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Investitionen

Geringwertige Wirtschaftsgüter: Grenzen, Sammelposten, Praxis

Nikola Vujovic

Nikola Vujovic

Senior Web-Entwickler

Geringwertige Wirtschaftsgüter — kurz GWG — sind bewegliche, abnutzbare Gegenstände Deines Anlagevermögens, die Du für sich allein nutzen kannst und deren Anschaffungskosten eine feste Wertgrenze nicht überschreiten. Der Effekt: Du ziehst sie im Jahr der Anschaffung in voller Höhe als Betriebsausgabe ab, statt sie über Jahre abzuschreiben. Geregelt ist das in § 6 Abs. 2 und 2a EStG.

Pro Gegenstand ist das eine Kleinigkeit, in der Summe nicht: Wer ein Büro einrichtet oder eine Werkstatt ausstattet, verschiebt über diese Regel schnell einen fünfstelligen Betrag in das laufende Jahr. Die Fehler entstehen dabei selten bei der Wertgrenze — sondern bei der Frage, ob ein Gegenstand überhaupt „selbständig nutzbar“ ist.

Was ein geringwertiges Wirtschaftsgut ausmacht

Ein GWG muss vier Bedingungen gleichzeitig erfüllen: Es gehört zum Anlagevermögen, es ist beweglich, es nutzt sich ab, und es ist selbständig nutzbar. Fällt eine dieser vier Bedingungen weg, ist der Sofortabzug ausgeschlossen — unabhängig davon, wie günstig der Gegenstand war.

Im Einzelnen bedeutet das:

  • Anlagevermögen: Der Gegenstand dient dauerhaft dem Betrieb. Ware, die Du weiterverkaufst, ist Umlaufvermögen — dafür brauchst Du die GWG-Regel nicht.
  • Beweglich: Körperliche Gegenstände, die nicht fest mit dem Gebäude verbunden sind. Eine Software ist ein immaterielles Wirtschaftsgut und damit im Grundsatz nicht beweglich; für Trivialprogramme gibt es eine Ausnahme, dazu unten mehr.
  • Abnutzbar: Der Gegenstand verliert durch Gebrauch oder Zeitablauf an Wert. Grund und Boden nutzt sich nicht ab, ein Akkuschrauber schon.
  • Selbständig nutzbar: Der Gegenstand erfüllt seinen betrieblichen Zweck auch ohne einen anderen Gegenstand des Anlagevermögens. Das ist der Knackpunkt, und er entscheidet die meisten Streitfälle.

Die Regel gilt für beide Gewinnermittlungsarten und für jede Rechtsform — vom Einzelunternehmen bis zur GmbH, deren Ergebnis am Ende in die Körperschaftsteuer läuft.

Die Wertgrenzen — Stand August 2026

Drei Beträge musst Du auseinanderhalten: 250 Euro, 800 Euro und 1.000 Euro. Alle drei stehen im Gesetzestext von § 6 Abs. 2 und 2a EStG in der Fassung, die seit der letzten Änderung vom 2. Dezember 2024 gilt und im August 2026 unverändert in Kraft ist. Alle drei Grenzen sind Nettobeträge.

  • Bis 250 Euro: Sofortabzug in voller Höhe. Eine Aufzeichnung in einem gesonderten Verzeichnis verlangt § 6 Abs. 2 Satz 4 EStG hier nicht. Praktisch werden diese Gegenstände meist direkt als Aufwand gebucht.
  • Über 250 bis 800 Euro: Sofortabzug nach § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG — das ist das klassische GWG. Ab dem ersten Cent über 250 Euro greift die Aufzeichnungspflicht.
  • Über 250 bis 1.000 Euro: Alternativ Sammelposten nach § 6 Abs. 2a EStG, aufzulösen über fünf Jahre.
  • Über 800 Euro (ohne Sammelposten) bzw. über 1.000 Euro: Regulär abzuschreiben über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer nach § 7 EStG.

Die Kosten dürfen die Grenze „nicht übersteigen“: 800,00 Euro netto sind noch ein GWG, 800,01 Euro nicht mehr. Die Grenzen wurden mehrfach geändert — die 800 Euro gelten für Anschaffungen ab dem 1. Januar 2018. In älteren Anlagenverzeichnissen findest Du deshalb noch Gegenstände nach der früheren 410-Euro-Grenze.

Netto oder brutto — warum die Wertgrenze fast immer netto zählt

Maßgeblich ist der Nettobetrag. § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG stellt ausdrücklich auf die Anschaffungskosten ab, „vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag“. Ein Bürostuhl für 940 Euro brutto kostet bei 19 Prozent Umsatzsteuer 789,92 Euro netto — und ist damit ein GWG, obwohl die Rechnung über 800 Euro lautet.

Der Sonderfall, der regelmäßig für Verwirrung sorgt: Was gilt, wenn Du gar nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt bist, etwa als Kleinunternehmer oder im umsatzsteuerfreien Bereich? Nach den Einkommensteuer-Richtlinien (R 9b Abs. 2 EStR) bleibt es auch dann bei der Nettobetrachtung: Für die Prüfung der Wertgrenze wird die enthaltene Umsatzsteuer herausgerechnet, unabhängig davon, ob sie abziehbar ist. Für die Höhe der Anschaffungskosten selbst gilt das nicht — dort gehört die nicht abziehbare Vorsteuer nach § 9b Abs. 1 EStG dazu. Wer die Bruttorechnung als Maßstab nimmt, verschenkt zwischen 800 und 952 Euro brutto den Sofortabzug.

„Selbständig nutzbar“ — hier scheitert es in der Praxis

Ein Gegenstand ist nach § 6 Abs. 2 Satz 2 EStG nicht selbständig nutzbar, wenn er nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern genutzt werden kann und die Gegenstände technisch aufeinander abgestimmt sind. Beides muss zutreffen. An diesem Satz entscheidet sich, ob ein 300-Euro-Monitor sofort abziehbar ist — er ist es nicht.

Die klassischen Fälle:

  • Monitor und Rechner: Ein Bildschirm erfüllt seinen Zweck nur zusammen mit einem Computer und ist technisch auf ihn abgestimmt — kein selbständig nutzbares Wirtschaftsgut, egal ob er 200 oder 600 Euro kostet.
  • Tastatur, Maus, Dockingstation, externe Festplatte: Dieselbe Logik. Peripherie ist Zubehör zur Anlage, kein eigenständiges GWG.
  • Notebook, Tablet, Smartphone: Diese Geräte funktionieren für sich. Sie sind selbständig nutzbar.
  • Drucker: Ein reiner Drucker am Rechner ist nicht selbständig nutzbar. Ein Kombigerät, das auch ohne angeschlossenen Rechner kopieren oder faxen kann, wird von der Finanzverwaltung dagegen als selbständig nutzbar behandelt — es erfüllt einen eigenen Zweck.
  • Möbel, Werkzeuge, Leitern, Messgeräte: In aller Regel unproblematisch selbständig nutzbar.
  • Regal- und Gerüstteile: Ein einzelnes Regalbrett ist es nicht. Bewertet wird das Regal als Ganzes.
  • Fest eingebaute Fahrzeugteile: Anhängerkupplung oder fest verbautes Navigationsgerät gehören zum Fahrzeug, nicht zu den GWG.

§ 6 Abs. 2 Satz 3 EStG schließt außerdem eine beliebte Hintertür: Ein Monitor wird nicht dadurch selbständig nutzbar, dass Du ihn theoretisch an einen anderen Rechner anschließen könntest.

Was passiert stattdessen mit dem 300-Euro-Monitor? Er erhöht die Anschaffungskosten der Rechneranlage und wird mit ihr abgeschrieben. Praktisch entschärft sich das seit dem BMF-Schreiben vom 22. Februar 2022, mit dem die Finanzverwaltung für Computerhardware einschließlich Peripheriegeräten eine Nutzungsdauer von einem Jahr zulässt — der Aufwand landet also ohnehin schnell im Ergebnis, nur über die Abschreibung statt über den Sofortabzug.

Sofortabzug oder Sammelposten — eine Entscheidung für das ganze Jahr

Du hast ein Wahlrecht: Entweder Du ziehst GWG bis 800 Euro sofort ab, oder Du bildest für alle Gegenstände zwischen 250 und 1.000 Euro einen Sammelposten und löst ihn nach § 6 Abs. 2a Satz 2 EStG über fünf Jahre zu je einem Fünftel auf. Dieses Wahlrecht ist für alle Anschaffungen eines Wirtschaftsjahres einheitlich auszuüben.

Die Unterschiede, die zählen:

  • Sofortabzug: Voller Aufwand im Anschaffungsjahr, aber nur bis 800 Euro netto. Alles darüber läuft in die reguläre Abschreibung.
  • Sammelposten: Erfasst auch Gegenstände zwischen 800 und 1.000 Euro, verteilt den Aufwand aber starr über fünf Jahre — unabhängig von der tatsächlichen Nutzungsdauer.
  • Einheitlichkeit: Entscheidest Du Dich für den Sammelposten, wandern alle Gegenstände über 250 bis 1.000 Euro dieses Jahres hinein. Ein Rosinenpicken innerhalb desselben Jahres ist ausgeschlossen (§ 6 Abs. 2a Satz 5 EStG).
  • Abgänge ändern nichts: Verkaufst oder verschrottest Du einen Gegenstand aus dem Pool, bleibt der Sammelposten unverändert (§ 6 Abs. 2a Satz 3 EStG). Er läuft weiter, auch wenn der Gegenstand längst weg ist.
  • Unter 250 Euro bleibt sofort abziehbar: Auch wenn Du den Sammelposten wählst, gilt für Gegenstände bis 250 Euro netto der Sofortabzug (§ 6 Abs. 2a Satz 4 EStG).

Als Faustregel gilt: Der Sofortabzug ist in den meisten Betrieben der stärkere Hebel. Der Sammelposten lohnt sich vor allem, wenn ein Jahr viele Anschaffungen zwischen 800 und 1.000 Euro netto enthält, die sonst über eine lange Nutzungsdauer abzuschreiben wären.

Beispielrechnung: Sofortabzug gegen Sammelposten

Dieselben Anschaffungen, zwei Wege, sehr unterschiedliche Aufwandsverläufe: Der Sofortabzug bringt im ersten Jahr rund 2.500 Euro mehr Aufwand, der Sammelposten holt über fünf Jahre auf. Die folgende Rechnung ist ein vereinfachtes Beispiel und keine Empfehlung für einen konkreten Fall — sie zeigt nur den Mechanismus.

Ausgangslage (alle Beträge netto, Anschaffung im Januar 2026):

  • 6 Bürostühle à 400 Euro = 2.400 Euro
  • 3 Rollcontainer à 300 Euro = 900 Euro
  • 1 Aktenschrank à 900 Euro
  • 4 Akkuschrauber à 180 Euro = 720 Euro
  • Summe: 4.920 Euro

Variante A — Sofortabzug nach § 6 Abs. 2 EStG: Stühle, Rollcontainer und Akkuschrauber liegen bei oder unter 800 Euro und sind sofort abziehbar: 4.020 Euro. Der Aktenschrank mit 900 Euro ist kein GWG und wird linear abgeschrieben; die AfA-Tabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter des Bundesfinanzministeriums nennt für Büromöbel 13 Jahre, also 69,23 Euro pro Jahr.

  • Jahr 1: 4.020 + 69,23 = 4.089,23 Euro Aufwand
  • Jahre 2 bis 5: je 69,23 Euro
  • Summe nach 5 Jahren: 4.366,15 Euro — der Rest des Schranks läuft bis 2038 weiter

Variante B — Sammelposten nach § 6 Abs. 2a EStG: Die Akkuschrauber liegen unter 250 Euro und bleiben sofort abziehbar (720 Euro). Stühle, Rollcontainer und Aktenschrank liegen über 250 und bis 1.000 Euro und wandern zwingend in den Pool: 4.200 Euro, aufzulösen mit jeweils 840 Euro über fünf Jahre.

  • Jahr 1: 720 + 840 = 1.560 Euro Aufwand
  • Jahre 2 bis 5: je 840 Euro
  • Summe nach 5 Jahren: 4.920 Euro — vollständig abgeschrieben

Was das bedeutet: Im ersten Jahr bringt Variante A rund 2.529 Euro mehr Aufwand. Über fünf Jahre dreht sich das Bild leicht, weil der Sammelposten den Aktenschrank in fünf statt in dreizehn Jahren erledigt. Abgezogen werden auf beiden Wegen dieselben 4.920 Euro — der Unterschied liegt ausschließlich im Zeitpunkt, und genau der ist der Hebel für Deine Liquidität. Wie sich das in Deinen Zahlen niederschlägt, gehört zum Kostenmanagement und zur Bilanzoptimierung.

Umgekehrter Fall: Wer acht Werkstattregale zu je 950 Euro netto anschafft, hat ohne Sammelposten gar keinen GWG-Abzug — 950 Euro liegen über 800 Euro. Mit Sammelposten sind es 1.520 Euro Aufwand pro Jahr über fünf Jahre.

Auch GWG sind Anlagevermögen — nur sofort abgeschrieben. Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung tritt das Anlageverzeichnis an die Stelle der Bilanz, und bei der Inventur werden GWG mitgezählt, solange sie im Betrieb sind.

Aufzeichnungspflichten — das GWG-Verzeichnis

Für Gegenstände, deren Wert 250 Euro übersteigt, verlangt § 6 Abs. 2 Satz 4 EStG ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis. Darin stehen der Tag der Anschaffung, Herstellung oder Einlage und die Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Fehlt das Verzeichnis, kann das Finanzamt den Sofortabzug versagen.

Die Entlastung steht in Satz 5: Das Verzeichnis entfällt, wenn sich die Angaben bereits aus der Buchführung ergeben — also wenn Du GWG auf einem eigenen Konto erfasst, aus dem Datum und Betrag hervorgehen. In der Praxis erledigt das jede saubere Kontierung.

Für den Sammelposten gilt diese Verzeichnispflicht nicht, weil der Pool als ein einziges Wirtschaftsgut geführt wird. Nachvollziehbar dokumentiert sein muss er trotzdem — in einer Betriebsprüfung wird gefragt, welche Gegenstände in welchen Pool geflossen sind.

Der häufigste Praxisfall ist das Arbeitsmittel für den Schreibtisch zu Hause: Monitor, Schreibtischstuhl, Drucker. Sie laufen als GWG, unabhängig von der Homeoffice-Pauschale, die nur den Raum abdeckt. Beides zusammen ergibt die Betriebsausgaben des Heimarbeitsplatzes.

Typische Praxisfälle

Vier Beschaffungen, die in fast jedem Betrieb vorkommen — und wie sie einzuordnen sind. Entscheidend ist jedes Mal dieselbe Reihenfolge: erst selbständig nutzbar, dann Nettowert, dann Wahlrecht zwischen Sofortabzug und Sammelposten. Wer mit dem Preis anfängt, prüft in der falschen Reihenfolge und übersieht regelmäßig den ersten Punkt.

  • Laptop für 780 Euro netto: Selbständig nutzbar, beweglich, abnutzbar, unter 800 Euro. Klassisches GWG, sofort abziehbar.
  • Monitor für 300 Euro netto am Arbeitsplatzrechner: Nicht selbständig nutzbar. Kein GWG — er erhöht die Anschaffungskosten der Anlage.
  • Akkuschrauber für 180 Euro netto: Unter 250 Euro, sofort abziehbar, ohne Verzeichnispflicht.
  • Software: Als immaterielles Wirtschaftsgut grundsätzlich kein GWG. Ausnahme sind sogenannte Trivialprogramme mit Anschaffungskosten bis 800 Euro netto, die nach R 5.5 Abs. 1 EStR als bewegliche Wirtschaftsgüter behandelt werden. Für Anwendungssoftware lässt die Finanzverwaltung seit dem BMF-Schreiben vom 22. Februar 2022 ohnehin eine Nutzungsdauer von einem Jahr zu.

Wer solche Anschaffungen nicht einzeln, sondern als Plan denkt, findet den größeren Zusammenhang unter Investition.

Abgrenzung: Wo GWG aufhören

GWG sind eine von mehreren Abschreibungsmöglichkeiten, nicht die Gesamtübersicht. Sie greifen nur unterhalb der Wertgrenzen und nur im Jahr der Anschaffung. Alles darüber läuft über die lineare oder die degressive Abschreibung — und für geplante Anschaffungen kommt der Investitionsabzugsbetrag ins Spiel.

Welche Abschreibungsart wann zulässig ist — linear, degressiv, Sammelposten, Sonderabschreibung — steht vollständig in unserem Beitrag zur degressiven Abschreibung.

Der Investitionsabzugsbetrag setzt an einer anderen Stelle an: Er wirkt, bevor Du gekauft hast, und zieht einen Teil künftiger Anschaffungskosten vor. GWG wirken erst mit der Anschaffung. Die beiden berühren sich, weil der Investitionsabzugsbetrag die späteren Anschaffungskosten mindert und ein Gegenstand dadurch rechnerisch unter eine GWG-Grenze rutschen kann. Fristen und Folgen einer ausbleibenden Investition erklärt unser Beitrag zum Investitionsabzugsbetrag.

Häufige Fragen zu geringwertigen Wirtschaftsgütern

Die fünf Fragen, die in der Sprechstunde am häufigsten kommen, betreffen fast immer dieselben Punkte: die Netto-Grenze, das einheitliche Wahlrecht, den Monitor und die Aufzeichnungspflicht. Die Antworten stehen alle im Gesetzestext — nur eben verteilt über mehrere Sätze von § 6 EStG.

Gilt die 800-Euro-Grenze netto oder brutto?

Netto. § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG stellt auf die Anschaffungskosten ab, vermindert um die enthaltene Vorsteuer. Nach R 9b Abs. 2 EStR wird die Umsatzsteuer für die Grenzprüfung auch dann herausgerechnet, wenn Du gar nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt bist. 800 Euro netto entsprechen bei 19 Prozent 952 Euro brutto.

Kann ich Sofortabzug und Sammelposten im selben Jahr mischen?

Nein. Nach § 6 Abs. 2a Satz 5 EStG ist das Wahlrecht für alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften Gegenstände einheitlich auszuüben. Entscheidest Du Dich für den Sammelposten, gehen alle Anschaffungen über 250 bis 1.000 Euro dieses Jahres hinein. Im Folgejahr kannst Du neu entscheiden.

Ist ein Monitor ein geringwertiges Wirtschaftsgut?

In der Regel nicht. Ein Monitor am Arbeitsplatzrechner erfüllt seinen betrieblichen Zweck nur zusammen mit dem Rechner und ist technisch auf ihn abgestimmt — damit fehlt die selbständige Nutzbarkeit nach § 6 Abs. 2 Satz 2 EStG. Er erhöht stattdessen die Anschaffungskosten der Rechneranlage.

Was passiert mit dem Sammelposten, wenn ich einen Gegenstand verkaufe?

Nichts. § 6 Abs. 2a Satz 3 EStG bestimmt ausdrücklich, dass der Sammelposten beim Ausscheiden eines Wirtschaftsguts nicht vermindert wird. Er wird weiterhin über fünf Jahre mit je einem Fünftel aufgelöst — auch dann, wenn der Gegenstand längst nicht mehr im Betrieb ist.

Muss ich für jedes GWG ein Verzeichnis führen?

Nur für Gegenstände über 250 Euro netto. § 6 Abs. 2 Satz 5 EStG lässt das Verzeichnis entfallen, wenn Tag der Anschaffung und Anschaffungskosten aus der Buchführung ersichtlich sind. Ein eigenes GWG-Konto in der Finanzbuchhaltung erfüllt diese Anforderung in der Regel bereits.

Was Du daraus mitnehmen solltest

Die GWG-Regel ist kein Trick, sondern eine Entscheidung, die Du vor der Anschaffung triffst — und einmal pro Jahr für alle Anschaffungen gemeinsam. Wer im März des Folgejahres über das Vorjahr nachdenkt, hat das Wahlrecht faktisch schon verloren. Wer Nettogrenze und selbständige Nutzbarkeit vorher prüft, hat die Sache erledigt, bevor sie zum Thema wird.

Dieser Beitrag liefert allgemeine Informationen zur Rechtslage im August 2026 und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung. Ob Sofortabzug oder Sammelposten im Einzelfall günstiger ist, hängt von Ertragslage, Investitionsplanung und Rechtsform ab.

Genau dafür gibt es die wöchentliche Live-Sprechstunde am Mittwoch: Du bringst Deine Zahlen mit, wir gehen sie gemeinsam durch, und Du weißt danach, welche Hebel offen sind. Termin für die Sprechstunde buchen. Wenn Du vorher sehen willst, wie sich Abschreibungen und Sofortabzüge in Deinen laufenden Zahlen abbilden, hilft Dir unsere Checkliste zur BWA beim Einstieg.

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