Eine geringfügige Beschäftigung ist ein Arbeitsverhältnis, das entweder regelmäßig nicht mehr als die Geringfügigkeitsgrenze einbringt oder von vornherein auf wenige Wochen im Jahr begrenzt ist. Geregelt ist sie in § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Im Alltag heißt die erste Form Minijob, die zweite kurzfristige Beschäftigung. Für Dich als Arbeitgeber bedeutet beides: keine regulären Sozialversicherungsbeiträge, dafür ein eigenes System aus Pauschalabgaben, Meldungen und Grenzen, das die Minijob-Zentrale verwaltet.
Die meisten Ratgeber richten sich an den Minijobber und sein Netto. Dieser Beitrag nimmt die andere Seite ein: Was kostet Dich eine geringfügige Beschäftigung, welche Pflichten löst sie aus, wo liegt die Grenze zum Midijob und welche Fehler führen in der Prüfung der Rentenversicherung zu Nachforderungen. Die Pauschalabgaben sind leicht zu berechnen; unterschätzt werden die Bedingungen, unter denen sie überhaupt gelten.
Alle Angaben zu Beträgen, Prozentsätzen und Fristen: Stand Oktober 2026.
Was ist eine geringfügige Beschäftigung?
Eine geringfügige Beschäftigung liegt nach § 8 Absatz 1 SGB IV in zwei Fällen vor: wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt (Nummer 1, der Minijob mit Verdienstgrenze) oder wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist (Nummer 2, die kurzfristige Beschäftigung). Beide Formen sind in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei.
Der Unterschied entscheidet über Deine Abgaben. Beim Minijob mit Verdienstgrenze zahlst Du Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung sowie eine Pauschsteuer; der Minijobber ist in der Rentenversicherung grundsätzlich pflichtversichert. Bei der kurzfristigen Beschäftigung fallen keine Pauschalbeiträge an, die Grenzen sind zeitlich statt betragsmäßig definiert.
Reißt ein Arbeitsverhältnis beide Grenzen, ist es keine geringfügige Beschäftigung mehr. Dann greift der Übergangsbereich (Midijob) oder, ab 2.000,01 Euro monatlich, die reguläre Versicherungspflicht mit vollen Beiträgen beider Seiten, deren Sätze der Beitrag zu den Lohnnebenkosten erklärt.
Die Geringfügigkeitsgrenze 2026: 603 Euro und wie sie entsteht
Die Geringfügigkeitsgrenze beträgt im Jahr 2026 603 Euro im Monat. Sie ist seit Oktober 2022 nicht mehr fest im Gesetz verankert, sondern dynamisch: Nach § 8 Absatz 1a SGB IV entspricht sie dem Entgelt für zehn Wochenstunden zum gesetzlichen Mindestlohn. Berechnet wird sie, indem der Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird.
Mit dem Mindestlohn von 13,90 Euro, den § 1 der Fünften Mindestlohnanpassungsverordnung ab dem 1. Januar 2026 festlegt, ergibt das 13,90 × 130 ÷ 3 = 602,33 Euro, aufgerundet 603 Euro. Die Minijob-Zentrale nennt in ihrer Übersicht zum Minijob mit Verdienstgrenze dieselbe Zahl und eine Jahresgrenze von 7.236 Euro. Für den 1. Januar 2027 legt die Verordnung bereits 14,60 Euro fest; rechnerisch steigt die Grenze dann auf 633 Euro.
Drei Folgen für die Praxis:
- Die Grenze ist eine Arbeitszeitgrenze. 603 Euro geteilt durch 13,90 Euro ergeben rund 43 Stunden im Monat, knapp zehn pro Woche. Ein Vertrag mit zwölf Wochenstunden zum Mindestlohn ist rechnerisch keine geringfügige Beschäftigung, auch wenn darin 603 Euro stehen.
- Steuerfreie Zusatzleistungen zählen nicht mit. Nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung bleiben lohnsteuerfreie Zuschüsse, die zusätzlich zum Lohn gezahlt werden, außen vor. Welche das sind, zeigt der Überblick zu den steuerfreien Arbeitgeberleistungen; die 50-Euro-Freigrenze erklärt der Beitrag zu den Sachbezügen.
- Ein unvorhersehbares Überschreiten ist erlaubt. § 8 Absatz 1b SGB IV lässt zu, dass die Grenze innerhalb eines Zeitjahres in höchstens zwei Kalendermonaten um jeweils bis zu 603 Euro überschritten wird, etwa bei einer Krankheitsvertretung. Vorhersehbare Zahlungen wie vertraglich zugesagtes Weihnachtsgeld müssen dagegen in die 7.236 Euro passen.
Minijob als Arbeitgeber: Deine Pauschalabgaben
Als gewerblicher Arbeitgeber zahlst Du für eine geringfügige Beschäftigung mit Verdienstgrenze im Jahr 2026 Pauschalabgaben von höchstens 31,17 Prozent des Arbeitsentgelts an die Minijob-Zentrale, zuzüglich des Beitrags zur gesetzlichen Unfallversicherung an Deine Berufsgenossenschaft. Der Minijobber trägt nur den Eigenanteil zur Rentenversicherung von 3,6 Prozent, und auch den nur, wenn er sich nicht befreien lässt.
Die 31,17 Prozent setzen sich nach der Abgabenübersicht der Minijob-Zentrale wie folgt zusammen:
- Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung: 13 Prozent nach § 249b SGB V. Er begründet keinen eigenen Krankenversicherungsschutz des Minijobbers.
- Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung: 15 Prozent. Ist der Minijobber rentenversicherungspflichtig, trägst Du nach § 168 Absatz 1 Nummer 1b SGB VI 15 Prozent und er die Differenz zum vollen Beitragssatz von 18,6 Prozent, also 3,6 Prozent. Hat er sich befreien lassen, bleibt es nach § 172 Absatz 3 SGB VI bei Deinen 15 Prozent.
- Einheitliche Pauschsteuer: 2 Prozent nach § 40a Absatz 2 EStG. Sie deckt Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer ab und geht nach § 40a Absatz 6 EStG nicht ans Finanzamt, sondern an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Die Pauschsteuer ist ein Wahlrecht; alternativ rechnest Du nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen ab.
- Umlage U1 für Krankheitsaufwendungen: 0,8 Prozent. Die U1 gilt nach § 1 Absatz 1 des Aufwendungsausgleichsgesetzes nur für Betriebe mit in der Regel nicht mehr als 30 Beschäftigten und erstattet Dir 80 Prozent der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
- Umlage U2 für Mutterschaftsaufwendungen: 0,22 Prozent, unabhängig von der Betriebsgröße.
- Insolvenzgeldumlage: 0,15 Prozent.
Von den regulären Lohnnebenkosten unterscheidet sich dieses System grundlegend: Es gibt keinen Arbeitnehmeranteil, den Du einbehalten könntest. Der befreite Minijobber bekommt sein Brutto als Netto, und ein Minijob ist je Euro Lohn teurer als eine reguläre Beschäftigung mit rund 21 Prozent Arbeitgeberanteil; die Beispielrechnung unten zeigt das in Zahlen. Wie die 2-Prozent-Pauschsteuer in das System der pauschalen Lohnsteuer passt, behandelt der Beitrag zur Pauschalversteuerung.
Rentenversicherung: Pflicht, Befreiung, Aufhebung
Minijobber sind in der Rentenversicherung grundsätzlich pflichtversichert. Nach § 6 Absatz 1b SGB VI können sie sich auf Antrag befreien lassen; der schriftliche oder elektronische Antrag ist Dir als Arbeitgeber zu übergeben, nicht der Rentenversicherung. Du meldest die Befreiung der Minijob-Zentrale mit der Beitragsgruppe 5. Widerspricht sie nicht innerhalb eines Monats, gilt die Befreiung, in der Regel ab Beginn des Monats, in dem der Antrag bei Dir eingegangen ist.
Der Antrag ist für die gesamte Dauer der Beschäftigung bindend und gehört zu den Entgeltunterlagen: In der Prüfung ist er der einzige Beleg dafür, dass Du zu Recht nur 15 statt 18,6 Prozent abgeführt hast. Fehlt er, wird die Differenz von Dir nachgefordert. Neu ist nach § 6 Absatz 6 SGB VI, dass ein Minijobber die Befreiung einmalig wieder aufheben lassen kann; die Aufhebung wirkt ab dem Folgemonat des Antrags bei Dir.
Meldung und Abrechnung über die Minijob-Zentrale
Für geringfügige Beschäftigungen ist nach § 28i Satz 5 SGB IV die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Minijob-Zentrale die zuständige Einzugsstelle. Du meldest jeden Minijobber dort an, reichst monatlich einen Beitragsnachweis ein und zahlst Pauschalbeiträge, Umlagen und Pauschsteuer an eine Stelle. Midijobber meldest Du dagegen bei ihrer Krankenkasse.
Das System ist einfach, verlagert aber die Verantwortung auf Dich: Ob eine Beschäftigung überhaupt geringfügig ist, beurteilst Du als Arbeitgeber auf Grundlage der Geringfügigkeits-Richtlinien der Sozialversicherungsträger, nicht die Minijob-Zentrale. Dazu gehört, den Minijobber beim Eintritt nach weiteren Beschäftigungen zu fragen und die Antwort zu dokumentieren. Denn nach § 8 Absatz 2 SGB IV werden mehrere Minijobs zusammengerechnet; neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung bleibt nur der erste abgabenfrei. Wie Lohnkonto, Lohnsteueranmeldung und Arbeitgeberhaftung für reguläre Beschäftigte funktionieren, erklärt der Beitrag zur Lohnsteuer.
Kurzfristige Beschäftigung: drei Monate oder 70 Arbeitstage
Eine kurzfristige Beschäftigung ist nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 SGB IV eine Beschäftigung, die innerhalb eines Kalenderjahres von vornherein auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist. Die Höhe des Verdienstes spielt keine Rolle. Du zahlst keine Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung, sondern nur die Umlagen U1, U2 und Insolvenzgeldumlage sowie den Unfallversicherungsbeitrag.
Die Einschränkung steckt im Begriff der Berufsmäßigkeit: Übersteigt der Verdienst 603 Euro im Monat und übt die Person die Tätigkeit berufsmäßig aus, also als wirtschaftlich prägende Erwerbsquelle, liegt keine kurzfristige Beschäftigung vor. Unproblematisch sind Beschäftigte mit Hauptjob, Studierende und Schüler; berufsmäßig beschäftigt sind in der Regel Arbeitsuchende. Alle kurzfristigen Beschäftigungen eines Kalenderjahres werden zusammengerechnet, auch die bei anderen Arbeitgebern; deshalb gehört zu jeder Einstellung eine schriftliche Erklärung über Vorbeschäftigungen.
Steuerlich ist die kurzfristige Beschäftigung ein eigener Fall. § 40a Absatz 1 EStG erlaubt eine Pauschalierung mit 25 Prozent, aber unter engeren Bedingungen als das Sozialrecht: höchstens 18 zusammenhängende Arbeitstage, im Durchschnitt nicht mehr als 150 Euro je Arbeitstag und nach § 40a Absatz 4 EStG nicht mehr als 19 Euro je Arbeitsstunde. Eine kurzfristige Beschäftigung über sechs Wochen lässt sich also steuerlich oft nicht pauschalieren; dann rechnest Du nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen ab, was für Studierende meist ohnehin günstiger ist.
Midijob: der Übergangsbereich von 603,01 bis 2.000 Euro
Der Midijob ist nach § 20 Absatz 2 SGB IV eine Beschäftigung mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt zwischen 603,01 und 2.000 Euro im Monat. Der Beschäftigte ist in allen Zweigen voll versichert, zahlt aber reduzierte Beiträge, die mit steigendem Lohn ansteigen. Du trägst dafür am unteren Ende mehr als den regulären Arbeitgeberanteil: 28 Prozent bei 603,01 Euro, gleitend abgeschmolzen auf den normalen Anteil bei 2.000 Euro.
Die Konstruktion vermeidet einen Sprung an der Grenze: Beim Minijob zahlst Du 28 Prozent Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung, der Midijob setzt genau dort an. Technisch läuft das über zwei Formeln in § 20 Absatz 2a SGB IV, eine für den Gesamtbeitrag, eine für den Arbeitnehmeranteil; die Differenz ist Dein Anteil. Zentraler Baustein ist der Faktor F aus 28 Prozent geteilt durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz: 2026 sind das 18,6 Prozent Rentenversicherung, 14,6 Prozent Krankenversicherung nach § 241 SGB V plus 2,9 Prozent durchschnittlicher Zusatzbeitrag laut Bekanntgabe des Bundesministeriums für Gesundheit, 2,6 Prozent Arbeitslosenversicherung nach § 341 SGB III und 3,6 Prozent Pflegeversicherung, zusammen 42,3 Prozent; F liegt damit bei rund 0,6619.
Für Deine Entscheidung zählt die Richtung: Je näher ein Midijob an der 603-Euro-Grenze liegt, desto höher Deine Belastung je Euro Lohn; bei 2.000 Euro ist der Unterschied verschwunden. Der Beschäftigte wiederum bekommt das volle Arbeitsentgelt auf seinem Rentenkonto gutgeschrieben, obwohl er reduzierte Beiträge zahlt. Wie sich Midijob und Vollzeitstelle in Deine Personalplanung einfügen, behandelt der Beitrag zum Personalmanagement.
Arbeitsrecht im Minijob: gleiche Rechte, kleinerer Umfang
Arbeitsrechtlich ist ein Minijobber ein Teilzeitbeschäftigter wie jeder andere. § 2 Absatz 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes stellt das ausdrücklich klar, und § 4 Absatz 1 TzBfG verbietet, ihn wegen der Teilzeit schlechter zu behandeln. Daraus folgen Urlaub, Entgeltfortzahlung, Kündigungsschutz und Mindestlohn in demselben Umfang wie bei Vollzeitkräften, anteilig zur Arbeitszeit.
Konkret: Der Mindesturlaub von 24 Werktagen bei einer Sechs-Tage-Woche nach § 3 BUrlG wird auf die Arbeitstage umgerechnet; wer an zwei Tagen pro Woche arbeitet, hat acht Urlaubstage im Jahr. Bei Krankheit zahlst Du nach § 3 EFZG bis zu sechs Wochen den Lohn weiter und bekommst über die U1 80 Prozent zurück. Der Mindestlohn von 13,90 Euro nach § 1 MiLoG in Verbindung mit der Fünften Mindestlohnanpassungsverordnung gilt uneingeschränkt.
Eine Pflicht trifft Dich bei geringfügiger Beschäftigung schärfer als sonst: Nach § 17 Absatz 1 MiLoG musst Du Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit bis zum Ablauf des siebten Kalendertags nach dem Arbeitstag aufzeichnen und mindestens zwei Jahre aufbewahren. Diese Aufzeichnung ist zugleich Dein Nachweis, dass Arbeitszeit mal Mindestlohn unter der Geringfügigkeitsgrenze geblieben ist; ohne sie kann der Prüfer die Arbeitszeit schätzen.
Typische Fehler aus Arbeitgebersicht
Die Deutsche Rentenversicherung prüft nach § 28p Absatz 1 SGB IV mindestens alle vier Jahre, ob Meldungen und Beiträge stimmen, und die geringfügige Beschäftigung gehört zu den häufigsten Beanstandungen. Die Nachforderung trifft fast immer nur Dich, weil ein unterbliebener Abzug des Arbeitnehmeranteils nach § 28g SGB IV nur bei den drei nächsten Lohnzahlungen nachgeholt werden darf. Fünf Fehler kommen immer wieder vor:
- Phantomlohn. Nach § 22 Absatz 1 SGB IV entstehen Beiträge, sobald der Anspruch auf Lohn besteht, nicht erst mit der Zahlung. Hat Dein Minijobber nach Tarifvertrag, Gleichbehandlungsgrundsatz oder Feiertagsregelung Anspruch auf mehr Lohn, als Du gezahlt hast, zählt der geschuldete Lohn. Liegt er über 603 Euro, war es nie ein Minijob, und Du schuldest rückwirkend die vollen Beiträge beider Seiten.
- Weihnachtsgeld und Prämien. Vertraglich zugesagte Einmalzahlungen sind vorhersehbar. Ein 603-Euro-Minijob mit 300 Euro Weihnachtsgeld liegt bei 7.536 Euro im Jahr und damit über den 7.236 Euro.
- Mehrere Minijobs. Hat der Beschäftigte bereits einen Minijob neben einer Hauptbeschäftigung, ist Deiner der zweite und nach § 8 Absatz 2 SGB IV voll versicherungspflichtig. Die Nachforderung kommt zu Dir.
- Arbeitszeit über der Grenze. Wer 603 Euro und zugleich 48 Stunden im Monat vereinbart, unterschreitet den Mindestlohn. Der Prüfer rechnet mit 13,90 Euro je Stunde hoch und stellt einen Anspruch von 667 Euro fest.
- Fehlender Befreiungsantrag. Ohne den Antrag in Deinen Unterlagen gilt Rentenversicherungspflicht, und die 3,6 Prozent werden Dir für den gesamten Prüfzeitraum nachberechnet.
Diese Fehler lassen sich nur bei der Einstellung vermeiden, nicht im Nachhinein heilen. Wie eine Prüfung abläuft und wie Du Dich vorbereitest, zeigt am Beispiel der steuerlichen Prüfung der Beitrag zur Betriebsprüfung.
Beispielrechnung: Minijob 603 Euro gegen Midijob 1.200 Euro
Eine GmbH braucht Unterstützung im Büro und überlegt, ob sie eine Kraft in geringfügiger Beschäftigung für 603 Euro oder als Midijobber für 1.200 Euro einstellt, jeweils zum Mindestlohn von 13,90 Euro. Der Betrieb hat weniger als 30 Beschäftigte und zahlt U1. Alle Zahlen sind frei gewählt und dienen nur der Veranschaulichung; der Unfallversicherungsbeitrag bleibt außen vor, weil er von der Gefahrklasse abhängt.
Minijob mit 603 Euro: 13 Prozent Krankenversicherung (78,39 Euro), 15 Prozent Rentenversicherung (90,45 Euro), 2 Prozent Pauschsteuer (12,06 Euro), 0,8 Prozent U1 (4,82 Euro), 0,22 Prozent U2 (1,33 Euro) und 0,15 Prozent Insolvenzgeldumlage (0,90 Euro) ergeben 187,96 Euro oder 31,17 Prozent. Die GmbH zahlt 790,96 Euro im Monat. Der Minijobber erhält bei Befreiung 603 Euro netto, sonst 581,29 Euro nach Abzug seiner 3,6 Prozent. Für 603 Euro arbeitet er rund 43 Stunden; die Stunde kostet die GmbH etwa 18,23 Euro.
Midijob mit 1.200 Euro: Mit der Geringfügigkeitsgrenze von 603 Euro und dem Faktor F von 0,6619 ergibt die Formel aus § 20 Absatz 2a SGB IV eine beitragspflichtige Einnahme von rund 1.083 Euro für den Gesamtbeitrag und rund 855 Euro für den Arbeitnehmeranteil. Bei 42,3 Prozent Gesamtbeitragssatz sind das rund 458 Euro, von denen der Beschäftigte rund 181 Euro trägt und die GmbH rund 277 Euro, also 23,1 Prozent des Lohns statt der regulären 21,15 Prozent. Dazu kommen U1, U2 und Insolvenzgeldumlage, für den Vergleich mit denselben Sätzen angenommen rund 14 Euro. Die GmbH zahlt rund 1.491 Euro im Monat. Der Midijobber arbeitet dafür rund 86 Stunden; die Stunde kostet etwa 17,28 Euro. Seine Lohnsteuer richtet sich nach seinen individuellen Abzugsmerkmalen.
Ergebnis: Die geringfügige Beschäftigung ist in der Summe die kleinere Zahl, je Arbeitsstunde aber die teurere Form. 31,17 Prozent Pauschalabgaben ohne Arbeitnehmeranteil kosten mehr als der Arbeitgeberanteil im Midijob, der bei 1.200 Euro schon deutlich unter 28 Prozent liegt. Der Minijob lohnt sich dort, wo Du tatsächlich nur wenige Stunden brauchst oder der Beschäftigte sein Brutto als Netto erwarten darf. Wer einen Minijobber faktisch 60 oder 70 Stunden im Monat einsetzt, zahlt zu viel und hat zugleich das Phantomlohn-Problem.
Häufige Fragen zur geringfügigen Beschäftigung
Wie hoch ist die Geringfügigkeitsgrenze 2026?
Die Geringfügigkeitsgrenze beträgt 2026 nach § 8 Absatz 1a SGB IV 603 Euro im Monat. Sie ergibt sich aus dem Mindestlohn von 13,90 Euro mal 130 geteilt durch drei, aufgerundet auf volle Euro; auf das Jahr gerechnet sind das 7.236 Euro. Mit dem Mindestlohn von 14,60 Euro ab Januar 2027 steigt sie rechnerisch auf 633 Euro.
Was kostet mich ein Minijobber als Arbeitgeber?
Für einen gewerblichen Minijob mit Verdienstgrenze zahlst Du 2026 Pauschalabgaben von höchstens 31,17 Prozent des Lohns an die Minijob-Zentrale: 13 Prozent Krankenversicherung, 15 Prozent Rentenversicherung, 2 Prozent Pauschsteuer, 0,8 Prozent U1, 0,22 Prozent U2 und 0,15 Prozent Insolvenzgeldumlage. Dazu kommt der Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung. Bei 603 Euro Lohn sind das rund 188 Euro.
Muss ich die 2-Prozent-Pauschsteuer zahlen?
Die einheitliche Pauschsteuer nach § 40a Absatz 2 EStG ist ein Wahlrecht des Arbeitgebers; alternativ rechnest Du nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Minijobbers ab. Entscheidest Du Dich für die Pauschsteuer, bist Du nach § 40a Absatz 5 in Verbindung mit § 40 Absatz 3 EStG ihr Schuldner. Eine Abwälzung auf den Minijobber ist arbeitsrechtlich vereinbar, in der Praxis aber unüblich.
Was passiert, wenn mein Minijobber einen Monat lang mehr als 603 Euro verdient?
Ein unvorhersehbares Überschreiten ist nach § 8 Absatz 1b SGB IV unschädlich, wenn es in höchstens zwei Kalendermonaten je Zeitjahr vorkommt und der Lohn in diesen Monaten jeweils 1.206 Euro nicht übersteigt, etwa bei einer Krankheitsvertretung. Vorhersehbare Überschreitungen wie vertraglich zugesagtes Weihnachtsgeld werden auf das Jahr verteilt; liegt der Jahreslohn dann über 7.236 Euro, ist es von Beginn an kein Minijob.
Worin unterscheidet sich die kurzfristige Beschäftigung vom Minijob mit Verdienstgrenze?
Die kurzfristige Beschäftigung ist nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 SGB IV auf drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt, der Verdienst ist frei. Du zahlst keine Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung, nur Umlagen und Unfallversicherung. Die Lohnsteuer kannst Du nach § 40a Absatz 1 EStG mit 25 Prozent pauschalieren, aber nur bis 18 zusammenhängende Arbeitstage, 150 Euro je Tag und 19 Euro je Stunde.
Hinweis und nächster Schritt
Dieser Beitrag erklärt die allgemeine Rechtslage zur geringfügigen Beschäftigung mit Stand Oktober 2026. Er ersetzt keine individuelle steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Beratung: Ob eine Tätigkeit berufsmäßig ist, wie Tarifbindung oder Feiertagsregelungen den geschuldeten Lohn verändern und ob Minijob, Midijob oder Teilzeitstelle für Deinen Betrieb die passende Form ist, lässt sich nur anhand der konkreten Verträge und Einsatzzeiten beurteilen, und zwar vor der ersten Anmeldung, nicht erst in der Prüfung der Rentenversicherung.
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Welche steuer- und sozialversicherungsfreien Bausteine Du neben dem Minijob für Deine Mitarbeiter nutzen kannst, zeigt unsere Übersicht zur Lohnoptimierung.
Quellen: § 8 SGB IV · § 20 SGB IV · § 28i SGB IV · § 249b SGB V · § 6 SGB VI · § 172 SGB VI · § 40a EStG · § 1 MiLoV5 · § 17 MiLoG · Minijob-Zentrale: Abgaben und Steuern — jeweils in der am 7. Oktober 2026 abrufbaren Fassung.