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Steueroptimierung

Gewerbesteuer: Berechnung, Hebesatz und Anrechnung erklärt

Nikola Vujovic

Nikola Vujovic

Senior Web-Entwickler

Die Gewerbesteuer ist eine Gemeindesteuer auf den Ertrag eines Gewerbebetriebs, die jede Gemeinde über einen eigenen Hebesatz selbst in der Höhe bestimmt. Damit ist sie die einzige Unternehmenssteuer in Deutschland, deren Höhe davon abhängt, wo Dein Betrieb sitzt. Zwei Unternehmen mit identischem Gewinn können deshalb vierstellig unterschiedliche Beträge zahlen — allein wegen der Adresse. Dieser Beitrag erklärt, wie die Steuer entsteht: von der Bemessungsgrundlage über die Steuermesszahl bis zu der Anrechnung, die bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften einen großen Teil der Belastung wieder ausgleicht.

Wer zahlt Gewerbesteuer?

Gewerbesteuer zahlt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird — so definiert es § 2 Abs. 1 GewStG. Entscheidend ist die Art der Tätigkeit, nicht die Größe. Freiberufler und land- oder forstwirtschaftliche Betriebe erzielen keine gewerblichen Einkünfte und fallen deshalb in der Regel nicht darunter.

Bei Kapitalgesellschaften greift eine Sonderregel: Nach § 2 Abs. 2 GewStG gilt die Tätigkeit einer GmbH, AG oder Genossenschaft stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb. Eine GmbH ist also auch dann gewerbesteuerpflichtig, wenn sie inhaltlich etwas tut, das bei einem Einzelunternehmer freiberuflich wäre. Für Ärzte, Anwälte, Architekten oder Berater ist das ein wesentlicher Unterschied zwischen den Rechtsformen — welche davon zu einem Vorhaben passt, ist eine eigene Frage und in unserem Beitrag zu den Unternehmensformen beschrieben.

Wichtig für das Verständnis der gesamten Systematik: Nach § 4 Abs. 5b EStG sind die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen keine Betriebsausgaben. Seit der Unternehmensteuerreform 2008 mindert sie den steuerlichen Gewinn also nicht mehr, sondern wird aus versteuertem Gewinn gezahlt — und genau deshalb gibt es für Personenunternehmen die Anrechnung, die weiter unten erklärt wird.

Der Gewinn, von dem der Gewerbeertrag ausgeht, kommt entweder aus der Gewinn- und Verlustrechnung des Bilanzierers oder aus der Einnahmen-Überschuss-Rechnung des Kleinbetriebs — die Hinzurechnungen und Kürzungen sind in beiden Fällen dieselben.

Der Gewerbeertrag als Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage ist nicht der handelsrechtliche Gewinn, sondern der Gewerbeertrag. Das ist nach § 7 GewStG der nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb, korrigiert um die Hinzurechnungen des § 8 GewStG und die Kürzungen des § 9 GewStG. Der Steuerbilanzgewinn ist also nur der Ausgangspunkt.

Der Grund für diese Korrektur liegt im Charakter der Steuer. Die Gewerbesteuer war historisch als Objektsteuer gedacht: Besteuert werden soll die Ertragskraft des Betriebs als solche — unabhängig davon, wie er finanziert ist und wem die genutzten Wirtschaftsgüter gehören. Ein Unternehmen, das seine Maschinen least und seine Halle mietet, soll nicht deutlich anders belastet werden als eines, das beides gekauft hat. Deshalb werden Finanzierungsanteile teilweise wieder hinzugerechnet.

In der Praxis bedeutet das: Der Gewerbeertrag liegt bei fremdfinanzierten oder stark mietbelasteten Betrieben regelmäßig über dem Steuerbilanzgewinn. Wer seine Zahlen nur aus der Gewinn- und Verlustrechnung liest, unterschätzt die Gewerbesteuerlast deshalb systematisch. Der Zusammenhang zwischen Deinen laufenden Zahlen und der späteren Steuerlast ist auch der Kern unseres Beitrags zum Steuern sparen.

Hinzurechnungen und Kürzungen im Überblick

Hinzurechnungen nach § 8 GewStG erhöhen den Gewerbeertrag um Teile der Finanzierungsaufwendungen, Kürzungen nach § 9 GewStG senken ihn, um Doppelbelastungen zu vermeiden. Beide Kataloge sind abschließend im Gesetz aufgezählt. Für die meisten mittelständischen Betriebe sind nur wenige Positionen daraus überhaupt relevant.

Die wichtigste Hinzurechnung ist § 8 Nr. 1 GewStG. Dort werden zunächst einzelne Aufwandsarten anteilig erfasst:

  • Entgelte für Schulden — Zinsen und vergleichbare Finanzierungskosten, zu 100 Prozent
  • Renten und dauernde Lasten sowie Gewinnanteile stiller Gesellschafter — jeweils zu 100 Prozent
  • Miete und Pacht für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens — zu einem Fünftel
  • Miete und Pacht für unbewegliche Wirtschaftsgüter, also im Wesentlichen Immobilien — zur Hälfte
  • Lizenzen und Konzessionen, also Entgelte für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten — zu einem Viertel

Von der Summe dieser Beträge bleibt ein Freibetrag von 200.000 Euro unangetastet. Nur der übersteigende Teil wird zu einem Viertel dem Gewerbeertrag hinzugerechnet. Diese doppelte Dämpfung sorgt dafür, dass kleinere und mittlere Betriebe von der Hinzurechnung häufig gar nicht betroffen sind.

Beispiel: Ein Betrieb zahlt in einem Jahr 260.000 Euro Zinsen und hat keine der übrigen Positionen. Die Summe von 260.000 Euro übersteigt den Freibetrag um 60.000 Euro. Davon ein Viertel ergibt eine Hinzurechnung von 15.000 Euro, um die sich der Gewerbeertrag erhöht.

Auf der Gegenseite stehen die Kürzungen nach § 9 GewStG. Praktisch bedeutsam sind vor allem die Kürzung für betrieblichen Grundbesitz, die in ihrer aktuellen Fassung an der als Betriebsausgabe erfassten Grundsteuer ansetzt, die Kürzung für Gewinnanteile aus Personengesellschaften nach § 9 Nr. 2 GewStG und das sogenannte Schachtelprivileg nach § 9 Nr. 2a GewStG. Letzteres kürzt Gewinne aus Beteiligungen, wenn diese zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 Prozent des Grund- oder Stammkapitals ausmachen — ein Grund, warum Beteiligungshöhen bei mehrstufigen Strukturen sorgfältig geplant werden. Was das für den Aufbau einer Gruppe bedeutet, behandeln wir in Holding und GmbH und in Firmenstruktur.

Steuermesszahl, Freibetrag und Steuermessbetrag

Aus dem Gewerbeertrag wird der Steuermessbetrag. Dazu wird der Gewerbeertrag auf volle 100 Euro abgerundet, bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften um einen Freibetrag von 24.500 Euro gekürzt und anschließend mit der Steuermesszahl von 3,5 Prozent multipliziert. Beides regelt § 11 GewStG.

Der Freibetrag steht nach § 11 Abs. 1 GewStG natürlichen Personen und Personengesellschaften zu — also Einzelunternehmen, GbR, OHG und KG. Kapitalgesellschaften erhalten ihn nicht. Eine GmbH versteuert ihren Gewerbeertrag ab dem ersten Euro. Für bestimmte andere Körperschaften, etwa Vereine mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb, sieht das Gesetz einen kleineren Freibetrag von 5.000 Euro vor.

Der so ermittelte Steuermessbetrag wird vom Finanzamt nach § 14 GewStG festgesetzt und der Gemeinde mitgeteilt. Das Finanzamt berechnet die Steuer also nicht selbst — es liefert nur die Rechengröße. Unterhält ein Betrieb Betriebsstätten in mehreren Gemeinden, wird der Messbetrag zusätzlich zerlegt und auf die beteiligten Gemeinden verteilt, im Regelfall nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne.

Der Hebesatz — warum der Standort zur Steuerfrage wird

Den Steuermessbetrag multipliziert die Gemeinde mit ihrem Hebesatz, und erst daraus entsteht die zu zahlende Gewerbesteuer. Nach § 16 GewStG bestimmt jede Gemeinde diesen Hebesatz selbst per Beschluss. Er muss für alle Betriebe in der Gemeinde gleich sein und beträgt nach § 16 Abs. 4 GewStG mindestens 280 Prozent, wenn die Gemeinde keinen höheren Hebesatz bestimmt hat.

Der in vielen Ratgebern genannte Mindesthebesatz von 200 Prozent entspricht nicht dem geltenden Gesetzeswortlaut — maßgeblich sind die 280 Prozent aus § 16 Abs. 4 GewStG.

Genau hier entsteht die Spreizung. Da die übrigen Rechengrößen bundesweit identisch sind, ist der Hebesatz die einzige Stellschraube, die zwischen zwei Standorten variiert. Wie unterschiedlich die Sätze in Deutschland ausfallen, zeigt das Statistische Bundesamt in seiner Hebesatz-Karte der Gemeinden — die Sätze sind gemeindespezifisch und werden regelmäßig neu beschlossen. Der Hebesatz Deiner Gemeinde lässt sich bei der Kommune selbst, über die zuständige Industrie- und Handelskammer oder in der Realsteuervergleich-Statistik des Statistischen Bundesamts nachsehen.

Beispielrechnung — gleicher Gewinn, zwei Gemeinden. Ein Einzelunternehmen erzielt einen Gewerbeertrag von 100.000 Euro. Die Hebesätze sind hier reine Rechenannahmen, keine allgemeingültigen Werte:

  • Gewerbeertrag: 100.000 Euro, bereits auf volle 100 Euro abgerundet
  • abzüglich Freibetrag nach § 11 GewStG: 24.500 Euro, verbleiben 75.500 Euro
  • Steuermessbetrag: 75.500 Euro × 3,5 Prozent = 2.642,50 Euro
  • Gemeinde A, Hebesatz 350 Prozent: 2.642,50 Euro × 3,5 = 9.248,75 Euro
  • Gemeinde B, Hebesatz 490 Prozent: 2.642,50 Euro × 4,9 = 12.948,25 Euro

Die Differenz beträgt 3.699,50 Euro pro Jahr bei identischem Gewinn und identischer Tätigkeit. Bei einem Betrieb, der über zehn Jahre am selben Ort bleibt, summiert sich das auf einen Betrag, der die Standortfrage zu einer Kalkulationsfrage macht. Das heißt nicht, dass ein niedriger Hebesatz allein einen Standort begründet — Personalverfügbarkeit, Kundennähe und Mieten wiegen meist schwerer. Es heißt nur, dass der Hebesatz in die Rechnung gehört, bevor die Entscheidung fällt.

Die Anrechnung auf die Einkommensteuer nach § 35 EStG

Für Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften wird die Gewerbesteuer zu einem großen Teil wieder ausgeglichen: Nach § 35 EStG ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer um das Vierfache des festgesetzten Gewerbesteuer-Messbetrags. Die Steuer wird also nicht erlassen, aber auf die Einkommensteuer angerechnet. Kapitalgesellschaften steht diese Anrechnung nicht zu.

Der Faktor beträgt seit dem Veranlagungszeitraum 2020 4,0; zuvor lag er bei 3,8. Der Sinn dahinter ergibt sich aus der Rechnung: Vier mal die Steuermesszahl von 3,5 Prozent entspricht genau einem Hebesatz von 400 Prozent. Bis zu dieser Grenze deckt das Anrechnungsvolumen die gezahlte Gewerbesteuer rechnerisch vollständig ab. Der Gesetzgeber hat den Faktor also so gewählt, dass ein Personenunternehmen an einem Standort mit durchschnittlichem Hebesatz im Ergebnis weitgehend entlastet wird.

Zwei Grenzen begrenzen die Anrechnung. Erstens ist der Abzug auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer beschränkt — wer in einer Gemeinde mit sehr niedrigem Hebesatz sitzt, bekommt nicht mehr angerechnet, als er gezahlt hat. Zweitens gilt ein Ermäßigungshöchstbetrag: Angerechnet wird höchstens der Anteil der geminderten tariflichen Steuer, der auf die gewerblichen Einkünfte entfällt. Wer neben dem Betrieb hohe Einkünfte aus Vermietung oder Kapitalvermögen hat, kann das Volumen nicht auf diese anderen Einkünfte übertragen. Und wer im laufenden Jahr keine oder kaum Einkommensteuer zahlt, kann nicht anrechnen — ein nicht genutzter Ermäßigungsbetrag verfällt.

Der Anrechnungsüberhang. Liegt der Hebesatz über 400 Prozent, übersteigt die gezahlte Gewerbesteuer das Anrechnungsvolumen. Die Differenz bleibt endgültige Belastung. Am obigen Beispiel mit einem Steuermessbetrag von 2.642,50 Euro:

  • Anrechnungsvolumen: 4,0 × 2.642,50 Euro = 10.570 Euro
  • Gemeinde A (350 Prozent): gezahlte Gewerbesteuer 9.248,75 Euro. Da die Anrechnung auf die tatsächlich gezahlte Steuer gedeckelt ist, werden 9.248,75 Euro angerechnet — die Gewerbesteuer ist rechnerisch neutralisiert.
  • Gemeinde B (490 Prozent): gezahlte Gewerbesteuer 12.948,25 Euro, angerechnet werden nur 10.570 Euro. Es verbleibt ein Anrechnungsüberhang von 2.378,25 Euro, der als echte Zusatzbelastung bestehen bleibt.

Beide Rechnungen setzen voraus, dass die Einkommensteuer hoch genug ist, um das Volumen aufzunehmen. Der praktische Merksatz lautet deshalb: Für Personenunternehmen wirkt der Hebesatz erst oberhalb von 400 Prozent wirklich als Belastung — für eine GmbH dagegen von der ersten Stufe an, weil ihr die Anrechnung fehlt.

Die Rechtsform entscheidet, wie die Gewerbesteuer wirkt: Bei der GmbH & Co. KG greifen Freibetrag und Anrechnung nach § 35 EStG, bei der Kapitalgesellschaft nicht. Und wer sein Betriebsgrundstück privat an die eigene GmbH vermietet, kann ungewollt in eine Betriebsaufspaltung geraten — dann wird auch die Vermietung gewerbesteuerpflichtig.

Abgrenzung zur Körperschaftsteuer

Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer sind zwei getrennte Steuern, die bei einer GmbH nebeneinander anfallen: Die Körperschaftsteuer nach § 23 KStG besteuert das Einkommen der Gesellschaft, die Gewerbesteuer den Gewerbeertrag desselben Betriebs. Weil eine Kapitalgesellschaft weder den Freibetrag von 24.500 Euro noch die Anrechnung nach § 35 EStG erhält, wirkt die Gewerbesteuer bei ihr in voller Höhe.

Dabei ist der Körperschaftsteuersatz keine feste Größe mehr: Nach § 23 Abs. 1 KStG beträgt er für Veranlagungszeiträume bis 2027 15 Prozent und sinkt danach stufenweise ab. Wie sich beide Steuern samt Solidaritätszuschlag zur Gesamtbelastung einer GmbH addieren und was der Absenkungspfad dafür bedeutet, rechnen wir im Beitrag zur Körperschaftsteuer vor.

Vorauszahlungen und Termine

Die Gewerbesteuer wird nicht erst nach dem Jahresabschluss fällig, sondern laufend vorausgezahlt. Nach § 19 GewStG sind Vorauszahlungen zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu leisten. Jede Rate beträgt grundsätzlich ein Viertel der Steuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat.

Diese Anknüpfung an das Vorjahr ist der Punkt, an dem in der Praxis Liquiditätslücken entstehen. Wächst der Gewinn, sind die Vorauszahlungen zu niedrig — die Nachzahlung für das abgelaufene Jahr trifft dann oft im selben Quartal ein wie die angehobenen laufenden Raten. Sinkt der Gewinn, zahlt der Betrieb umgekehrt zu viel und finanziert die Gemeinde vor, bis der Bescheid kommt.

In beiden Richtungen lässt sich die Höhe der Vorauszahlungen anpassen — bei der Gemeinde beziehungsweise über eine geänderte Festsetzung des Messbetrags durch das Finanzamt. Voraussetzung ist, dass Du früh genug weißt, wohin das Jahr läuft. Wie sich solche Zahlungen sauber in die Planung einbauen lassen, beschreiben wir in unserem Beitrag zur Liquiditätsplanung. Genau das ist der Kern: Die Gewerbesteuer ist keine Überraschung, sondern eine Folge von Zahlen, die Du bereits im laufenden Jahr kennen kannst.

Häufige Fragen zur Gewerbesteuer

Ab welchem Gewinn wird Gewerbesteuer fällig?

Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften greift nach § 11 GewStG ein Freibetrag von 24.500 Euro auf den Gewerbeertrag. Erst darüber entsteht überhaupt eine Belastung. Kapitalgesellschaften wie die GmbH erhalten diesen Freibetrag nicht und versteuern ihren Gewerbeertrag ab dem ersten Euro.

Wie hoch ist die Gewerbesteuer ungefähr?

Die Höhe ergibt sich aus dem Gewerbeertrag, der Steuermesszahl von 3,5 Prozent nach § 11 GewStG und dem Hebesatz der Gemeinde. Bei einem Hebesatz von 400 Prozent entspricht das einer effektiven Belastung von rund 14 Prozent des Gewerbeertrags. Da Hebesätze gemeindespezifisch sind, gibt es keinen bundeseinheitlichen Satz.

Müssen Freiberufler Gewerbesteuer zahlen?

Freiberufler erzielen keine gewerblichen Einkünfte und unterliegen nach § 2 GewStG in der Regel nicht der Gewerbesteuer. Anders liegt es, wenn die Tätigkeit in einer Kapitalgesellschaft ausgeübt wird: Nach § 2 Abs. 2 GewStG gilt eine GmbH stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb, unabhängig vom Inhalt ihrer Tätigkeit.

Kann ich die Gewerbesteuer als Betriebsausgabe absetzen?

Nein. Nach § 4 Abs. 5b EStG sind die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen seit der Unternehmensteuerreform 2008 keine Betriebsausgaben. Der steuerliche Gewinn mindert sich dadurch also nicht. Als Ausgleich gibt es für Personenunternehmen die Anrechnung auf die Einkommensteuer nach § 35 EStG.

Was passiert bei einem Umzug in eine andere Gemeinde?

Maßgeblich ist die Gemeinde, in der die Betriebsstätte unterhalten wird. Verlagert ein Betrieb seinen Standort, gilt ab dem Wechsel der Hebesatz der neuen Gemeinde. Bestehen Betriebsstätten in mehreren Gemeinden gleichzeitig, wird der Steuermessbetrag zerlegt und im Regelfall nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne verteilt.

Bevor Du entscheidest

Dieser Beitrag erklärt die Systematik der Gewerbesteuer allgemein und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung. Ob und wie sich die beschriebenen Regelungen auf Deinen Betrieb auswirken, hängt von Deiner Rechtsform, Deiner Gemeinde und Deiner konkreten Ertragslage ab. Die maßgeblichen Vorschriften findest Du im Gewerbesteuergesetz sowie in der Übersicht des Bundesfinanzministeriums zur Gewerbesteuer.

Wenn Du Deine eigene Rechnung durchgehen willst — Hebesatz, Freibetrag, Anrechnungsüberhang — dann bring sie mit in unsere wöchentliche Live-Sprechstunde am Mittwoch. Dort beantworten wir Fragen zu Steuern, Struktur und Zahlen direkt, gemeinsam mit anderen Unternehmern, die vor denselben Entscheidungen stehen. Termin für die Live-Sprechstunde sichern

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