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Buchhaltung

EÜR: Einnahmen-Überschuss-Rechnung einfach erklärt (2026)

Nikola Vujovic

Nikola Vujovic

Senior Web-Entwickler

Die EÜR (Einnahmen-Überschuss-Rechnung) ist die vereinfachte Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes, die den Gewinn als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermittelt. Es zählt, was im Jahr tatsächlich auf dem Konto ankam und was tatsächlich abging — keine Forderungen, keine Rückstellungen, keine Bilanz. Für Freiberufler und kleinere Gewerbetreibende ist das der Normalfall, für viele Gründer die erste Gewinnermittlung, die sie überhaupt abgeben.

Die Einfachheit hat einen Preis: Die EÜR zeigt Dir den Zahlungsfluss, nicht die wirtschaftliche Lage. Wer im Dezember 60.000 Euro Rechnungen schreibt, die erst im Januar bezahlt werden, hat einen niedrigeren Gewinn als in einer Bilanz — und im Folgejahr einen höheren. Wer das versteht, plant mit dem Zahlungszeitpunkt; wer nicht, wundert sich über den Steuerbescheid.

Alle Angaben zu Beträgen, Grenzen und Fristen: Stand Oktober 2026.

Was ist die EÜR?

Die EÜR ist eine der zwei Methoden, mit denen das Einkommensteuergesetz den steuerlichen Gewinn ermittelt. Nach § 4 Absatz 3 Satz 1 EStG dürfen Steuerpflichtige, die nicht gesetzlich zur Buchführung verpflichtet sind und auch freiwillig keine Bücher führen, als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen. Die Alternative ist der Betriebsvermögensvergleich, also die Bilanz.

Der Unterschied liegt nicht im Ergebnis über die Lebensdauer eines Betriebs — der Totalgewinn ist bei beiden Methoden gleich — sondern in der zeitlichen Zuordnung. Die Bilanz ordnet Erträge und Aufwendungen dem Jahr zu, in das sie wirtschaftlich gehören; die Geldrechnung dem Jahr, in dem gezahlt wurde.

Von vornherein ausgeschlossen sind nach § 4 Absatz 3 Satz 2 EStG nur die durchlaufenden Posten: Beträge, die Du im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmst oder verausgabst, etwa die Gerichtsgebühr, die ein Anwalt für seinen Mandanten verauslagt. Alles andere, was durch den Betrieb veranlasst ist, zählt — wo § 4 Absatz 5 EStG den Abzug beschränkt, erklärt der Beitrag zu den Betriebsausgaben.

Einnahmen-Überschuss-Rechnung: der Name sagt, was gerechnet wird

Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist genau das, was der Name sagt: eine Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben, deren Überschuss der Gewinn ist. Doppelte Buchführung, Soll und Haben, Eröffnungs- und Schlussbilanz kennt diese Methode nicht; eine geordnete Belegsammlung und eine nach Arten gegliederte Aufstellung der Zahlungen genügen. Die Pflichten zu Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Aufbewahrung gelten trotzdem — sie folgen aus der Abgabenordnung, nicht aus der Gewinnermittlungsart.

Wer darf die EÜR nutzen?

Die EÜR darf nutzen, wer nicht buchführungspflichtig ist: Freiberufler nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 EStG immer, unabhängig von Umsatz und Gewinn; gewerbliche Unternehmer nur, solange sie weder als Kaufmann nach dem Handelsgesetzbuch noch nach § 141 der Abgabenordnung Bücher führen müssen. Kapitalgesellschaften wie die GmbH sind immer bilanzierungspflichtig.

Die Buchführungspflicht kommt aus zwei Richtungen. Die erste ist das Handelsrecht: Nach § 238 Absatz 1 HGB muss jeder Kaufmann Bücher führen, und § 140 AO überträgt diese Pflicht auf das Steuerrecht. Die GmbH ist als Handelsgesellschaft Kaufmann kraft Rechtsform (§ 6 HGB in Verbindung mit § 13 Absatz 3 GmbHG), ebenso OHG und KG. Welche Rechtsform welche Pflichten auslöst, zeigt die Übersicht zu den Unternehmensformen.

Die zweite Richtung ist das Steuerrecht selbst: § 141 Absatz 1 AO verpflichtet gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte auch ohne Kaufmannseigenschaft zur Buchführung, wenn der Betrieb einen Umsatz von mehr als 800.000 Euro im Kalenderjahr oder einen Gewinn von mehr als 80.000 Euro im Wirtschaftsjahr hatte. Diese Grenzen gelten in der 2026 abrufbaren Fassung; das Wachstumschancengesetz hat sie für Wirtschaftsjahre ab 2024 von zuvor 600.000 und 60.000 Euro angehoben. Dieselben Werte stehen in § 241a HGB, der Einzelkaufleute von der handelsrechtlichen Buchführung befreit, wenn sie an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen darunter bleiben.

Ein Detail, das viele übersehen: Die Pflicht nach § 141 AO beginnt nicht mit dem Überschreiten der Grenze, sondern nach § 141 Absatz 2 AO erst mit dem Wirtschaftsjahr, das auf die Mitteilung des Finanzamts folgt. Wer die Grenze reißt, hat in der Regel noch ein Jahr für die Vorbereitung des Wechsels.

Freiberufler sind weder Kaufleute noch von § 141 AO erfasst — eine Architektin mit zwei Millionen Euro Umsatz darf bei der Geldrechnung bleiben. Freiwillig bilanzieren darf jeder.

Das Zufluss-Abfluss-Prinzip nach § 11 EStG

Das Zufluss-Abfluss-Prinzip ist der Kern der EÜR: Nach § 11 Absatz 1 Satz 1 EStG sind Einnahmen in dem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind; nach § 11 Absatz 2 Satz 1 EStG sind Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet wurden. Entscheidend ist der Zahlungsvorgang, nicht das Rechnungsdatum und nicht der Zeitpunkt der Leistung.

Zugeflossen ist eine Einnahme, wenn Du wirtschaftlich darüber verfügen kannst — bei einer Überweisung mit der Gutschrift auf Deinem Konto. Abgeflossen ist eine Ausgabe, wenn Du die Verfügungsmacht verlierst, also mit dem Eingang des Überweisungsauftrags bei der Bank. Eine Rechnung, die Du im Dezember schreibst und die im Januar bezahlt wird, gehört ins Januar-Jahr; eine Lieferantenrechnung, die Du erst im Januar überweist, ebenfalls.

Die Zehn-Tage-Regel für regelmäßig wiederkehrende Zahlungen

Eine Ausnahme kennt § 11 Absatz 1 Satz 2 EStG: Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die „kurze Zeit" vor Beginn oder nach Ende des Kalenderjahres zufließen, zu dem sie wirtschaftlich gehören, gelten als in diesem Jahr bezogen. Nach § 11 Absatz 2 Satz 2 EStG gilt das für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben entsprechend. Was „kurze Zeit" bedeutet, steht nicht im Gesetz — die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs versteht darunter bis zu zehn Tage, also den 22. Dezember bis zum 10. Januar.

Praktisch relevant ist die Regel für Miete, Versicherungsbeiträge, Leasingraten und die Umsatzsteuer-Vorauszahlung. Die Umsatzsteuer für Dezember ist am 10. Januar fällig; wird sie bis dahin gezahlt, gehört sie als Betriebsausgabe noch ins alte Jahr. Nach der Rechtsprechung muss die Zahlung innerhalb der zehn Tage sowohl fällig gewesen als auch geleistet worden sein — eine Dauerfristverlängerung mit Fälligkeit am 10. Februar nimmt die Dezember-Vorauszahlung aus der Regel heraus.

Vorauszahlungen für mehr als fünf Jahre

Nach § 11 Absatz 2 Satz 3 EStG sind Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren, die im Voraus geleistet werden, gleichmäßig auf den Zeitraum zu verteilen, für den die Vorauszahlung gilt — wer die Lagermiete zehn Jahre im Voraus zahlt, bekommt nicht den vollen Abzug im Zahlungsjahr. Für ein marktübliches Damnum oder Disagio gilt das nach § 11 Absatz 2 Satz 4 EStG nicht.

Was trotzdem verteilt wird: Abschreibung, GWG und Anlageverzeichnis

Das Zufluss-Abfluss-Prinzip gilt nicht für Anlagevermögen. Nach § 4 Absatz 3 Satz 3 EStG sind die Vorschriften über die Absetzung für Abnutzung, über geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Absatz 2 EStG) und über den Sammelposten (§ 6 Absatz 2a EStG) auch in der EÜR zu befolgen. Wer eine Maschine für 50.000 Euro kauft, setzt nicht 50.000 Euro Betriebsausgabe an, sondern die Abschreibung über die Nutzungsdauer.

Für abnutzbare Wirtschaftsgüter gelten dieselben Abschreibungsregeln wie beim Betriebsvermögensvergleich — linear nach § 7 Absatz 1 EStG, in den zulässigen Zeiträumen auch degressiv, wie der Beitrag zur degressiven Abschreibung zeigt. Was zum Anlagevermögen zählt, erklärt der Beitrag zum Anlagevermögen.

Drei Vereinfachungen bleiben:

  • Geringwertige Wirtschaftsgüter: Nach § 6 Absatz 2 Satz 1 EStG dürfen abnutzbare, bewegliche und selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter bis 800 Euro netto im Jahr der Anschaffung voll abgezogen werden — Einzelheiten im Beitrag zu den geringwertigen Wirtschaftsgütern.
  • Sammelposten: Alternativ erlaubt § 6 Absatz 2a EStG für Wirtschaftsgüter zwischen 250 und 1.000 Euro netto einen Sammelposten, der über fünf Jahre aufgelöst wird.
  • Investitionsabzugsbetrag: Auch ohne Bilanz darf nach § 7g EStG für geplante Investitionen vorab ein Abzugsbetrag gebildet werden — mehr im Beitrag zum Investitionsabzugsbetrag.

Für nicht abnutzbares Anlagevermögen gilt eine eigene Regel: Nach § 4 Absatz 3 Satz 4 EStG werden die Anschaffungskosten für Grund und Boden, Anteile an Kapitalgesellschaften und Wertpapiere erst Betriebsausgabe, wenn der Veräußerungserlös zufließt oder das Wirtschaftsgut entnommen wird. Und § 4 Absatz 3 Satz 5 EStG verlangt für das Anlagevermögen ein laufend geführtes Verzeichnis mit Anschaffungstag und Anschaffungskosten — in der Praxis die Anlage AVEÜR, der einzige Teil der Geldrechnung, der einer Bilanzposition ähnelt.

Umsatzsteuer in der EÜR: Betriebseinnahme und Betriebsausgabe

In der EÜR ist die Umsatzsteuer kein durchlaufender Posten, sondern läuft durch den Gewinn: Die von Kunden vereinnahmte Umsatzsteuer ist im Zuflussjahr Betriebseinnahme, die an das Finanzamt gezahlte Umsatzsteuer und die an Lieferanten gezahlte Vorsteuer sind im Abflussjahr Betriebsausgabe. Erstattete Vorsteuer ist wieder Betriebseinnahme. Über die Jahre gleicht sich das aus, im einzelnen Jahr verschiebt es den Gewinn.

In der Bilanz ist die Umsatzsteuer dagegen erfolgsneutral und taucht nur als Forderung oder Verbindlichkeit gegenüber dem Finanzamt auf. Eine hohe Zahllast, die erst im Januar überwiesen wird, erhöht in der Geldrechnung den Gewinn des alten Jahres; die Zehn-Tage-Regel fängt das ab, wenn die Fälligkeit innerhalb der Frist liegt. Wie die laufende Meldung funktioniert, erklärt der Beitrag zur Umsatzsteuervoranmeldung; welche Rechnungsangaben für die Vorsteuer nötig sind, der Beitrag zum Vorsteuerabzug.

Die Anlage EÜR: elektronisch ans Finanzamt

Die EÜR wird dem Finanzamt nicht als freies Dokument, sondern auf dem amtlichen Formular „Anlage EÜR" übermittelt — ausschließlich elektronisch. Nach § 60 Absatz 4 Satz 1 EStDV ist die Einnahmenüberschussrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, in der Praxis über ELSTER oder eine Buchhaltungssoftware mit ELSTER-Schnittstelle.

Das Formular gliedert Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben in vorgegebene Zeilen — Einnahmen nach Steuersatz, vereinnahmte Umsatzsteuer, Waren und Fremdleistungen, Personal, Abschreibungen, Raum- und Kfz-Kosten, gezahlte Vorsteuer und Umsatzsteuer — und ergänzt das Anlageverzeichnis (Anlage AVEÜR). Diese Zeilen entsprechen weitgehend den Kostenarten einer BWA — wer seine Belege im laufenden Jahr sauber zuordnet, hat die Jahreserklärung weitgehend vorbereitet.

Eine Betragsgrenze, unterhalb derer eine formlose Gewinnermittlung auf Papier genügt, gibt es nicht mehr. Nur auf Antrag kann das Finanzamt nach § 60 Absatz 4 Satz 2 EStDV zur Vermeidung unbilliger Härten auf die elektronische Übermittlung verzichten.

Betriebsvermögensvergleich: das Gegenstück zur EÜR

Der Betriebsvermögensvergleich ist die zweite Gewinnermittlungsart und die Grundlage jeder Bilanz: Nach § 4 Absatz 1 Satz 1 EStG ist Gewinn der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um Entnahmen und vermindert um Einlagen. Für buchführungspflichtige Gewerbetreibende gilt er über § 5 Absatz 1 EStG mit Bindung an die handelsrechtlichen Grundsätze.

Der Unterschied liegt in dem, was das Betriebsvermögen enthält. In der Bilanz stehen unbezahlte Forderungen und Verbindlichkeiten, Rückstellungen für ungewisse Verpflichtungen und Rechnungsabgrenzungsposten für Zahlungen, die wirtschaftlich in ein anderes Jahr gehören. All das gibt es in der Geldrechnung nicht: Eine offene Forderung ist dort keine Einnahme, eine erwartete Gewährleistung keine Ausgabe, eine im Dezember für das Folgejahr gezahlte Versicherung voll abziehbar.

Wie Aktiva und Passiva zusammenhängen, erklärt der Beitrag zur Bilanz. Die Erfolgsseite — Erträge und Aufwendungen nach dem wirtschaftlichen Entstehungsjahr — ist die Gewinn- und Verlustrechnung, das bilanzielle Pendant zur EÜR. Welche Posten nur die Bilanz kennt, zeigen die Beiträge zu Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten. Die Bilanz zeigt den wirtschaftlichen Erfolg des Jahres, die Geldrechnung den Kassenstand — und keiner von beiden ist verfügbares Geld. Das beantwortet nur eine Liquiditätsplanung.

Wechsel von der EÜR zur Bilanz: der Übergangsgewinn

Wer von der EÜR zum Betriebsvermögensvergleich wechselt — freiwillig, wegen der Grenzen des § 141 AO oder wegen Eintragung ins Handelsregister — muss einen Übergangsgewinn ermitteln. Er sorgt dafür, dass kein Geschäftsvorfall doppelt oder gar nicht erfasst wird, und wird im ersten Bilanzjahr versteuert.

Die Logik: Offene Kundenforderungen zum Wechselstichtag wurden bisher nie als Einnahme erfasst, stehen aber in der Eröffnungsbilanz als Vermögen — sie werden hinzugerechnet. Offene Lieferantenrechnungen wurden nie abgezogen, stehen aber als Verbindlichkeit in der Bilanz — sie werden abgezogen. Warenbestand, der beim Einkauf voll Betriebsausgabe war, wird hinzugerechnet, weil er als Vorrat aktiviert wird. Die Einkommensteuer-Richtlinien (R 4.6 EStR) lassen als Verwaltungsregel zu, den Übergangsgewinn auf Antrag gleichmäßig auf das Übergangsjahr und die zwei folgenden Jahre zu verteilen — ein Billigkeitsausgleich, kein Anspruch aus dem Gesetz.

Wer den Wechsel absehen kann, kann den Übergangsgewinn beeinflussen: Forderungen vor dem Stichtag einziehen, Lieferantenrechnungen vor dem Stichtag bezahlen, Lager nicht künstlich aufbauen. Das ist kein Trick, sondern die Folge einer rechtzeitigen Entscheidung — im Oktober des Vorjahres, nicht im März danach.

Beispielrechnung: EÜR gegen Bilanz bei 60.000 Euro offenen Forderungen

Eine IT-Beraterin führt ein Einzelunternehmen und stellt 2026 Rechnungen über 400.000 Euro netto. Davon sind am 31. Dezember 2026 noch 60.000 Euro offen; sie werden im Januar 2027 bezahlt. Die Ausgaben des Jahres betragen 195.000 Euro, davon sind zum Jahresende 15.000 Euro Lieferantenrechnungen noch nicht überwiesen. Alle Zahlen sind frei gewählt; die Umsatzsteuer bleibt zur Vereinfachung außen vor.

Schritt 1 — Gewinn nach EÜR (§ 4 Absatz 3 EStG): Zugeflossen sind 400.000 Euro abzüglich der offenen 60.000 Euro, also 340.000 Euro Betriebseinnahmen. Abgeflossen sind 195.000 Euro abzüglich der nicht gezahlten 15.000 Euro, also 180.000 Euro Betriebsausgaben. Gewinn 2026: 160.000 Euro.

Schritt 2 — Gewinn nach Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Absatz 1 EStG): Die Bilanz erfasst die vollen 400.000 Euro als Umsatzerlöse, weil die Leistung 2026 erbracht wurde; die 60.000 Euro stehen als Forderung in den Aktiva. Die vollen 195.000 Euro sind Aufwand, die offenen 15.000 Euro stehen als Verbindlichkeit in den Passiva. Gewinn 2026: 205.000 Euro.

Schritt 3 — Der Unterschied: 45.000 Euro Gewinn landen in der Geldrechnung erst 2027, in der Bilanz schon 2026. Die EÜR verschiebt die Steuer darauf um ein Jahr — sie spart sie nicht. Bleiben 2027 wieder 60.000 Euro offen, wird die Verschiebung zum Dauerzustand.

Variante — der Wechsel zur Bilanz: Wird die Beraterin zum 1. Januar 2027 bilanzierungspflichtig, etwa weil ihr Gewinn 2026 die Grenze von 80.000 Euro nach § 141 Absatz 1 AO überschritten hat und das Finanzamt sie darauf hingewiesen hat, ermittelt sie den Übergangsgewinn: 60.000 Euro Forderungen hinzurechnen, 15.000 Euro Verbindlichkeiten abziehen, Übergangsgewinn 45.000 Euro. Dieser Betrag wird 2027 zusätzlich versteuert oder — nach R 4.6 EStR auf Antrag — mit je 15.000 Euro auf 2027, 2028 und 2029 verteilt. Ist ihre Tätigkeit freiberuflich im Sinne des § 18 Absatz 1 Nummer 1 EStG, greift § 141 AO dagegen gar nicht.

Häufige Fragen zur EÜR

Wer muss eine EÜR machen und wer eine Bilanz?

Die EÜR nach § 4 Absatz 3 EStG dürfen alle nutzen, die nicht buchführungspflichtig sind: Freiberufler immer, Gewerbetreibende, solange sie weder im Handelsregister stehen noch die Grenzen des § 141 Absatz 1 AO von 800.000 Euro Umsatz oder 80.000 Euro Gewinn überschreiten. GmbH, UG, OHG und KG müssen nach § 238 HGB in Verbindung mit § 140 AO immer bilanzieren.

Was bedeutet das Zufluss-Abfluss-Prinzip in der EÜR?

Nach § 11 EStG zählt eine Einnahme in dem Jahr, in dem sie zugeflossen ist, und eine Ausgabe in dem Jahr, in dem sie geleistet wurde — das Rechnungsdatum ist unerheblich. Ausnahmen gelten für regelmäßig wiederkehrende Zahlungen innerhalb von zehn Tagen um den Jahreswechsel, für Vorauszahlungen auf Nutzungsüberlassungen über mehr als fünf Jahre und für Anlagevermögen, das abgeschrieben wird.

Muss ich die Anlage EÜR elektronisch abgeben?

Ja. Nach § 60 Absatz 4 Satz 1 EStDV ist die Einnahmenüberschussrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, also über ELSTER oder eine Software mit ELSTER-Anbindung. Eine Betragsgrenze für eine formlose Gewinnermittlung gibt es nicht; nur in Härtefällen kann das Finanzamt nach § 60 Absatz 4 Satz 2 EStDV auf Antrag darauf verzichten.

Wie wird die Umsatzsteuer in der EÜR behandelt?

Die vereinnahmte Umsatzsteuer ist Betriebseinnahme, die an das Finanzamt gezahlte Umsatzsteuer und die gezahlte Vorsteuer sind Betriebsausgaben — jeweils im Jahr der Zahlung nach § 11 EStG. Anders als in der Bilanz läuft die Umsatzsteuer hier durch den Gewinn; über die Jahre gleicht sich das aus, im einzelnen Jahr kann eine spät gezahlte Zahllast den Gewinn verschieben.

Was passiert beim Wechsel von der EÜR zur Bilanz?

Beim Wechsel zum Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Absatz 1 EStG wird ein Übergangsgewinn ermittelt: Offene Forderungen und Warenbestände werden hinzugerechnet, offene Verbindlichkeiten abgezogen, damit nichts doppelt oder gar nicht erfasst wird. Nach R 4.6 EStR kann dieser Übergangsgewinn auf Antrag gleichmäßig auf bis zu drei Jahre verteilt werden; das ist eine Verwaltungsregel, kein gesetzlicher Anspruch.

Hinweis und nächster Schritt

Dieser Beitrag erklärt die allgemeine Rechtslage zur EÜR mit Stand Oktober 2026. Er ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung: Ob Deine Tätigkeit freiberuflich oder gewerblich ist, wann bei Dir § 141 AO greift und wie hoch Dein Übergangsgewinn ausfallen würde, lässt sich nur anhand Deiner konkreten Zahlen beurteilen — vor dem Jahreswechsel, nicht erst bei der Steuererklärung.

Genau diese Fragen behandeln wir in der wöchentlichen Live-Sprechstunde am Mittwoch: Du bringst Deine Situation mit, Burkhard Küpper als Steuerberater und die anderen Unternehmer im Netzwerk ordnen sie ein. → Termin für die Live-Sprechstunde buchen

Wie Du Deine laufenden Zahlen monatlich liest, bevor die Jahreserklärung sie zusammenfasst, zeigt unsere Checkliste zur BWA.

Quellen: § 4 EStG · § 11 EStG · § 6 EStG · § 18 EStG · § 60 EStDV · § 140 AO · § 141 AO · § 238 HGB · § 241a HGB — jeweils in der am 7. Oktober 2026 abrufbaren Fassung.

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