Wer eine Firma über zwanzig Jahre aufgebaut hat, stellt irgendwann eine Frage, die nicht in die Bilanz passt: Was wird daraus, wenn die Anteile an drei Kinder gehen, von denen eines verkaufen will, eines nicht und eines sich scheiden lässt? Eine Familienstiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts, die ein Vermögen dauerhaft bindet und deren Erträge Personen aus einer Familie zugutekommen. Sie hat keine Gesellschafter und keine Eigentümer — nur einen Zweck, eine Satzung und ein Vermögen, das ihr der Stifter unwiderruflich überlässt.
Das macht sie für Unternehmer interessant, die Vermögen zusammenhalten wollen, und zugleich zu einer Entscheidung ohne Rückweg. Dazu kommt eine Steuer, die es nur hier gibt: die Erbersatzsteuer, die alle 30 Jahre einen Erbfall simuliert.
Alle Angaben zu Beträgen, Prozentsätzen und Fristen: Stand Oktober 2026.
Was ist eine Familienstiftung?
Eine Familienstiftung ist eine Stiftung im Sinne der §§ 80 ff. BGB, die nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 ErbStG „wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien" errichtet ist. Der Begriff stammt aus dem Steuerrecht: Zivilrechtlich ist sie eine gewöhnliche rechtsfähige Stiftung, steuerlich löst die Familienbindung besondere Regeln aus — vor allem die Erbersatzsteuer.
Nach § 80 Absatz 1 BGB ist eine Stiftung eine „mit einem Vermögen zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung eines vom Stifter vorgegebenen Zwecks ausgestattete, mitgliederlose juristische Person". Eine GmbH gehört ihren Gesellschaftern, eine Stiftung gehört sich selbst: Der Stifter gibt das Vermögen weg und bekommt weder Anteile noch Stimmrechte noch einen Rückübertragungsanspruch. Nach § 80 Absatz 1 Satz 2 BGB wird sie in der Regel auf unbestimmte Zeit errichtet.
Destinatäre: Wer von der Stiftung profitiert
Die Personen, denen die Stiftung nach ihrer Satzung Leistungen gewährt, heißen Destinatäre — bei der Familienstiftung der Stifter, sein Ehegatte, Kinder, Enkel und oft künftige Abkömmlinge. Destinatäre sind keine Gesellschafter: Sie haben keinen Anteil am Vermögen und können die Stiftung nicht auflösen. Ob sie einen Anspruch auf Zuwendungen haben oder der Vorstand nach Ermessen entscheidet, bestimmt die Satzung — und wie weit der Kreis gezogen wird, entscheidet über Steuerklasse und Freibetrag bei der Errichtung.
Wofür Unternehmer eine Familienstiftung nutzen
Unternehmer errichten eine Familienstiftung in der Regel aus drei Gründen: um Unternehmensanteile und Vermögen über Generationen zusammenzuhalten, um die Nachfolge zu ordnen, ohne dass Erben verkaufen oder teilen müssen, und um Vermögen vom Zugriff einzelner Familienmitglieder und ihrer Gläubiger zu trennen. Eine Steuerersparnis steht dabei selten an erster Stelle.
Der Kern ist die Vermögensbindung. Hält die Stiftung die Anteile an der Familien-GmbH, gibt es keinen Erbfall mehr, der die Anteile zersplittert, keine streitende Erbengemeinschaft und keinen Zugewinnausgleich, der Anteile in fremde Hände bringt. Die Kinder werden Destinatäre, das Unternehmen bleibt als Ganzes erhalten. Wie sich dieser Weg in die übrigen Nachfolgewege einordnet, erklärt der Beitrag zur Unternehmensnachfolge.
Zwei Punkte gehören zur ehrlichen Einordnung. Erstens: Pflichtteilsansprüche verschwinden nicht. Die Übertragung ist eine Schenkung, die nach § 2325 Absatz 3 BGB bei Pflichtteilsergänzungsansprüchen zehn Jahre lang mit jährlich sinkendem Anteil berücksichtigt wird. Zweitens: Bei der Holding und der vermögensverwaltenden GmbH bleibt der Unternehmer Eigentümer der Struktur — nur die Stiftung nimmt ihm das Eigentum ab.
Familienstiftung errichten: Stiftungsgeschäft, Satzung, Anerkennung
Zur Entstehung einer Stiftung sind nach § 80 Absatz 2 BGB zwei Dinge nötig: das Stiftungsgeschäft des Stifters und die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Bundeslandes, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll. Mit der Anerkennung entsteht die juristische Person; anschließend muss der Stifter das gewidmete Vermögen nach § 82a BGB tatsächlich übertragen.
Das Stiftungsgeschäft bedarf nach § 81 Absatz 3 BGB der schriftlichen Form oder muss in einer Verfügung von Todes wegen enthalten sein — eine Familienstiftung kann also zu Lebzeiten oder per Testament errichtet werden.
Die Stiftungssatzung
Nach § 81 Absatz 1 BGB muss die Satzung mindestens Zweck, Namen, Sitz und die Bildung des Vorstands regeln. In der Praxis regelt die Satzung einer Familienstiftung weit mehr: den Kreis der Destinatäre, die Verteilung der Erträge, einen Stiftungsrat als Kontrollorgan neben dem Vorstand (§ 84 BGB), die Besetzung der Organe durch Familienmitglieder und die Anfallberechtigten für den Fall einer Auflösung (§ 87c BGB).
Hier ist die meiste Sorgfalt nötig, weil die Satzung später kaum geändert werden kann: Nach § 85 Absatz 1 BGB darf der Zweck nur geändert werden, wenn er nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann oder das Gemeinwohl gefährdet, und nach § 83 Absatz 2 BGB bleiben Organe und Behörde an den Stifterwillen gebunden — auch Jahrzehnte nach dem Tod des Stifters.
Stiftungsregister: ab 2028, nicht 2026
Ein bundesweites, öffentliches Stiftungsregister beim Bundesamt für Justiz ist beschlossen, aber noch nicht in Betrieb. Das Stiftungsregistergesetz vom 16. Juli 2021 sollte ursprünglich zum 1. Januar 2026 starten; durch das Gesetz vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 319) wurde das Inkrafttreten der §§ 1 bis 18 und 20 auf den 1. Januar 2028 verschoben. Bis dahin führen die Länder ihre Stiftungsverzeichnisse weiter.
Besteuerung bei der Errichtung: Schenkungsteuer und Steuerklassenprivileg
Die Übertragung von Vermögen auf eine Familienstiftung ist steuerlich eine Schenkung oder ein Erwerb von Todes wegen. Nach § 7 Absatz 1 Nummer 8 ErbStG gilt der Übergang aufgrund eines Stiftungsgeschäfts unter Lebenden als Schenkung, nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 ErbStG der Übergang auf eine vom Erblasser angeordnete Stiftung als Erwerb von Todes wegen. Die Stiftung zahlt bei ihrer Errichtung also Schenkungsteuer wie ein beschenktes Familienmitglied.
Normalerweise wäre eine Stiftung als Erwerber in Steuerklasse III mit 20.000 Euro Freibetrag (§ 16 Absatz 1 Nummer 7 ErbStG) und einem Eingangssteuersatz von 30 Prozent (§ 19 Absatz 1 ErbStG). Für die Familienstiftung gilt stattdessen das Steuerklassenprivileg des § 15 Absatz 2 Satz 1 ErbStG: Maßgeblich ist das Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde „entferntest Berechtigten" zum Stifter. Auch der Freibetrag nach § 16 Absatz 1 ErbStG richtet sich nach diesem entferntesten Berechtigten:
- Nur Kinder als Destinatäre: Freibetrag 400.000 Euro (Nummer 2), Steuerklasse I.
- Kinder und Enkel: Freibetrag 200.000 Euro (Nummer 3), Steuerklasse I.
- Auch Urenkel und weitere Abkömmlinge: Freibetrag 100.000 Euro (Nummer 4), Steuerklasse I.
- Auch Geschwister, Nichten oder „Angehörige" allgemein: Steuerklasse II oder III, Freibetrag 20.000 Euro (Nummer 5 und 7).
Je weiter der Kreis in der Satzung gezogen wird, desto teurer wird die Errichtung — und nach § 85 BGB lässt er sich später kaum erweitern. Dieser Zielkonflikt wird in der Satzung gelöst, nicht in der Steuererklärung.
Besteht das übertragene Vermögen aus Unternehmensanteilen, kommt die Betriebsvermögensverschonung der §§ 13a und 13b ErbStG hinzu. Begünstigtes Betriebsvermögen bleibt nach § 13a Absatz 1 ErbStG zu 85 Prozent steuerfrei, wenn der Erwerb 26 Millionen Euro nicht übersteigt; auf unwiderruflichen Antrag nach § 13a Absatz 10 ErbStG sind es 100 Prozent mit siebenjähriger Lohnsummenfrist. Anteile an einer Kapitalgesellschaft sind nach § 13b Absatz 1 Nummer 3 ErbStG nur begünstigt, wenn der Stifter unmittelbar zu mehr als 25 Prozent beteiligt war.
Laufende Besteuerung der Familienstiftung
Eine rechtsfähige Familienstiftung ist als sonstige juristische Person des privaten Rechts nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 KStG unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Sie zahlt auf ihr Einkommen 15 Prozent Körperschaftsteuer (§ 23 Absatz 1 KStG, für Veranlagungszeiträume bis 2027) plus 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag darauf (§ 4 SolzG). Eine Steuerbefreiung wie für gemeinnützige Stiftungen gibt es nicht.
Drei Besonderheiten machen die laufende Besteuerung günstiger als die eines Privatanlegers:
- Freibetrag von 5.000 Euro. Nach § 24 Satz 1 KStG wird vom Einkommen ein Freibetrag von 5.000 Euro abgezogen. GmbHs steht er nicht zu, weil ihre Ausschüttungen unter § 20 Absatz 1 Nummer 1 EStG fallen; Leistungen einer Stiftung fallen unter § 20 Absatz 1 Nummer 9 EStG.
- Beteiligungserträge zu 95 Prozent steuerfrei. Hält die Stiftung mindestens 10 Prozent an einer GmbH, bleiben Gewinnausschüttungen nach § 8b Absatz 1 KStG außer Ansatz; 5 Prozent gelten nach § 8b Absatz 5 KStG als nicht abziehbare Betriebsausgaben. Unter 10 Prozent sind Dividenden nach § 8b Absatz 4 KStG voll steuerpflichtig — derselbe Mechanismus wie bei der Körperschaftsteuer einer Holding.
- Keine Gewerbesteuer bei reiner Vermögensverwaltung. Nach § 2 Absatz 3 GewStG gilt die Tätigkeit einer sonstigen juristischen Person des privaten Rechts nur als Gewerbebetrieb, soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält. Beteiligungen halten und Immobilien vermieten ist das in der Regel nicht.
Nach § 23 Absatz 1 KStG sinkt der Körperschaftsteuersatz ab 2028 jährlich um einen Prozentpunkt bis auf 10 Prozent ab 2032 — auch für die Stiftung. Zuwendungen an die Destinatäre mindern ihr Einkommen dagegen nicht: § 10 Nummer 1 KStG schließt Aufwendungen für satzungsmäßige Zwecke vom Abzug aus.
Zuwendungen an Destinatäre: Kapitalertragsteuer
Erhält ein Destinatär eine Zuwendung, sind das bei ihm Einnahmen aus Kapitalvermögen nach § 20 Absatz 1 Nummer 9 EStG, sofern die Leistung wirtschaftlich einer Gewinnausschüttung vergleichbar ist. Die Stiftung behält darauf nach § 43 Absatz 1 Nummer 7a EStG Kapitalertragsteuer von 25 Prozent ein (§ 43a Absatz 1 Nummer 1 EStG) plus Solidaritätszuschlag; beim Destinatär gilt der Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent nach § 32d Absatz 1 EStG. Wirtschaftlich entspricht das der Gewinnausschüttung einer GmbH an ihren Gesellschafter.
Die Belastung ist damit zweistufig: erst Körperschaftsteuer bei der Stiftung, dann Abgeltungsteuer beim Empfänger. Wer Erträge in der Stiftung ansammelt, bleibt bei der ersten Stufe stehen — kein Steuererlass, sondern eine Steuerstundung bis zur Zuwendung.
Erbersatzsteuer: der Generationswechsel alle 30 Jahre
Weil eine Stiftung nicht stirbt, gäbe es ohne Sonderregel niemals wieder einen Erbfall — und niemals wieder Erbschaftsteuer. Deshalb unterliegt das Vermögen einer Familienstiftung nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 ErbStG in Zeitabständen von je 30 Jahren der Erbersatzsteuer. Besteuert wird nach § 10 Absatz 1 ErbStG das gesamte Vermögen der Stiftung zum Stichtag, Steuerschuldner ist nach § 20 Absatz 1 ErbStG die Stiftung selbst.
Der erste Stichtag liegt nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 ErbStG 30 Jahre nach dem ersten Vermögensübergang auf die Stiftung. Das Bundesverfassungsgericht hat die Erbersatzsteuer mit Beschluss vom 8. März 1983 (2 BvL 27/81) für verfassungsgemäß erklärt. Drei Regeln bestimmen die Höhe:
- Zwei fingierte Kinder. Nach § 15 Absatz 2 Satz 3 ErbStG wird der doppelte Freibetrag für Kinder nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 ErbStG gewährt — 2 × 400.000 Euro = 800.000 Euro. Die Steuer wird nach dem Prozentsatz der Steuerklasse I berechnet, der für die Hälfte des steuerpflichtigen Vermögens gelten würde.
- Betriebsvermögensverschonung gilt auch hier. Nach § 13a Absatz 11 ErbStG gelten die §§ 13a und 13b ErbStG bei der Erbersatzsteuer entsprechend.
- Verrentung über 30 Jahre. Nach § 24 ErbStG kann die Stiftung verlangen, die Steuer in 30 gleichen Jahresbeträgen zu entrichten; die Beträge enthalten Tilgung und Zinsen zu 5,5 Prozent.
Beispielrechnung: Erbersatzsteuer auf 5 Millionen Euro
Eine Familienstiftung hält am 30. Jahrestag ihrer Errichtung Vermögen von 5.000.000 Euro — Wertpapiere, Immobilien und Bankguthaben, kein begünstigtes Betriebsvermögen. Alle Zahlen sind frei gewählt und dienen nur der Veranschaulichung.
Schritt 1 — Freibetrag: Nach § 15 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 1 Nummer 2 ErbStG werden 2 × 400.000 Euro = 800.000 Euro abgezogen. Steuerpflichtiges Vermögen: 4.200.000 Euro.
Schritt 2 — Steuersatz: Der Satz richtet sich nach der Hälfte des steuerpflichtigen Vermögens, also nach 2.100.000 Euro. Nach § 19 Absatz 1 ErbStG gilt in Steuerklasse I bis 6.000.000 Euro ein Satz von 19 Prozent.
Schritt 3 — Steuer: 19 Prozent von 4.200.000 Euro = 798.000 Euro Erbersatzsteuer, fällig bei der Stiftung.
Schritt 4 — Verrentung nach § 24 ErbStG: Bei Zahlung in 30 Jahresbeträgen zu 5,5 Prozent Zins ergibt sich ein Jahresbetrag von rund 54.900 Euro — über 30 Jahre rund 1.647.000 Euro, davon gut 849.000 Euro Zinsen. Erzielt das Stiftungsvermögen weniger als 5,5 Prozent Rendite, ist die Sofortzahlung günstiger.
Zur Einordnung: Wären dieselben 5.000.000 Euro direkt an zwei Kinder vererbt worden, hätte jedes Kind 2.500.000 Euro abzüglich 400.000 Euro Freibetrag mit 19 Prozent versteuert — 399.000 Euro pro Kind, zusammen ebenfalls 798.000 Euro. Mit einem Kind wäre die Stiftung günstiger, mit drei oder mehr Kindern teurer als der direkte Erbgang.
Variante mit Betriebsvermögen: Bestünden die 5.000.000 Euro aus begünstigten GmbH-Anteilen, griffe nach § 13a Absatz 11 ErbStG der Verschonungsabschlag von 85 Prozent. Steuerpflichtig wären 750.000 Euro, abzüglich 800.000 Euro Freibetrag — die Erbersatzsteuer läge bei null, sofern Lohnsumme und Behaltensfrist eingehalten werden.
Nachteile und Grenzen: Unwiderruflichkeit, Kosten, Aufsicht
Die Familienstiftung löst ein Problem — die Zersplitterung von Vermögen über Generationen — und schafft dafür neue, die sich nicht mehr rückgängig machen lassen. Wer sie errichtet, sollte diese Punkte nüchtern gegen den Nutzen stellen.
- Unwiderruflichkeit. Mit der Anerkennung ist der Stifter nach § 82a BGB zur Übertragung verpflichtet; danach gehört das Vermögen der Stiftung. Eine Auflösung ist nach § 87 Absatz 1 BGB nur vorgesehen, wenn die Stiftung ihren Zweck endgültig nicht mehr erfüllen kann, und der Vermögensanfall (§ 87c BGB) ist nach § 7 Absatz 1 Nummer 9 ErbStG erneut schenkungsteuerpflichtig. Der Stifter kann sich als Vorstand einsetzen, handelt dann aber als Organ, gebunden an Satzung und Stifterwillen (§ 83 Absatz 2 BGB).
- Laufende Kosten. Buchführung, Jahresabschluss, Steuererklärungen, Kapitalertragsteueranmeldungen und Berichte an die Stiftungsbehörde fallen jedes Jahr an, unabhängig von den Erträgen. Bei kleinem Vermögen fressen sie den steuerlichen Vorteil auf.
- Behördenaufsicht. Der Umfang der Stiftungsaufsicht ist landesrechtlich geregelt und bei Familienstiftungen vielfach reduziert, aber nicht null: Satzungsänderung, Zulegung und Aufhebung (§§ 85 bis 87a BGB) laufen über die Behörde.
- Die Erbersatzsteuer kommt sicher. Anders als ein Erbfall steht ihr Stichtag von Anfang an fest. Die Liquidität dafür muss in der Stiftung aufgebaut oder über § 24 ErbStG gestundet werden — bei Vermögen, das überwiegend aus einer Beteiligung besteht, eine Planungsaufgabe über drei Jahrzehnte.
Deshalb gehört die Familienstiftung an das Ende einer Strukturüberlegung, nicht an den Anfang. Wer gerade erst seine GmbH gründet, hat andere Fragen; wer eine gewachsene Firma mit erheblichem Vermögen und mehreren möglichen Nachfolgern hat, prüft die Stiftung als eine von mehreren Optionen. Wie Beteiligungen in der Familie strukturiert werden können, zeigt der Beitrag zur Beteiligungsstruktur, wie angelegtes Vermögen besteuert wird, der Beitrag zur Vermögensanlage.
Häufige Fragen zur Familienstiftung
Wie viel Vermögen braucht eine Familienstiftung?
Das Gesetz nennt keine Mindestsumme. Nach § 82 BGB wird die Stiftung anerkannt, wenn die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Zwecks gesichert erscheint — das beurteilt die Stiftungsbehörde im Einzelfall. Praktisch setzt die Kostenseite die Grenze: Verwaltung und Organe müssen aus den Erträgen gedeckt sein, bevor für die Familie etwas übrig bleibt.
Kann eine Familienstiftung wieder aufgelöst werden?
Nur unter engen Voraussetzungen. Nach § 87 Absatz 1 BGB soll der Vorstand die Stiftung auflösen, wenn sie ihren Zweck endgültig nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllen kann. Ein Sinneswandel der Familie reicht nicht. Fällt das Vermögen an die Anfallberechtigten, ist das nach § 7 Absatz 1 Nummer 9 ErbStG ein schenkungsteuerpflichtiger Erwerb.
Zahlt eine Familienstiftung Gewerbesteuer?
In der Regel nicht. Nach § 2 Absatz 3 GewStG gilt die Tätigkeit einer sonstigen juristischen Person des privaten Rechts nur als Gewerbebetrieb, soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält. Beteiligungen halten, Wertpapiere verwalten und Immobilien vermieten ist Vermögensverwaltung. Betreibt die Stiftung selbst ein Unternehmen, fällt auf diesen Teil Gewerbesteuer an.
Wer zahlt die Erbersatzsteuer?
Die Stiftung selbst. Nach § 20 Absatz 1 ErbStG ist in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 4 ErbStG die Stiftung Steuerschuldner; die Destinatäre werden nicht herangezogen. Die Stiftung bringt die Steuer aus ihrem Vermögen auf oder verlangt nach § 24 ErbStG die Zahlung in 30 Jahresbeträgen, die mit 5,5 Prozent verzinst werden.
Ist eine Familienstiftung gemeinnützig?
Nein. Sie dient privaten Zwecken, nämlich der Versorgung einer Familie. Die Steuerbefreiung des § 5 Absatz 1 Nummer 9 KStG gilt nur für Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen. Die Familienstiftung zahlt deshalb Körperschaftsteuer und zusätzlich die Erbersatzsteuer.
Hinweis und nächster Schritt
Dieser Beitrag erklärt die allgemeine Rechtslage zur Familienstiftung mit Stand Oktober 2026. Er ersetzt keine individuelle steuerliche und rechtliche Beratung: Ob eine Familienstiftung für ein konkretes Vermögen sinnvoll ist, wie der Destinatärskreis gezogen werden sollte und wie die Erbersatzsteuer finanziert wird, lässt sich nur anhand der konkreten Zahlen und Verträge beurteilen — bevor das Stiftungsgeschäft unterschrieben ist.
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Quellen: § 80 BGB · § 81 BGB · § 85 BGB · § 87 BGB · § 1 ErbStG · § 15 ErbStG · § 16 ErbStG · § 19 ErbStG · § 24 ErbStG · § 13a ErbStG · § 23 KStG · § 24 KStG · § 8b KStG · § 20 EStG · § 2 GewStG · Stiftungsregistergesetz — jeweils in der am 7. Oktober 2026 abrufbaren Fassung.