Die Bilanz zeigt, was Deine Firma am Stichtag besitzt und schuldet. Ob sie im Jahr davor Geld verdient hat, steht woanders: in der GuV. Die Gewinn- und Verlustrechnung ist die Gegenüberstellung aller Aufwendungen und Erträge eines Geschäftsjahres, die als Saldo den Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag ausweist. Nach § 242 Absatz 2 HGB muss jeder Kaufmann sie für den Schluss jedes Geschäftsjahres aufstellen; zusammen mit der Bilanz bildet sie nach § 242 Absatz 3 HGB den Jahresabschluss.
Für die meisten Unternehmer ist die GuV das wichtigere der beiden Dokumente, denn sie beantwortet die Frage, die im Alltag zählt: Reichen die Erlöse, um Material, Personal, Abschreibungen, Zinsen und Steuern zu decken — und was bleibt übrig? Wer ihre Logik verstanden hat, liest auch die monatliche BWA und die Frage der Bank nach der Ertragslage mit anderen Augen.
Alle Angaben zu Beträgen, Schwellenwerten und Steuersätzen: Stand Oktober 2026.
Was ist die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV)?
Die GuV ist eine Zeitraumrechnung: Sie erfasst alle Erträge und Aufwendungen, die wirtschaftlich in das Geschäftsjahr gehören, und weist als Ergebnis den Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag aus. Anders als die Bilanz zeigt sie kein Bild zum Stichtag, sondern erklärt, warum das Eigenkapital im Lauf des Jahres gewachsen oder geschrumpft ist.
Drei Grundsätze aus dem HGB bestimmen, was hineingehört und wie:
- Vollständigkeit (§ 246 Absatz 1 HGB): Der Jahresabschluss hat sämtliche Aufwendungen und Erträge zu enthalten. Nichts bleibt weg, weil es unangenehm ist oder klein erscheint.
- Verrechnungsverbot (§ 246 Absatz 2 HGB): Aufwendungen dürfen nicht mit Erträgen verrechnet werden. Wer einem Kunden 10.000 Euro berechnet und für denselben Auftrag 6.000 Euro Fremdleistung einkauft, zeigt 10.000 Euro Umsatzerlöse und 6.000 Euro Materialaufwand — nicht 4.000 Euro „Gewinn aus dem Auftrag".
- Periodenabgrenzung (§ 252 Absatz 1 Nummer 5 HGB): Aufwendungen und Erträge gehören in das Geschäftsjahr, zu dem sie wirtschaftlich zählen — unabhängig vom Zahlungszeitpunkt. Die Dezember-Rechnung, die der Kunde erst im Februar bezahlt, ist Ertrag des alten Jahres. Die im Dezember vorausgezahlte Jahresversicherung wandert über einen Rechnungsabgrenzungsposten ins neue Jahr.
Hinzu kommt das Realisationsprinzip aus § 252 Absatz 1 Nummer 4 HGB: Gewinne zählen erst, wenn die Leistung erbracht ist, Verluste schon, sobald sie vorhersehbar sind. Die Rechnung soll eher zu vorsichtig als zu optimistisch ausfallen.
Aufbau der GuV nach § 275 HGB
Für Kapitalgesellschaften wie die GmbH schreibt § 275 Absatz 1 HGB die Form vor: Die GuV ist in Staffelform aufzustellen, entweder nach dem Gesamtkostenverfahren oder nach dem Umsatzkostenverfahren, und die Posten sind in der gesetzlich festgelegten Reihenfolge gesondert auszuweisen. Einzelkaufleute und Personengesellschaften unterliegen nur den allgemeinen Vorschriften, orientieren sich in der Praxis aber an derselben Gliederung.
Staffelform heißt: Die Posten stehen untereinander, von den Umsatzerlösen oben bis zum Jahresüberschuss unten, und jede Zeile wird zur vorherigen addiert oder von ihr abgezogen. Zu jedem Posten ist nach § 265 Absatz 2 HGB der Vorjahresbetrag anzugeben — die Rechnung ist immer ein Zwei-Jahres-Vergleich, und darin liegt ihr Wert für die Steuerung. Die gewählte Darstellungsform ist nach § 265 Absatz 1 HGB beizubehalten; Abweichungen sind im Anhang zu begründen.
Beide Verfahren führen zum selben Jahresüberschuss, sie ordnen nur den Aufwand anders: nach Aufwandsarten oder nach Funktionsbereichen. Mit dem Jahresüberschuss endet die Staffel. Veränderungen der Rücklagen dürfen nach § 275 Absatz 4 HGB erst danach ausgewiesen werden, denn was die Gesellschafter mit dem Ergebnis machen, ist Ergebnisverwendung und keine Ertragslage mehr.
Gesamtkostenverfahren: die Posten nach § 275 Absatz 2 HGB
Das Gesamtkostenverfahren stellt den gesamten Aufwand der Periode, gegliedert nach Aufwandsarten, der gesamten Leistung der Periode gegenüber — den Umsatzerlösen zuzüglich Bestandsveränderungen und aktivierten Eigenleistungen. In Deutschland nutzt es die große Mehrheit der kleinen und mittelgroßen GmbHs, weil es sich ohne Kostenstellenrechnung direkt aus der Finanzbuchhaltung ableiten lässt.
Die 17 Posten des § 275 Absatz 2 HGB und was praktisch dahintersteckt:
- 1 Umsatzerlöse — nach § 277 Absatz 1 HGB die Erlöse aus Verkauf, Vermietung oder Verpachtung von Produkten und aus Dienstleistungen, nach Abzug von Erlösschmälerungen (Rabatte, Skonti, Boni) und Umsatzsteuer. Auch die Miete für eine nicht benötigte Halle gehört hierher.
- 2 Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen — produziert, aber noch nicht verkauft; nach § 277 Absatz 2 HGB zählen Mengen- und Wertänderungen. Ein Bestandsaufbau wirkt wie Ertrag, weil der Aufwand dafür bereits in Material und Personal steckt.
- 3 Andere aktivierte Eigenleistungen — die selbst gebaute Anlage, die selbst entwickelte Software für den eigenen Betrieb.
- 4 Sonstige betriebliche Erträge — Gewinne aus Anlagenverkäufen, aufgelöste Rückstellungen, Versicherungsentschädigungen, Erträge aus Währungsumrechnung (§ 277 Absatz 5 HGB). Oft Einmaleffekte, keine Ertragskraft.
- 5 Materialaufwand — Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, bezogene Waren und bezogene Leistungen, also Subunternehmer und Fremdleistungen.
- 6 Personalaufwand — Löhne und Gehälter, soziale Abgaben und Altersversorgung. Das Geschäftsführergehalt einer GmbH steht hier, nicht als Entnahme.
- 7 Abschreibungen — auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen sowie auf Umlaufvermögen, soweit sie das Übliche überschreiten. Die Investition selbst steht nie in der GuV, nur ihre Verteilung über die Nutzungsdauer; mehr dazu im Beitrag zum Anlagevermögen.
- 8 Sonstige betriebliche Aufwendungen — Miete, Versicherungen, Fahrzeuge, Werbung, Beratung, Reisekosten. Der Sammelposten, der am häufigsten aus dem Ruder läuft.
- 9 bis 13 Finanzbereich — Erträge aus Beteiligungen, Erträge aus Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens, sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, Abschreibungen auf Finanzanlagen und Wertpapiere des Umlaufvermögens, Zinsen und ähnliche Aufwendungen einschließlich des Abzinsungsaufwands bei Rückstellungen (§ 277 Absatz 5 HGB).
- 14 Steuern vom Einkommen und vom Ertrag — bei der GmbH Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer.
- 15 Ergebnis nach Steuern, 16 sonstige Steuern (Kraftfahrzeugsteuer, Grundsteuer) und 17 Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.
Die Posten 1 bis 8 beschreiben das operative Geschäft, 9 bis 13 den Finanzbereich, 14 bis 17 Steuern und Ergebnis. Wer diese drei Blöcke auseinanderhält, hat die GuV im Kern verstanden.
Umsatzkostenverfahren: Aufwand nach Funktionen
Das Umsatzkostenverfahren stellt den Umsatzerlösen nur die Herstellungskosten der tatsächlich verkauften Leistungen gegenüber und ordnet den übrigen Aufwand den Funktionsbereichen Vertrieb und Verwaltung zu. Bestandsveränderungen und aktivierte Eigenleistungen gibt es hier nicht, weil nicht verkaufte Produktion gar nicht erst als Aufwand gezeigt wird — sie bleibt im Lager stehen.
Die Gliederung nach § 275 Absatz 3 HGB beginnt mit den Umsatzerlösen, zieht die Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen ab und weist als dritten Posten das Bruttoergebnis vom Umsatz aus. Danach folgen Vertriebskosten, allgemeine Verwaltungskosten, sonstige betriebliche Erträge und Aufwendungen; Finanzbereich, Steuern und Ergebnis sind mit dem Gesamtkostenverfahren identisch, die Staffel endet mit Nummer 16. Weil Material- und Personalaufwand nicht mehr sichtbar sind, verlangt § 285 Nummer 8 HGB, beide im Anhang nachzureichen.
Das Verfahren setzt eine Kostenstellenrechnung voraus und wird vor allem von Konzernen genutzt. Für eine GmbH mit zehn oder fünfzig Mitarbeitern spricht fast alles für das Gesamtkostenverfahren: Es ist einfacher, es ist die Grundlage der BWA, und die Bank kennt es.
Rohergebnis: die Erleichterung nach § 276 HGB
Kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften dürfen nach § 276 Satz 1 HGB die Posten 1 bis 5 des Gesamtkostenverfahrens — Umsatzerlöse, Bestandsveränderungen, aktivierte Eigenleistungen, sonstige betriebliche Erträge und Materialaufwand — zu einem einzigen Posten „Rohergebnis" zusammenfassen. Beim Umsatzkostenverfahren sind es die Nummern 1 bis 3 und 6. Die Staffel beginnt dann mit einer Zahl, aus der niemand den Umsatz oder die Materialquote ablesen kann.
Genau das ist der Zweck: Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften werden offengelegt, und das Rohergebnis verhindert, dass Wettbewerber, Lieferanten oder Kunden auf Umsatz und Einkaufskonditionen schließen. Kleine Kapitalgesellschaften müssen nach § 326 Absatz 1 HGB ohnehin nur Bilanz und Anhang übermitteln, die GuV gar nicht.
Klein ist eine Kapitalgesellschaft nach § 267 Absatz 1 HGB, wenn sie mindestens zwei der drei Merkmale nicht überschreitet: 7.500.000 Euro Bilanzsumme, 15.000.000 Euro Umsatzerlöse und fünfzig Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt. Mittelgroß nach § 267 Absatz 2 HGB sind Gesellschaften bis 25.000.000 Euro Bilanzsumme, 50.000.000 Euro Umsatzerlöse und 250 Arbeitnehmer. Was aus den Größenklassen sonst folgt, erklärt der Beitrag zum Jahresabschluss.
Kleinstkapitalgesellschaften nach § 267a Absatz 1 HGB — höchstens 450.000 Euro Bilanzsumme, 900.000 Euro Umsatzerlöse und zehn Arbeitnehmer — dürfen nach § 275 Absatz 5 HGB eine verkürzte Staffel mit nur acht Posten aufstellen, vom Umsatzerlös bis zum Jahresüberschuss. Wer diese Kurzform nutzt, darf nach § 276 Satz 2 HGB nicht zusätzlich das Rohergebnis bilden.
Eine Warnung aus der Praxis: Die verkürzte Fassung ist das Dokument für das Unternehmensregister, nicht das Dokument für Dich. Für die eigene Steuerung, die Bank und den Steuerberater brauchst Du die vollständige Staffel — sonst bleibt offen, ob der Materialeinsatz im Verhältnis zum Umsatz gestiegen ist.
Zwischenergebnisse: Betriebsergebnis, Finanzergebnis, Jahresüberschuss
Das Gesetz kennt in § 275 Absatz 2 HGB nur zwei Ergebnisgrößen: das „Ergebnis nach Steuern" in Nummer 15 und den „Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag" in Nummer 17. Betriebsergebnis, Finanzergebnis und Ergebnis vor Steuern sind keine Pflichtposten, sondern Zwischensummen, die § 265 Absatz 5 HGB ausdrücklich erlaubt und die Steuerberater, Banken und BWA-Auswertungen bilden — erst sie machen die GuV lesbar.
- Betriebsergebnis: Saldo der Posten 1 bis 8. Es zeigt, ob das Geschäftsmodell trägt, unabhängig von Finanzierung und Steuern.
- Finanzergebnis: Saldo der Posten 9 bis 13. Bei den meisten mittelständischen GmbHs negativ, weil Kreditzinsen die Guthabenzinsen übersteigen. Stark negativ bei gutem Betriebsergebnis heißt: gut gewirtschaftet, zu teuer finanziert.
- Ergebnis vor Steuern: Betriebsergebnis plus Finanzergebnis — die Größe, die die Bank mit dem Kapitaldienst vergleicht.
- Steuern vom Einkommen und vom Ertrag: Bei der GmbH im Jahr 2026 die Körperschaftsteuer mit 15 Prozent nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 KStG (ab dem Veranlagungszeitraum 2028 sinkt der Satz nach § 23 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 KStG jährlich um einen Punkt bis auf 10 Prozent ab 2032), der Solidaritätszuschlag mit 5,5 Prozent der Körperschaftsteuer nach § 4 SolzG 1995 und die Gewerbesteuer mit 3,5 Prozent Steuermesszahl nach § 11 Absatz 2 GewStG mal Hebesatz der Gemeinde. Die Gewerbesteuer ist nach § 4 Absatz 5b EStG keine Betriebsausgabe und mindert ihre eigene Bemessungsgrundlage nicht. Das Zusammenspiel erklärt der Beitrag zur Körperschaftsteuer.
Die Steuern sind am Abschlusstag noch nicht festgesetzt. Der Steuerberater berechnet sie und bucht sie als Steuerrückstellung — mehr dazu im Beitrag zu den Rückstellungen.
Von der GuV zur Bilanz: Jahresüberschuss wird Eigenkapital
Der Jahresüberschuss ist die Brücke zwischen den beiden Rechenwerken. In der Bilanz einer Kapitalgesellschaft erscheint er nach § 266 Absatz 3 HGB als Posten A. V. „Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag" innerhalb des Eigenkapitals. Jeder Euro Gewinn erhöht das Eigenkapital, jeder Euro Verlust mindert es — die GuV erklärt damit die Veränderung einer einzigen Bilanzposition zwischen zwei Stichtagen.
Darüber steht der Gewinn- oder Verlustvortrag aus den Vorjahren. Wird die Bilanz nach § 268 Absatz 1 HGB bereits unter Berücksichtigung der Ergebnisverwendung aufgestellt, tritt an die Stelle beider Posten der „Bilanzgewinn" oder „Bilanzverlust". Zehren Fehlbeträge das Eigenkapital auf, weist die Bilanz nach § 268 Absatz 3 HGB auf der Aktivseite einen „Nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag" aus — ein Signal, das jede Bank sofort liest. Wie Aktiva und Passiva aufgebaut sind, erklärt der Grundlagenbeitrag zur Bilanz.
GuV und BWA: Abschluss und unterjährige Vorschau
Die BWA ist die unterjährige, vorläufige Kurzfassung der GuV. Sie übernimmt deren Logik — Erlöse abzüglich Aufwandsarten bis zum vorläufigen Ergebnis —, aber aus den laufenden Buchungen und ohne Abschlussbuchungen. Abschreibungen sind oft nur geschätzt, Rückstellungen, Rechnungsabgrenzung und Bestandsveränderungen fehlen, Ertragsteuern fehlen ganz. Deshalb liegt das BWA-Ergebnis im Dezember regelmäßig über dem späteren Jahresüberschuss.
Das ist kein Mangel, sondern ihre Aufgabe: Die BWA zeigt zeitnah, wohin das Jahr läuft; wer die Differenz zum Abschluss kennt, kann im November noch handeln, statt im Mai den Jahresüberschuss zur Kenntnis zu nehmen. Wie die BWA Zeile für Zeile aufgebaut ist, zeigt der Beitrag zur BWA.
GuV und EÜR: zwei Wege zum steuerlichen Gewinn
Die GuV gehört zur doppelten Buchführung und zum Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Absatz 1 EStG. Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Absatz 3 EStG ist der vereinfachte Weg für alle, die nicht buchführungspflichtig sind und auch freiwillig keine Bücher führen. Beide ermitteln einen Gewinn — die eine nach wirtschaftlicher Zugehörigkeit, die andere nach dem Zeitpunkt der Zahlung.
Eine GmbH hat keine Wahl: Als Kapitalgesellschaft stellt sie immer Bilanz und GuV auf. Einzelkaufleute sind nach § 241a HGB von der Buchführungspflicht befreit, wenn sie an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen nicht mehr als 800.000 Euro Umsatzerlöse und 80.000 Euro Jahresüberschuss aufweisen; nach § 242 Absatz 4 HGB entfällt damit auch die Pflicht zur GuV. Freiberufler sind nie Kaufleute. Wer die EÜR nutzen darf und was beim Wechsel zur Bilanzierung passiert, erklärt der Beitrag zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung.
Beispiel-GuV: Metallbau-GmbH mit 1,2 Mio. Euro Umsatz
Eine Metallbau-GmbH mit zwölf Mitarbeitern stellt ihre GuV für das Geschäftsjahr 2026 nach dem Gesamtkostenverfahren auf. Alle Zahlen sind frei gewählt und dienen nur der Veranschaulichung.
- Umsatzerlöse: 1.200.000 Euro
- Erhöhung des Bestands an unfertigen Erzeugnissen: 20.000 Euro (zwei Aufträge waren zum 31. Dezember halb fertig)
- Sonstige betriebliche Erträge: 10.000 Euro (Verkauf eines alten Lieferwagens über Buchwert)
- Materialaufwand: 480.000 Euro (400.000 Euro Stahl und Zukaufteile, 80.000 Euro Subunternehmer)
- Personalaufwand: 420.000 Euro (350.000 Euro Löhne und Gehälter einschließlich Geschäftsführergehalt, 70.000 Euro soziale Abgaben)
- Abschreibungen: 60.000 Euro (Maschinen, Fahrzeuge, Halle)
- Sonstige betriebliche Aufwendungen: 150.000 Euro (Miete, Versicherungen, Fahrzeugkosten, Beratung, Werbung)
Schritt 1 — Betriebsergebnis: Gesamtleistung 1.200.000 plus 20.000 plus 10.000 Euro ergibt 1.230.000 Euro. Operativer Aufwand 480.000 plus 420.000 plus 60.000 plus 150.000 Euro ergibt 1.110.000 Euro. Betriebsergebnis: 120.000 Euro.
Schritt 2 — Finanzergebnis: Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge 1.000 Euro, Zinsen und ähnliche Aufwendungen 11.000 Euro für das Maschinendarlehen. Finanzergebnis: minus 10.000 Euro. Ergebnis vor Steuern: 110.000 Euro.
Schritt 3 — Steuern vom Einkommen und vom Ertrag: Zur Vereinfachung ist die Bemessungsgrundlage hier das Ergebnis vor Steuern; in der Praxis mindern sonstige Steuern und steuerliche Korrekturen den Betrag noch leicht. Gewerbesteuer bei einem Hebesatz von 400 Prozent: 110.000 Euro mal 3,5 Prozent Steuermesszahl (§ 11 Absatz 2 GewStG) ergibt 3.850 Euro Messbetrag, mal 400 Prozent ergibt 15.400 Euro. Körperschaftsteuer 15 Prozent nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 KStG: 16.500 Euro. Solidaritätszuschlag 5,5 Prozent darauf nach § 4 SolzG 1995: 907,50 Euro. Summe: 32.807,50 Euro, gerundet 32.800 Euro — rund 29,8 Prozent des Ergebnisses vor Steuern.
Schritt 4 — Jahresüberschuss: Ergebnis nach Steuern 110.000 minus 32.800 Euro ergibt 77.200 Euro. Sonstige Steuern (Kraftfahrzeugsteuer für den Fuhrpark): 2.200 Euro. Jahresüberschuss: 75.000 Euro. Dieser Betrag erscheint in der Bilanz zum 31. Dezember 2026 als Posten A. V. im Eigenkapital.
Variante — mit Rohergebnis: Als kleine Kapitalgesellschaft nach § 267 Absatz 1 HGB darf die GmbH die Posten 1 bis 5 nach § 276 Satz 1 HGB zusammenfassen: 1.200.000 plus 20.000 plus 10.000 minus 480.000 Euro ergibt ein Rohergebnis von 750.000 Euro. Ob dahinter 1,2 Millionen Euro Umsatz bei 40 Prozent Materialquote oder 900.000 Euro bei 20 Prozent stehen, erfährt der Leser der offengelegten Fassung nicht.
Was die Zahlen sagen: Materialquote 40 Prozent, Personalquote 35 Prozent, Umsatzrendite nach Steuern 6,25 Prozent. Mit dem Vorjahreswert daneben wird jede dieser Zahlen zum Steuerungsinstrument: Steigt die Materialquote von 37 auf 40 Prozent, sind das bei 1,2 Millionen Euro Umsatz 36.000 Euro weniger Betriebsergebnis — fast die Hälfte des Jahresüberschusses.
Wie Du Deine GuV liest: fünf Fragen
Eine GuV liest sich nicht von oben nach unten, sondern in fünf Fragen, die jeweils eine Zeile mit einer anderen in Beziehung setzen. Wer sie einmal im Jahr mit dem Steuerberater durchgeht und die Antworten in die monatliche BWA überträgt, braucht kein Kennzahlen-Vollprogramm.
- Umsatz gegen Vorjahr und Plan: gewachsen, stagniert, geschrumpft — und liegt es an Preis, Menge oder Kundenstruktur?
- Materialquote: Materialaufwand geteilt durch Umsatz. Steigt sie, sind Einkaufspreise gestiegen oder Verkaufspreise nicht nachgezogen worden.
- Personalquote: Personalaufwand geteilt durch Umsatz. Ist das Team mit dem Umsatz gewachsen oder schneller?
- Betriebsergebnis gegen Finanzergebnis: Ein gutes Betriebsergebnis, das ein negatives Finanzergebnis auffrisst, ist ein Finanzierungsproblem, kein Geschäftsproblem.
- Jahresüberschuss gegen Kontostand: Die GuV kennt weder Tilgung noch Investitionsauszahlung noch Ausschüttung. 75.000 Euro Jahresüberschuss bei 60.000 Euro Tilgung und 30.000 Euro Ausschüttung bedeuten weniger Geld auf dem Konto als im Vorjahr — wie weit Ertrag und Liquidität auseinanderlaufen, zeigt der Beitrag zur Liquiditätsplanung.
Der UBK-Blick ist dabei immer derselbe: Die GuV für 2026 ist im Mai 2027 fertig — und dann ist jede Zahl darin das Ergebnis von Entscheidungen, die zwischen Januar und Dezember 2026 gefallen oder ausgeblieben sind. Preise, Einkauf, Personal und Investitionszeitpunkt lassen sich nur im laufenden Jahr steuern; wie das praktisch aussieht, zeigt der Beitrag zum Kostenmanagement.
Häufige Fragen zur GuV
Was ist der Unterschied zwischen GuV und Bilanz?
Die Bilanz ist eine Stichtagsrechnung: Sie zeigt nach § 242 Absatz 1 HGB Vermögen und Schulden zum Abschlussstichtag. Die GuV ist eine Zeitraumrechnung: Sie stellt nach § 242 Absatz 2 HGB die Aufwendungen und Erträge des ganzen Geschäftsjahres gegenüber. Ihr Saldo, der Jahresüberschuss, erscheint in der Bilanz als Teil des Eigenkapitals — über diese eine Zahl sind beide verbunden.
Muss jedes Unternehmen eine GuV erstellen?
Nein. Pflichtig ist jeder Kaufmann nach § 242 Absatz 2 HGB, also jede GmbH, UG, AG und jede Personenhandelsgesellschaft. Einzelkaufleute mit höchstens 800.000 Euro Umsatzerlösen und 80.000 Euro Jahresüberschuss an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen sind nach § 241a HGB befreit, Freiberufler sind nie Kaufleute. Beide ermitteln ihren Gewinn dann über die Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Absatz 3 EStG.
Gesamtkostenverfahren oder Umsatzkostenverfahren — was ist besser?
Beide Verfahren nach § 275 Absatz 2 und 3 HGB führen zum selben Jahresüberschuss. Das Gesamtkostenverfahren gliedert nach Aufwandsarten und lässt sich direkt aus der Buchhaltung ableiten; das Umsatzkostenverfahren gliedert nach Funktionen und braucht eine Kostenstellenrechnung. Für kleine und mittelgroße GmbHs ist das Gesamtkostenverfahren in Deutschland der Standard, auch weil die BWA darauf aufbaut.
Was bedeutet Rohergebnis in der GuV?
Das Rohergebnis ist nach § 276 Satz 1 HGB die Zusammenfassung der Posten Umsatzerlöse, Bestandsveränderungen, aktivierte Eigenleistungen, sonstige betriebliche Erträge und Materialaufwand zu einer Zahl. Kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften dürfen es nutzen, um in der offengelegten Fassung den Umsatz nicht preiszugeben. Für die interne Steuerung ist diese Form ungeeignet, weil Umsatz und Materialquote nicht mehr erkennbar sind.
Warum stimmt der Jahresüberschuss nicht mit dem Kontostand überein?
Weil die GuV nach § 252 Absatz 1 Nummer 5 HGB Aufwand und Ertrag nach wirtschaftlicher Zugehörigkeit erfasst, nicht nach Zahlung. Offene Kundenrechnungen sind Ertrag ohne Geldeingang, Investitionen sind Geldabfluss ohne Aufwand, Tilgung und Ausschüttung berühren die Rechnung gar nicht. Ein Jahr mit hohem Jahresüberschuss kann deshalb mit weniger Geld auf dem Konto enden als das Vorjahr.
Hinweis und nächster Schritt
Dieser Beitrag erklärt die allgemeine Rechtslage zur Gewinn- und Verlustrechnung mit Stand Oktober 2026. Er ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung: Welches Verfahren für Deine Gesellschaft sinnvoll ist, ob die Rohergebnis-Erleichterung genutzt werden sollte und welche Abschlussbuchungen das BWA-Ergebnis am Jahresende noch verändern, lässt sich nur anhand der konkreten Zahlen beurteilen — am besten im Herbst, wenn noch Spielraum für Entscheidungen ist.
Genau diese Fragen behandeln wir in der wöchentlichen Live-Sprechstunde am Mittwoch: Du bringst Deine GuV oder Deine aktuelle BWA mit, Burkhard Küpper als Steuerberater und die anderen Unternehmer im Netzwerk ordnen die Zahlen ein. → Termin für die Live-Sprechstunde buchen
Welche Unterlagen und Entscheidungen vor dem Jahresabschluss anstehen, fasst unsere Checkliste zum Jahresabschluss zusammen.
Quellen: § 242 HGB · § 246 HGB · § 252 HGB · § 265 HGB · § 266 HGB · § 267 HGB · § 267a HGB · § 268 HGB · § 275 HGB · § 276 HGB · § 277 HGB · § 4 EStG · § 23 KStG · § 11 GewStG · § 4 SolzG 1995 — jeweils in der am 7. Oktober 2026 abrufbaren Fassung.