Wer als Unternehmer oder Geschäftsführer regelmäßig von zu Hause arbeitet, hat zwei Wege, diese Tage steuerlich geltend zu machen. Die Homeoffice-Pauschale ist ein pauschaler Abzugsbetrag, der für jeden Kalendertag gewährt wird, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der eigenen Wohnung ausgeübt wird. Nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6c des Einkommensteuergesetzes beträgt die Pauschale 6 Euro je Tag, höchstens 1.260 Euro im Jahr. Daneben steht das häusliche Arbeitszimmer nach Nummer 6b, das nur abziehbar ist, wenn es den Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit bildet – dann aber mit den tatsächlichen Kosten oder einer Jahrespauschale.
Beide Regelungen gelten seit dem Veranlagungszeitraum 2023 in ihrer heutigen Form. Welche passt, hängt nicht von der Wohnung ab, sondern davon, wo der Schwerpunkt Deiner Arbeit liegt und ob Dir außerhalb der Wohnung ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Alle Angaben zu Beträgen und Prozentsätzen: Stand Oktober 2026.
Was ist die Homeoffice-Pauschale?
Die Homeoffice-Pauschale – im Gesetz heißt sie Tagespauschale – erlaubt nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6c EStG den Abzug von 6 Euro für jeden Kalendertag, an dem Du Deine Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausübst und keine erste Tätigkeitsstätte außerhalb der Wohnung aufsuchst. Höchstens sind 1.260 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr abziehbar, das entspricht 210 Tagen.
Drei Merkmale:
- Kein eigener Raum nötig. Der Küchentisch reicht. Anders als beim häuslichen Arbeitszimmer verlangt Nummer 6c keinen abgeschlossenen, ausschließlich beruflich genutzten Raum.
- Kein Kostennachweis. Der Betrag gilt für die „gesamte betriebliche und berufliche Betätigung“ – also einmal pro Tag und Person, auch wenn Du an diesem Tag für zwei Betriebe oder für Betrieb und Anstellung arbeitest.
- Überwiegend heißt mehr als die Hälfte. Ein Vormittag beim Kunden und ein Nachmittag am Schreibtisch zu Hause reichen, solange Du nicht Deine erste Tätigkeitsstätte aufgesucht hast.
Die Homeoffice-Pauschale ist damit kein Steuersparmodell, sondern eine Vereinfachung. Wer die Firma tatsächlich von zu Hause führt, kommt mit 1.260 Euro meist zu kurz – für ihn ist das Arbeitszimmer gedacht.
Wer die Homeoffice-Pauschale nutzen kann
Die Homeoffice-Pauschale steht Unternehmern, Freiberuflern und Arbeitnehmern offen. Für Selbständige ist sie eine Betriebsausgabe nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6c EStG, für Arbeitnehmer – also auch für den angestellten Geschäftsführer einer GmbH – gilt dieselbe Vorschrift über § 9 Absatz 5 Satz 1 EStG sinngemäß als Werbungskosten. Der Betrag ist in beiden Fällen gleich.
Für Dich als Unternehmer mindert die Pauschale den Gewinn, auf den Einkommensteuer und Gewerbesteuer anfallen. Welche Ausgaben insgesamt dazugehören und wo § 4 Absatz 5 EStG den Abzug beschränkt, erklärt der Beitrag zu den Betriebsausgaben. Beim Geschäftsführer einer GmbH landet die Pauschale dagegen nicht in der GmbH, sondern in seiner privaten Einkommensteuererklärung – dazu unten mehr.
Vorsteuer gibt es bei beiden Pauschalen nicht. In der Umsatzsteuer taucht das Homeoffice nur auf, wenn Du das Arbeitszimmer mit tatsächlichen Kosten ansetzt. Wie Umsatzsteuer und Vorsteuer in der laufenden Erklärung zusammenlaufen, beschreibt der Beitrag zur Umsatzsteuervoranmeldung.
Was „kein anderer Arbeitsplatz“ bedeutet
Steht Dir für Deine Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, darfst Du die Tagespauschale nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6c Satz 2 EStG auch für Tage ansetzen, an denen Du auswärts oder an Deiner ersten Tätigkeitsstätte gearbeitet hast. Hast Du dagegen ein Büro, zählen nur die Tage, an denen Du überwiegend zu Hause warst und das Büro nicht aufgesucht hast.
Zwei Fallgruppen:
- Du hast ein Büro, eine Praxis, eine Werkstatt. Dann existiert ein anderer Arbeitsplatz. Die Pauschale gibt es nur für Tage, an denen Du überwiegend zu Hause gearbeitet und den Betrieb nicht betreten hast.
- Du hast keinen anderen Arbeitsplatz. Typisch für Berater, Softwareentwickler, Online-Händler ohne Lager, Agenturen ohne Büro. Dann bleibt der Tag auch abziehbar, wenn Du beim Kunden warst – vorausgesetzt, Du hast an diesem Tag überhaupt zu Hause gearbeitet.
„Dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz“ ist eine objektive Frage: Ein Arbeitsplatz, der Dir zur Verfügung steht, den Du aber nicht nutzen willst, ist trotzdem ein Arbeitsplatz. Das BMF-Schreiben vom 15. August 2023 zum häuslichen Arbeitszimmer und zur Tagespauschale erläutert die Abgrenzung im Detail.
Für Reisetage gilt zudem: Die Tagespauschale ist nach Nummer 6c Satz 3 ausgeschlossen, soweit für dieselbe Wohnung Unterkunftskosten einer doppelten Haushaltsführung abgezogen werden. Wie Fahrten, Übernachtungen und Verpflegung auf Dienstreisen behandelt werden, erklärt der Beitrag zur Reisekostenabrechnung.
Arbeitszimmer absetzen: Mittelpunkt, Jahrespauschale, tatsächliche Kosten
Ein häusliches Arbeitszimmer ist nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b EStG nur dann abziehbar, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Ist das der Fall, kannst Du wählen: entweder die tatsächlichen anteiligen Raumkosten oder eine Jahrespauschale von 1.260 Euro. Ist es nicht der Fall, bleibt nur die Tagespauschale.
Das ist seit 2023 eine deutliche Verschärfung. Bis 2022 gab es für ein Arbeitszimmer, das nicht Mittelpunkt war, immerhin einen Abzug bis 1.250 Euro, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Diese Zwischenstufe ist gestrichen.
Wann das Arbeitszimmer der Mittelpunkt ist
Der Mittelpunkt bestimmt sich nach dem inhaltlichen, qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit, nicht nach der Stundenzahl. Entscheidend ist, wo die Leistungen erbracht werden, die für den Beruf wesentlich und prägend sind.
Für Unternehmer heißt das in der Regel:
- Mittelpunkt zu Hause: Berater, Softwareentwickler, Autoren, Übersetzer, Online-Händler, die Einkauf, Vertrieb und Verwaltung vom Schreibtisch aus erledigen.
- Mittelpunkt außerhalb: Handelsvertreter, Handwerker, Architekten mit Baustellenbetreuung, Ärzte mit Praxis. Auch wenn die Buchhaltung zu Hause entsteht, liegt der prägende Teil der Arbeit beim Kunden.
Die Anforderungen an den Raum bleiben streng: Ein häusliches Arbeitszimmer wird nahezu ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzt. Eine Arbeitsecke im Wohnzimmer oder ein Durchgangszimmer ist kein Arbeitszimmer – auch nicht für die Jahrespauschale.
Jahrespauschale oder tatsächliche Kosten
Liegt der Mittelpunkt zu Hause, hast Du nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b Satz 3 EStG die Wahl zwischen der Jahrespauschale von 1.260 Euro und den tatsächlichen Aufwendungen. Die Jahrespauschale erfordert keinen Kostennachweis. Die tatsächlichen Kosten lohnen sich, wenn der anteilige Raumaufwand deutlich über 1.260 Euro liegt.
Zu den tatsächlichen Kosten gehören anteilig nach Fläche: Miete oder Gebäudeabschreibung, Schuldzinsen, Nebenkosten, Strom, Heizung, Grundsteuer, Gebäudeversicherung, Reinigung und Renovierung. Die Ausstattung des Raums – Tapete, Teppich, Lampen – zählt ebenfalls dazu.
Zwei Dinge sind bei der Jahrespauschale zu beachten. Erstens wird sie nach Nummer 6b Satz 4 für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Mittelpunkt-Voraussetzung nicht vorliegt, um ein Zwölftel gekürzt – wer erst zum 1. Juli sein Büro aufgibt, bekommt für dieses Jahr 630 Euro. Zweitens ist die Jahrespauschale personenbezogen, die tatsächlichen Kosten sind raumbezogen: Nutzen zwei Personen dasselbe Arbeitszimmer als Mittelpunkt, steht jeder die eigene Pauschale zu, die Raumkosten dagegen nur einmal.
Bei Eigentümern kommt hinzu: Ein als Betriebsausgabe abgezogenes Arbeitszimmer im eigenen Haus kann zum Betriebsvermögen gehören – mit der Folge, dass der anteilige Erlös bei einem späteren Verkauf steuerpflichtig ist.
Tagespauschale und Arbeitszimmer – was nicht nebeneinander geht
Für denselben Zeitraum kannst Du nicht beides ansetzen. § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6c Satz 3 EStG schließt die Tagespauschale aus, soweit ein Abzug für das häusliche Arbeitszimmer nach Nummer 6b vorgenommen wird. Innerhalb eines Jahres sind beide aber kombinierbar, wenn sich die Verhältnisse ändern.
Konkret:
- Ganzjährig Mittelpunkt zu Hause: Jahrespauschale 1.260 Euro oder tatsächliche Kosten. Keine zusätzliche Tagespauschale.
- Ganzjährig kein Mittelpunkt zu Hause: Nur Homeoffice-Pauschale, 6 Euro je Tag, höchstens 1.260 Euro – selbst wenn ein eigenes Arbeitszimmer vorhanden ist.
- Wechsel im Jahr: Für die Monate mit Mittelpunkt zu Hause die anteilige Jahrespauschale oder die anteiligen tatsächlichen Kosten, für die übrigen Monate die Tagespauschale für die tatsächlichen Homeoffice-Tage. Das Wort „soweit“ in Satz 3 macht genau das möglich.
Beispielrechnung: 160 Homeoffice-Tage in drei Varianten
Eine Unternehmensberaterin arbeitet als Einzelunternehmerin und hat im Jahr 2026 an 160 Tagen überwiegend zu Hause gearbeitet. Die Wohnung hat 100 Quadratmeter, davon entfallen 15 Quadratmeter auf ein abgeschlossenes Arbeitszimmer. Miete einschließlich Nebenkosten und Strom beträgt 1.500 Euro im Monat, also 18.000 Euro im Jahr. Für die Steuerwirkung nehmen wir einen persönlichen Grenzsteuersatz von 40 Prozent an. Alle Zahlen sind frei gewählt und dienen nur der Veranschaulichung.
Variante A – Platz in einer Bürogemeinschaft. Der Mittelpunkt liegt nicht im Arbeitszimmer, denn den überwiegenden Teil ihrer Beratungsleistung erbringt die Beraterin beim Kunden oder im Büro. Es bleibt die Homeoffice-Pauschale nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6c EStG: 160 Tage mal 6 Euro ergeben 960 Euro Betriebsausgaben. Steuerersparnis bei 40 Prozent: 384 Euro.
Variante B – kein Büro, das Arbeitszimmer ist der Mittelpunkt. Jetzt greift Nummer 6b. Die tatsächlichen Kosten: 15 Prozent von 18.000 Euro sind 2.700 Euro anteilige Raumkosten, dazu beispielsweise 300 Euro für die Renovierung des Zimmers – zusammen 3.000 Euro. Alternativ die Jahrespauschale von 1.260 Euro. Steuerersparnis bei 40 Prozent: 1.200 Euro mit tatsächlichen Kosten, 504 Euro mit Jahrespauschale – gegenüber 384 Euro in Variante A. Der Unterschied entsteht nicht durch die Wohnung, sondern allein durch die Frage, ob ein anderer Arbeitsplatz existiert.
Variante C – der Büroplatz wird zum 30. Juni aufgegeben. Von Januar bis Juni war das Arbeitszimmer nicht Mittelpunkt; in dieser Zeit lagen 70 Homeoffice-Tage. Ab Juli ist das Arbeitszimmer Mittelpunkt. Für Januar bis Juni die Tagespauschale: 70 Tage mal 6 Euro gleich 420 Euro. Für Juli bis Dezember entweder die anteilige Jahrespauschale – 1.260 Euro abzüglich sechs Zwölftel für die sechs vollen Monate ohne Mittelpunkt, also 630 Euro – oder die tatsächlichen Kosten für sechs Monate, also 1.350 Euro. Mit tatsächlichen Kosten ergibt das zusammen 1.770 Euro, mit Jahrespauschale 1.050 Euro.
Was die Rechnung zeigt: Die Entscheidung über den Büroplatz ist eine Steuerentscheidung, die vor dem Jahreswechsel fällt – nicht im März des Folgejahres. Und in Variante A und C muss eine Tagesliste 160 beziehungsweise 70 Tage belegen; ohne Liste wird geschätzt.
Arbeitsmittel sind etwas anderes
Schreibtisch, Bürostuhl, Rechner, Bildschirm und Fachliteratur sind Arbeitsmittel, keine Raumkosten, und bleiben unabhängig von Homeoffice-Pauschale und Arbeitszimmer als Betriebsausgaben abziehbar – also auch dann, wenn Du nur die Tagespauschale nutzt oder gar kein Arbeitszimmer hast.
Für die Abschreibung gilt die allgemeine Systematik: Wirtschaftsgüter bis zur Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Absatz 2 EStG werden im Jahr der Anschaffung voll abgezogen, teurere Gegenstände über die Nutzungsdauer verteilt. Welche Grenzen gelten, erklärt der Beitrag zu den geringwertigen Wirtschaftsgütern. Wer 6 Euro am Tag ansetzt und dafür den neuen Bürostuhl nicht bucht, verschenkt Geld.
Die Sonderstellung des Gesellschafter-Geschäftsführers — Organ der GmbH, steuerlich Arbeitnehmer, sozialversicherungsrechtlich oft selbständig — erklärt ein eigener Beitrag; wie die GmbH seine Lohnsteuer anmeldet und abführt, ein weiterer.
Geschäftsführer einer GmbH: wo die Pauschale landet
Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist steuerlich Arbeitnehmer seiner Gesellschaft. Homeoffice-Pauschale und Arbeitszimmer gehören deshalb nicht in die Gewinnermittlung der GmbH, sondern als Werbungskosten in seine private Einkommensteuererklärung – über § 9 Absatz 5 EStG mit denselben Beträgen wie beim Unternehmer. Die GmbH hat keine Betriebsausgabe, solange sie dem Geschäftsführer nichts erstattet und nichts von ihm anmietet.
Das hat zwei Konsequenzen. Erstens konkurriert die Pauschale mit dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro nach § 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a EStG, der ohnehin abgezogen wird; sie wirkt sich erst aus, wenn die gesamten Werbungskosten darüber liegen. Zweitens: Verfügt die GmbH über eigene Geschäftsräume, hat der Geschäftsführer einen anderen Arbeitsplatz. Dann gibt es die Tagespauschale nur für Tage ohne Besuch der Geschäftsräume, und das Arbeitszimmer ist praktisch nie Mittelpunkt.
Vermietung des Arbeitszimmers an die eigene GmbH
Immer wieder wird vorgeschlagen, der Geschäftsführer solle sein Arbeitszimmer an die GmbH vermieten: Die Miete sei Betriebsausgabe der GmbH, beim Geschäftsführer entstünden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG mit voll abziehbaren Raumkosten – ohne Mittelpunkt-Voraussetzung. Das ist möglich, aber kein Rezept, sondern ein Gestaltungsfall mit erheblichen Risiken:
- Verdeckte Gewinnausschüttung. Liegt die Miete über dem, was die GmbH einem fremden Dritten zahlen würde, oder fehlt bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer eine klare, im Voraus getroffene und tatsächlich durchgeführte Vereinbarung, wertet das Finanzamt die Zahlung als verdeckte Gewinnausschüttung nach § 8 Absatz 3 Satz 2 KStG. Welche Merkmale dafür ausreichen, zeigt der Beitrag zur verdeckten Gewinnausschüttung.
- Arbeitslohn statt Miete. Dient die Anmietung vorrangig den Interessen des Geschäftsführers und nicht einem eigenbetrieblichen Interesse der GmbH, behandelt die Finanzverwaltung die Zahlungen als Arbeitslohn. Dann greifen wieder die Beschränkungen der Nummer 6b – und obendrein fallen Lohnsteuer und Sozialversicherung an.
- Umsatzsteuer und Vermögensbindung. Die Vermietung ist grundsätzlich umsatzsteuerfrei, eine Option zur Umsatzsteuer zieht Folgefragen beim Vorsteuerabzug nach sich; bei Wohneigentum kommt die Frage der steuerlichen Bindung des Raums hinzu.
Wer diesen Weg erwägt, braucht einen schriftlichen Mietvertrag zu fremdüblichen Konditionen und eine Begründung für das betriebliche Interesse der GmbH – vor der ersten Mietzahlung. Ohne das ist die Vermietung kein Steuervorteil, sondern ein Prüfungsfeld.
Nachweis und Aufzeichnung: was die Betriebsprüfung sehen will
Für die Tagespauschale gibt es keine ausdrückliche Formvorschrift, aber die Beweislast liegt bei Dir. Für das häusliche Arbeitszimmer verlangt § 4 Absatz 7 EStG, dass die Aufwendungen einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden; fehlt diese Aufzeichnung, ist der Abzug ausgeschlossen, selbst wenn alle übrigen Voraussetzungen vorliegen.
In der Praxis bewährt sich für die Homeoffice-Pauschale eine fortlaufende Liste der Homeoffice-Tage. Die Liste muss nicht aufwendig sein, aber zeitnah entstehen; eine rückwirkend aus dem Gedächtnis erstellte Aufstellung hält in der Prüfung selten stand. Für das Arbeitszimmer brauchst Du zusätzlich Flächenberechnung, Miet- oder Kaufunterlagen, Nebenkostenabrechnungen und Belege – gebucht auf einem eigenen Konto, nicht als Sammelposten. Was in einer Außenprüfung typischerweise abgefragt wird, beschreibt der Beitrag zur Betriebsprüfung.
Zur Abgrenzung: Wer zu Hause arbeitet und nachmittags in den Betrieb fährt, hat für diesen Tag weder die Tagespauschale noch Reisekosten, sondern die Entfernungspauschale. Die Behandlung des Fahrzeugs selbst erklärt der Beitrag zur Versteuerung des Firmenfahrzeugs.
Häufige Fragen zur Homeoffice-Pauschale
Wie hoch ist die Homeoffice-Pauschale 2026?
Nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6c EStG beträgt die Homeoffice-Pauschale 6 Euro je Kalendertag, höchstens 1.260 Euro im Kalender- oder Wirtschaftsjahr. Diese Beträge gelten seit dem Veranlagungszeitraum 2023 unverändert; eine Anhebung ist derzeit nicht beschlossen. Für Arbeitnehmer gilt dieselbe Höhe über § 9 Absatz 5 EStG.
Kann ich die Homeoffice-Pauschale und das Arbeitszimmer gleichzeitig absetzen?
Nicht für denselben Zeitraum. § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6c Satz 3 EStG schließt die Tagespauschale aus, soweit ein Abzug für das häusliche Arbeitszimmer vorgenommen wird. Wechseln die Verhältnisse im Jahr, kannst Du für die Monate mit Mittelpunkt zu Hause das Arbeitszimmer ansetzen und für die übrigen Monate die Tagespauschale.
Brauche ich für die Homeoffice-Pauschale ein eigenes Zimmer?
Nein. Die Tagespauschale verlangt keinen abgeschlossenen Raum; Arbeiten am Küchentisch genügt. Entscheidend ist nur, dass Du an dem Tag überwiegend zu Hause gearbeitet und keine erste Tätigkeitsstätte außerhalb aufgesucht hast. Ein eigenes, nahezu ausschließlich betrieblich genutztes Zimmer brauchst Du erst für den Abzug nach Nummer 6b – also für Jahrespauschale oder tatsächliche Kosten.
Gilt die Homeoffice-Pauschale auch für GmbH-Geschäftsführer?
Ja, aber nicht bei der GmbH. Der Geschäftsführer setzt die Tagespauschale als Werbungskosten in seiner eigenen Einkommensteuererklärung an, über § 9 Absatz 5 EStG mit denselben Beträgen. Die Pauschale wirkt sich nur aus, wenn seine gesamten Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro nach § 9a EStG übersteigen. Hat die GmbH Geschäftsräume, zählen zudem nur Tage ohne Besuch dieser Räume.
Was ist, wenn ich an einem Tag zu Hause und beim Kunden arbeite?
Hast Du dauerhaft keinen anderen Arbeitsplatz, bleibt der Tag nach Nummer 6c Satz 2 abziehbar, auch wenn Du auswärts tätig warst. Steht Dir ein Büro zur Verfügung, zählt der Tag nur, wenn der zeitliche Schwerpunkt zu Hause lag und Du Deine erste Tätigkeitsstätte nicht aufgesucht hast. Ein Kundentermin ist keine erste Tätigkeitsstätte – ein Besuch im eigenen Büro schon.
Hinweis und nächster Schritt
Dieser Beitrag erklärt die allgemeine Rechtslage zur Homeoffice-Pauschale und zum häuslichen Arbeitszimmer mit Stand Oktober 2026. Er ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung: Ob in Deinem Fall ein anderer Arbeitsplatz vorliegt, ob das Arbeitszimmer den Mittelpunkt bildet und ob eine Vermietung an die eigene GmbH mehr Risiko als Nutzen bringt, lässt sich nur anhand Deiner konkreten Tätigkeit, Räume und Zahlen beurteilen – und zwar vor dem Jahr, für das Du den Abzug willst.
Genau diese Fragen behandeln wir in der wöchentlichen Live-Sprechstunde am Mittwoch: Du bringst Deine Situation mit, Burkhard Küpper als Steuerberater und die anderen Unternehmer im Netzwerk ordnen sie ein. → Termin für die Live-Sprechstunde buchen
Quellen: § 4 EStG · § 9 EStG · § 9a EStG · § 8 KStG — jeweils in der am 7. Oktober 2026 abrufbaren Fassung.