Deiner Berufsgenossenschaft weichen davon ab.
Vollzeitkraft, 4.000 Euro brutto im Monat — Arbeitgeberanteile 2026:
- Krankenversicherung 7,3 Prozent (§ 241, § 249 SGB V): 292,00 Euro
- Zusatzbeitrag hälftig, 1,45 Prozent von angenommenen 2,9 Prozent (§ 242 SGB V): 58,00 Euro
- Rentenversicherung 9,3 Prozent (§ 168 SGB VI): 372,00 Euro
- Arbeitslosenversicherung 1,3 Prozent (§ 341, § 346 SGB III): 52,00 Euro
- Pflegeversicherung 1,8 Prozent (§ 58 SGB XI, PBAV 2025): 72,00 Euro
- Zwischensumme Sozialversicherung: 846,00 Euro (21,15 Prozent)
- Insolvenzgeldumlage 0,15 Prozent (§ 360 SGB III): 6,00 Euro
- Umlage U1, angenommen 1,5 Prozent (§ 1 Absatz 1 AAG — höchstens 30 Beschäftigte): 60,00 Euro
- Umlage U2, angenommen 0,4 Prozent (§ 1 Absatz 2 AAG): 16,00 Euro
- Berufsgenossenschaft, angenommen 1,2 Prozent (§ 153 SGB VII): 48,00 Euro
- Lohnnebenkosten gesamt: 976,00 Euro — 24,4 Prozent des Bruttolohns
Die Vollzeitkraft kostet die GmbH damit 4.976 Euro im Monat und 59.712 Euro im Jahr — Faktor 1,24 auf das Bruttogehalt. Hätte der Betrieb mehr als 30 Beschäftigte, entfiele die Umlage U1: 916 Euro Lohnnebenkosten, 22,9 Prozent, Faktor 1,23.
Minijobberin, 603 Euro im Monat — Pauschalabgaben 2026:
- Pauschalbeitrag Rentenversicherung 15 Prozent (§ 168 Absatz 1 Nummer 1b SGB VI): 90,45 Euro
- Pauschalbeitrag Krankenversicherung 13 Prozent (§ 249b SGB V): 78,39 Euro
- Einheitliche Pauschsteuer 2 Prozent (§ 40a Absatz 2 EStG): 12,06 Euro
- Insolvenzgeldumlage 0,15 Prozent (§ 360 SGB III): 0,90 Euro
- Zwischensumme: 181,80 Euro (30,15 Prozent)
- dazu Umlagen U1 und U2 nach den Sätzen der Minijob-Zentrale und der Beitrag zur Berufsgenossenschaft
Die Minijobberin kostet die GmbH mindestens 784,80 Euro im Monat, Faktor 1,30 vor Umlagen und Unfallversicherung. Bezogen auf die Stunde ist der Minijob teurer, als es aussieht: Bei 13,90 Euro Mindestlohn nach § 1 der Fünften Mindestlohnanpassungsverordnung entsprechen 603 Euro rund 43 Stunden im Monat, die Stunde kostet den Betrieb also rund 18,10 Euro statt 13,90 Euro.
Minijob: Pauschalabgaben statt Arbeitgeberanteil
Beim Minijob zahlst Du keinen hälftigen Arbeitgeberanteil, sondern Pauschalabgaben, die mit rund 30 Prozent deutlich über dem Satz für sozialversicherungspflichtige Beschäftigte liegen. Die Geringfügigkeitsgrenze liegt 2026 bei 603 Euro im Monat; die Abgaben gehen gesammelt an die Minijob-Zentrale.
Die Grenze ist dynamisch: Nach § 8 Absatz 1a SGB IV entspricht sie dem Entgelt für zehn Wochenstunden zum Mindestlohn, berechnet als Mindestlohn mal 130 geteilt durch drei, aufgerundet auf volle Euro. Mit dem Mindestlohn von 13,90 Euro ab 1. Januar 2026 nach § 1 Nummer 1 MiLoV5 ergibt das 602,33 Euro, aufgerundet 603 Euro. Ab 2027 steigt der Mindestlohn nach § 1 Nummer 2 MiLoV5 auf 14,60 Euro, die Grenze wandert mit. Verdient ein Minijobber regelmäßig mehr, rutscht er in den Übergangsbereich nach § 20 Absatz 2 SGB IV, der bis 2.000 Euro im Monat reicht — dort trägst Du den vollen Arbeitgeberanteil plus eine Mehrbelastung. Pflichten, Fallstricke und Meldungen aus Arbeitgebersicht erklärt der Beitrag zur geringfügigen Beschäftigung.
Was nicht zu den Lohnnebenkosten im engen Sinn zählt
Entgeltfortzahlung, Urlaub, Weiterbildung und Arbeitsplatzkosten sind keine Lohnnebenkosten, sondern Personalzusatzkosten. Sie fließen nicht als Prozentsatz vom Lohn ab, sondern entstehen als bezahlte Ausfallzeit oder als eigene Rechnung — und sie treiben den Faktor 1,24 der Beispielrechnung in der Vollkostenbetrachtung deutlich weiter nach oben.
Die wichtigsten Posten:
- Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: Nach § 3 Absatz 1 EFZG zahlst Du bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit bis zu sechs Wochen den Lohn weiter. Betriebe mit höchstens 30 Beschäftigten bekommen über die Umlage U1 einen Teil zurück, größere tragen das Risiko allein.
- Bezahlter Urlaub: Nach § 3 Absatz 1 BUrlG stehen jedem Arbeitnehmer mindestens 24 Werktage im Jahr zu, bezogen auf die Sechs-Tage-Woche — bei fünf Arbeitstagen 20 Tage, die bezahlt werden, ohne dass Leistung entsteht.
- Feiertage und sonstige bezahlte Ausfallzeiten: gesetzliche Feiertage, Arztbesuche, Fortbildungstage.
- Arbeitsplatz, Ausstattung, Einarbeitung: Büro, Technik, Software, Stellenanzeigen, Zeit der Kollegen.
Wer eine Stelle wirtschaftlich beurteilen will, rechnet die produktiven Stunden gegen die Gesamtkosten. Wie Personalbedarf, Vergütung und Kennzahlen zusammenhängen, zeigt der Beitrag zum Personalmanagement; wie Du Kostenpositionen systematisch überprüfst, der Beitrag zum Kostenmanagement.
Lohnnebenkosten senken: welche Hebel der Arbeitgeber hat
Die Beitragssätze kannst Du nicht beeinflussen, die Bemessungsgrundlage schon: Jeder Euro, der steuer- und sozialversicherungsfrei statt als Bruttolohn fließt, spart Dir rund 20 Prozent Arbeitgeberanteil und dem Mitarbeiter seinen Anteil plus Lohnsteuer. Das ist der Grundgedanke der Lohnoptimierung — nicht weniger zahlen, sondern dieselbe Summe anders zusammensetzen.
- Steuerfreie Zusatzleistungen wie Kindergartenzuschuss, Gesundheitsförderung oder Jobticket sind nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 SvEV auch beitragsfrei, soweit sie lohnsteuerfrei sind und zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden. Den Katalog mit Normen und Grenzen findest Du im Beitrag zu den steuerfreien Arbeitgeberleistungen.
- Entgeltumwandlung in die betriebliche Altersvorsorge senkt die Bemessungsgrundlage für beide Seiten; den gesetzlichen Arbeitgeberzuschuss von 15 Prozent, den Du aus Deiner Beitragsersparnis weitergeben musst, erklärt der Beitrag zur betrieblichen Altersvorsorge.
- Pauschal besteuerte Bausteine wie Fahrtkostenzuschuss oder Erholungsbeihilfe sind nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 SvEV beitragsfrei, obwohl sie steuerpflichtig sind — Lohnsteuerabzug, Anmeldung und Haftung erklärt der Beitrag zur Lohnsteuer.
Die Grenzen liegen im Arbeitsrecht und im Mindestlohn: Eine Umwandlung darf den Lohn nicht unter 13,90 Euro je Stunde drücken, und viele Bausteine setzen voraus, dass sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn gezahlt werden. Die Reihenfolge — Analyse, Auswahl, Vereinbarung, Abrechnung — beschreibt der Beitrag zur Lohnoptimierung.
Häufige Fragen zu Lohnnebenkosten
Wie hoch sind die Lohnnebenkosten 2026 für den Arbeitgeber?
Der feste Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung beträgt 2026 19,7 Prozent des Bruttolohns: 7,3 Prozent Krankenversicherung (§ 241, § 249 SGB V), 9,3 Prozent Rentenversicherung (§ 168 SGB VI), 1,3 Prozent Arbeitslosenversicherung (§ 346 SGB III) und 1,8 Prozent Pflegeversicherung (§ 58 SGB XI). Dazu kommen der halbe Zusatzbeitrag, 0,15 Prozent Insolvenzgeldumlage, die Umlagen U1 und U2 und die Berufsgenossenschaft — meist 22 bis 25 Prozent.
Was kostet ein Mitarbeiter mit 4.000 Euro brutto den Arbeitgeber?
Bei 4.000 Euro Bruttolohn fallen 2026 788 Euro feste Arbeitgeberanteile an (19,7 Prozent), plus der halbe Zusatzbeitrag der Krankenkasse, 6 Euro Insolvenzgeldumlage, die Umlagen und die Berufsgenossenschaft. In der Beispielrechnung dieses Beitrags mit angenommenen Sätzen ergeben sich 976 Euro Lohnnebenkosten, also 4.976 Euro Gesamtkosten im Monat — Faktor 1,24. Personalzusatzkosten wie Urlaub und Krankheit kommen obendrauf.
Zahlt der Arbeitgeber den Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung mit?
Ja. Der kassenindividuelle Zusatzbeitrag nach § 242 SGB V wird genauso wie der allgemeine Beitragssatz nach § 249 Absatz 1 SGB V je zur Hälfte von Arbeitgeber und Beschäftigtem getragen. Maßgeblich ist der Satz der Krankenkasse, bei der Dein Mitarbeiter versichert ist, nicht der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz, den das Bundesministerium für Gesundheit nach § 242a SGB V bekannt gibt.
Gelten die Lohnnebenkosten auch oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze?
Nein. Beiträge fallen 2026 nur bis 8.450 Euro im Monat in der Renten- und Arbeitslosenversicherung (§ 4 SVBezGrV 2026) und bis 5.812,50 Euro in der Kranken- und Pflegeversicherung (§ 2 Absatz 2 SVBezGrV 2026 in Verbindung mit § 55 Absatz 2 SGB XI) an. Für Gehaltsteile darüber zahlst Du keinen Arbeitgeberanteil; der prozentuale Aufschlag sinkt mit steigendem Gehalt.
Sind Lohnnebenkosten beim Minijob niedriger?
Nein, prozentual sind sie höher. Für einen Minijob bis 603 Euro zahlst Du 2026 pauschal 15 Prozent Rentenversicherung (§ 168 Absatz 1 Nummer 1b SGB VI), 13 Prozent Krankenversicherung (§ 249b SGB V) und 2 Prozent Pauschsteuer (§ 40a Absatz 2 EStG), zusammen 30 Prozent, plus Umlagen und Unfallversicherung. Der Vorteil des Minijobs liegt beim Mitarbeiter, der sein Entgelt ohne Abzüge erhält, nicht in Deinen Kosten.
Hinweis und nächster Schritt
Dieser Beitrag erklärt die allgemeine Rechtslage zu den Lohnnebenkosten mit Stand Oktober 2026. Er ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung: Welche Umlagesätze und welche Gefahrklasse für Deinen Betrieb gelten, ob die Grenze von 30 Beschäftigten für die Umlage U1 überschritten ist und welche steuerfreien Bausteine zu Deiner Lohnstruktur passen, lässt sich nur anhand der konkreten Verträge, Kassen und Zahlen beurteilen — am besten vor der Einstellung, nicht erst beim Blick auf die erste Beitragsabrechnung.
Genau solche Fragen behandeln wir in der wöchentlichen Live-Sprechstunde am Mittwoch: Du bringst Deine Personalplanung mit, Burkhard Küpper als Steuerberater und die anderen Unternehmer im Netzwerk ordnen sie ein. → Termin für die Live-Sprechstunde buchen
Welche vier Wege es gibt, denselben Personalaufwand mit mehr Netto beim Mitarbeiter und weniger Abgaben beim Arbeitgeber zu gestalten, zeigt unsere Übersicht zur Lohnoptimierung.
Quellen: § 241 SGB V · § 242 SGB V · § 249 SGB V · § 168 SGB VI · § 341 SGB III · § 346 SGB III · § 360 SGB III · § 55 SGB XI · § 58 SGB XI · § 1 PBAV 2025 · § 1 AAG · § 7 AAG · § 153 SGB VII · § 8 SGB IV · SVBezGrV 2026 · § 1 MiLoV5 — jeweils in der am 7. Oktober 2026 abrufbaren Fassung.