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Buchhaltung

Anlagevermögen: Definition, Gliederung, Bewertung und Anlagespiegel

Nikola Vujovic

Nikola Vujovic

Senior Web-Entwickler

Das Anlagevermögen ist der Teil Deines Betriebsvermögens, der dauerhaft im Unternehmen bleibt und dort arbeitet: Maschinen, Fahrzeuge, Gebäude, Software, Beteiligungen. Nach § 247 Absatz 2 HGB gehören dazu nur die Gegenstände, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Alles, was Du verkaufen, verbrauchen oder kurzfristig umschlagen willst, ist dagegen Umlaufvermögen.

Die Trennung klingt akademisch, entscheidet aber über echte Zahlen: Nur Anlagegüter werden planmäßig abgeschrieben, nur für sie kommt der Investitionsabzugsbetrag in Frage, und nur das Umlaufvermögen muss bei jedem Preisrückgang zum Stichtag sofort abgewertet werden. Wer die Zuordnung falsch trifft, hat eine falsche Bilanz und meist auch einen falschen Steuerbescheid. Dieser Beitrag erklärt, was zum Anlagevermögen gehört, wie es gegliedert und bewertet wird und was der Anlagespiegel leistet.

Alle Angaben zu Beträgen, Prozentsätzen und Fristen: Stand Oktober 2026.

Was ist Anlagevermögen?

Anlagevermögen umfasst nach § 247 Absatz 2 HGB die Vermögensgegenstände, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Entscheidend ist nicht, was der Gegenstand ist, sondern wozu Du ihn im Betrieb nutzt. Dieselbe Maschine ist beim Hersteller Anlagevermögen und beim Händler, der sie weiterverkauft, Umlaufvermögen.

„Dauernd" heißt dabei nicht „für immer", sondern: über mehr als eine Abrechnungsperiode hinweg im Betrieb gehalten, um damit zu arbeiten. Ein Transporter, den Du fünf Jahre fährst, dient dauernd dem Geschäftsbetrieb; derselbe Transporter auf dem Hof eines Autohauses ist Ware. Die Zweckbestimmung triffst Du bei der Anschaffung, und sie bleibt bestehen, bis sich die Nutzung tatsächlich ändert.

§ 247 Absatz 1 HGB verlangt, dass Anlage- und Umlaufvermögen in der Bilanz gesondert ausgewiesen und hinreichend aufgegliedert werden. Wie die Aktivseite insgesamt aufgebaut ist und wie Du eine Bilanz liest, erklärt der Beitrag zur Bilanz.

Die drei Gruppen des Anlagevermögens nach § 266 HGB

§ 266 Absatz 2 HGB gliedert das Anlagevermögen auf der Aktivseite unter Buchstabe A in drei Gruppen: immaterielle Vermögensgegenstände, Sachanlagen und Finanzanlagen. Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften weisen alle Einzelposten aus, kleine nur die Gruppen mit Buchstaben und römischen Zahlen, Kleinstkapitalgesellschaften nur die Buchstaben (§ 266 Absatz 1 HGB).

Immaterielle Vermögensgegenstände

Unter A.I. stehen nach § 266 Absatz 2 HGB vier Posten: selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Werte, entgeltlich erworbene Konzessionen, Schutzrechte und Lizenzen, der Geschäfts- oder Firmenwert sowie geleistete Anzahlungen. Praktisch relevant sind meist gekaufte Software-Lizenzen, Patente, Markenrechte und der Firmenwert aus einem Unternehmenskauf.

Der Geschäfts- oder Firmenwert entsteht nur, wenn Du ein Unternehmen kaufst und mehr bezahlst, als die einzelnen Vermögensgegenstände abzüglich Schulden wert sind. Handelsrechtlich wird er nach § 253 Absatz 3 HGB planmäßig abgeschrieben, bei nicht verlässlich schätzbarer Nutzungsdauer über zehn Jahre; steuerlich gilt nach § 7 Absatz 1 Satz 3 EStG eine feste Nutzungsdauer von 15 Jahren.

Sachanlagen

Die Sachanlagen unter A.II. sind bei den meisten Unternehmen der größte Posten. § 266 Absatz 2 HGB nennt vier Untergruppen: Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken; technische Anlagen und Maschinen; andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung; geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau.

In die Betriebs- und Geschäftsausstattung fallen Büromöbel, IT-Hardware, Fahrzeuge, Werkzeuge und Ladeneinrichtung. Die Anlagen im Bau sammeln alles, was noch nicht fertig ist: die halb errichtete Halle, die Maschine im Aufbau. Solange ein Gegenstand dort steht, wird er nicht abgeschrieben, weil er noch nicht genutzt werden kann.

Finanzanlagen

Die Finanzanlagen unter A.III. umfassen nach § 266 Absatz 2 HGB Anteile an verbundenen Unternehmen, Ausleihungen an verbundene Unternehmen, Beteiligungen, Ausleihungen an Unternehmen mit Beteiligungsverhältnis, Wertpapiere des Anlagevermögens und sonstige Ausleihungen. Gemeint sind langfristig gehaltene Vermögensanlagen: die Tochter-GmbH im Holding-Modell, ein langfristiges Darlehen an eine Schwestergesellschaft, Wertpapiere als Daueranlage. Auch hier entscheidet der Zweck: Dieselbe Aktie ist Finanzanlage, wenn Du sie dauerhaft hältst, und Umlaufvermögen unter „Wertpapiere", wenn Du sie als Liquiditätsreserve kurzfristig handelst.

Umlaufvermögen: das Gegenstück zum Anlagevermögen

Das Umlaufvermögen ist alles, was nicht dauernd dem Geschäftsbetrieb dient, sondern verbraucht, verarbeitet, verkauft oder eingezogen werden soll. § 266 Absatz 2 HGB gliedert es unter Buchstabe B in Vorräte, Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände, Wertpapiere sowie Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks.

Die vier Gruppen im Einzelnen:

  • Vorräte (B.I.): Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, unfertige und fertige Erzeugnisse, Waren sowie geleistete Anzahlungen — alles, was durch den Betrieb hindurchläuft und verkauft wird. Wie Vorräte gezählt und bewertet werden, erklärt der Beitrag zur Inventur.
  • Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände (B.II.): vor allem offene Kundenrechnungen, dazu Forderungen gegen verbundene Unternehmen und sonstige Vermögensgegenstände wie Steuererstattungsansprüche.
  • Wertpapiere (B.III.): Anteile und Wertpapiere, die nicht dauerhaft gehalten werden.
  • Kasse und Bank (B.IV.): die flüssigen Mittel.

Der Unterschied zwischen beiden Vermögensarten liegt nicht im Gegenstand, sondern im Zweck. Ein Grundstück ist Anlagevermögen, wenn Du darauf produzierst, und Umlaufvermögen, wenn Du als Bauträger darauf baust und verkaufst. Deshalb kann ein Gegenstand die Seite wechseln: Nimmst Du einen Vorführwagen dauerhaft in den eigenen Fuhrpark, wird aus Ware ein Anlagegut, und die Abschreibung beginnt.

Die Zuordnung wirkt auf drei Stellen gleichzeitig: auf die Bewertung zum Stichtag, auf die Abschreibung und auf steuerliche Vergünstigungen wie den Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG, der nur für abnutzbare bewegliche Anlagegüter gilt — Einzelheiten im Beitrag zum IAB.

Anlagevermögen bewerten: Anschaffungskosten, Abschreibung, Wertminderung

Anlagevermögen wird nach § 253 Absatz 1 Satz 1 HGB höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt, vermindert um die Abschreibungen nach den Absätzen 3 bis 5. Der Einstiegswert ist fest, danach geht es nur nach unten: planmäßig bei abnutzbaren Gegenständen, außerplanmäßig bei dauernder Wertminderung. Ein Ansatz über den Anschaffungskosten ist ausgeschlossen.

Anschaffungs- und Herstellungskosten nach § 255 HGB

Anschaffungskosten sind nach § 255 Absatz 1 HGB die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie ihm einzeln zugeordnet werden können. Dazu gehören Nebenkosten (Transport, Montage, Notar und Grunderwerbsteuer bei Grundstücken) und nachträgliche Anschaffungskosten; Rabatte und Skonti werden abgezogen. Die abziehbare Vorsteuer gehört nach § 9b Absatz 1 EStG nicht dazu, Du rechnest netto.

Herstellungskosten nach § 255 Absatz 2 HGB fallen an, wenn Du einen Vermögensgegenstand selbst herstellst, erweiterst oder wesentlich verbesserst. Pflichtbestandteile sind Material- und Fertigungseinzelkosten, Sonderkosten der Fertigung und angemessene Teile der Gemeinkosten; allgemeine Verwaltungskosten dürfen einbezogen werden, Forschungs- und Vertriebskosten nicht.

Planmäßige Abschreibung

Bei Anlagevermögen mit zeitlich begrenzter Nutzung sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach § 253 Absatz 3 Satz 1 und 2 HGB um planmäßige Abschreibungen zu vermindern; der Plan verteilt die Kosten auf die Geschäftsjahre, in denen der Gegenstand voraussichtlich genutzt werden kann. Steuerlich heißt das Absetzung für Abnutzung (AfA) nach § 7 EStG: linear in gleichen Jahresbeträgen über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, im Anschaffungsjahr monatsgenau gekürzt (§ 7 Absatz 1 Satz 1, 2 und 4 EStG).

Für bewegliche Anlagegüter, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft oder hergestellt werden, erlaubt § 7 Absatz 2 EStG die degressive Abschreibung: bis zum Dreifachen des linearen Satzes, höchstens 30 Prozent vom Restbuchwert. Wann sich das rechnet, erklärt der Beitrag zur degressiven Abschreibung.

Zwei Vereinfachungen gelten nur für abnutzbare bewegliche Anlagegüter, die selbständig nutzbar sind: Nach § 6 Absatz 2 EStG dürfen Anschaffungskosten bis 800 Euro netto im Jahr der Anschaffung voll als Betriebsausgabe abgezogen werden; alternativ kann nach § 6 Absatz 2a EStG für Gegenstände zwischen 250 und 1.000 Euro ein Sammelposten gebildet werden, der über fünf Jahre aufgelöst wird. Die Einzelheiten stehen im Beitrag zu den geringwertigen Wirtschaftsgütern.

Nicht abnutzbare Anlagegüter, vor allem Grund und Boden und Beteiligungen, werden nicht planmäßig abgeschrieben. § 6 Absatz 1 Nummer 2 EStG setzt sie dauerhaft mit den Anschaffungskosten an, solange kein niedrigerer Teilwert nachgewiesen wird.

Außerplanmäßige Abschreibung und gemildertes Niederstwertprinzip

Beim Anlagevermögen ist eine außerplanmäßige Abschreibung nach § 253 Absatz 3 Satz 5 HGB nur bei voraussichtlich dauernder Wertminderung Pflicht. Eine vorübergehende Delle im Marktpreis bleibt ohne Folgen. Bei Finanzanlagen darf nach Satz 6 auch bei nicht dauernder Wertminderung abgeschrieben werden — ein Wahlrecht. Das ist das gemilderte Niederstwertprinzip.

Beim Umlaufvermögen gilt dagegen nach § 253 Absatz 4 HGB das strenge Niederstwertprinzip: Liegt der Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag unter den Anschaffungskosten, muss abgeschrieben werden, unabhängig davon, ob die Wertminderung dauerhaft ist.

Steuerlich ist die Abwertung auf den niedrigeren Teilwert nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 EStG ein Wahlrecht („kann"), ebenfalls nur bei voraussichtlich dauernder Wertminderung. Fallen die Gründe später weg, verlangt § 253 Absatz 5 Satz 1 HGB die Zuschreibung; nur der abgewertete Firmenwert bleibt nach Satz 2 unten.

Selbst geschaffene immaterielle Werte: Wahlrecht im HGB, Verbot im Steuerrecht

Für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens gibt § 248 Absatz 2 Satz 1 HGB ein Aktivierungswahlrecht: Entwicklungskosten für eigene Software, ein eigenes Patent oder ein eigenes Verfahren dürfen in die Bilanz. Steuerlich ist das nach § 5 Absatz 2 EStG ausgeschlossen: Ein Aktivposten für immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wird nur angesetzt, wenn sie entgeltlich erworben wurden.

Drei Grenzen setzt das HGB selbst: Nach § 248 Absatz 2 Satz 2 HGB dürfen selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte und Kundenlisten nie aktiviert werden. Nach § 255 Absatz 2a HGB zählen nur die Entwicklungskosten, nicht die Forschungskosten; lassen sich beide nicht verlässlich trennen, ist die Aktivierung ausgeschlossen. Und nach § 253 Absatz 3 Satz 3 HGB wird über zehn Jahre abgeschrieben, wenn die Nutzungsdauer nicht verlässlich geschätzt werden kann.

Für wachsende Unternehmen ist das Wahlrecht zweischneidig. Die Aktivierung erhöht Eigenkapital und Bilanzsumme und verbessert die Eigenkapitalquote gegenüber der Bank. Steuerlich bringt sie nichts, weil die Steuerbilanz den Posten nicht kennt; die Abweichung muss jedes Jahr nachgehalten werden. Welche Hebel vor dem Stichtag legitim sind und wo Bilanzpolitik aufhört, erklärt der Beitrag zur Bilanzoptimierung.

Anlagespiegel und Anlagenverzeichnis

Der Anlagespiegel ist die Entwicklung aller Posten des Anlagevermögens über das Geschäftsjahr. § 284 Absatz 3 HGB verlangt ihn im Anhang: ausgehend von den gesamten Anschaffungs- und Herstellungskosten werden Zugänge, Abgänge, Umbuchungen, Zuschreibungen und Abschreibungen des Jahres gesondert aufgeführt. Kleine Kapitalgesellschaften sind nach § 288 Absatz 1 Nummer 1 HGB von dieser Angabe befreit.

Ein Anlagespiegel zeigt für jeden Posten diese Spalten:

  • Historische Anschaffungs- und Herstellungskosten zu Beginn des Jahres
  • Zugänge (Investitionen des Jahres) und Abgänge (verkaufte oder verschrottete Gegenstände zu ihren historischen Kosten)
  • Umbuchungen, etwa von „Anlagen im Bau" in „technische Anlagen" nach Fertigstellung
  • Kumulierte Abschreibungen zu Beginn und Ende des Jahres sowie die Abschreibung des laufenden Jahres (§ 284 Absatz 3 Satz 3 HGB)
  • Zuschreibungen und Buchwert am Ende des Jahres, zum Vergleich der des Vorjahres

Aus dem Anlagespiegel erkennt ein Leser, ob ein Unternehmen investiert oder von der Substanz lebt: Ein Maschinenpark mit 90 Prozent kumulierter Abschreibung und ohne Zugänge sagt mehr als jede Kennzahl. Was sonst in den Anhang gehört, steht im Beitrag zum Jahresabschluss.

Davon zu unterscheiden ist das Anlagenverzeichnis, auch Anlagekartei genannt. Es führt jeden einzelnen Gegenstand mit Anschaffungstag, Anschaffungskosten, Nutzungsdauer, Abschreibungsmethode und Restbuchwert; der Anlagespiegel ist seine Zusammenfassung. Für Einnahmen-Überschuss-Rechner ist es ausdrücklich Pflicht: § 4 Absatz 3 Satz 5 EStG verlangt, die Anlagegüter unter Angabe des Anschaffungstags und der Anschaffungskosten in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen. Wie die Gewinnermittlung dort insgesamt läuft, erklärt der Beitrag zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Für geringwertige Wirtschaftsgüter über 250 Euro verlangt § 6 Absatz 2 Satz 4 EStG ein eigenes Verzeichnis, sofern die Angaben nicht aus der Buchführung ersichtlich sind.

Kennzahlen: Anlagenintensität und Anlagendeckung

Zwei Kennzahlen nutzen das Anlagevermögen direkt. Die Anlagenintensität setzt es ins Verhältnis zum Gesamtvermögen und zeigt, wie viel Kapital langfristig gebunden ist. Die Anlagendeckung vergleicht es mit dem Eigenkapital (Grad I) oder mit Eigenkapital plus langfristigem Fremdkapital (Grad II) und prüft, ob langfristiges Vermögen langfristig finanziert ist.

Eine hohe Anlagenintensität bedeutet hohe Fixkosten durch Abschreibungen; in der Fertigung ist sie normal, bei einer Agentur ein Warnsignal. Die Anlagendeckung Grad II sollte nach der klassischen Finanzierungsregel mindestens 100 Prozent erreichen: Was zehn Jahre im Betrieb bleibt, sollte nicht mit dem Kontokorrent bezahlt sein. Beides sind Faustregeln, keine Gesetzesvorgaben; Banken lesen sie trotzdem.

Beispielrechnung: dieselbe Maschine im Anlagevermögen und als Handelsware

Eine GmbH kauft im April 2026 eine CNC-Fräse für 120.000 Euro netto; Transport und Montage kosten weitere 5.000 Euro netto, die Vorsteuer ist abziehbar. Alle Zahlen sind frei gewählt und dienen nur der Veranschaulichung; die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ist mit zehn Jahren angenommen.

Schritt 1 — Anschaffungskosten nach § 255 Absatz 1 HGB: 120.000 Euro Kaufpreis plus 5.000 Euro Nebenkosten ergeben 125.000 Euro. Die Vorsteuer bleibt nach § 9b Absatz 1 EStG außen vor.

Variante A — die GmbH produziert mit der Fräse: Die Maschine dient dauernd dem Geschäftsbetrieb und ist Sachanlage unter „technische Anlagen und Maschinen" (§ 266 Absatz 2 A.II.2 HGB). Linear nach § 7 Absatz 1 EStG beträgt die Jahresabschreibung 12.500 Euro; für 2026 sind es wegen der Anschaffung im April neun Zwölftel, also 9.375 Euro. Wählt die GmbH die degressive Abschreibung nach § 7 Absatz 2 EStG, ist der Höchstsatz das Dreifache von 10 Prozent, gedeckelt bei 30 Prozent: 37.500 Euro im vollen Jahr, zeitanteilig für 2026 28.125 Euro. Der Restbuchwert zum 31. Dezember 2026 liegt bei 115.625 Euro (linear) oder 96.875 Euro (degressiv). Fällt der Marktpreis vergleichbarer Maschinen zum Stichtag auf 100.000 Euro, passiert nichts, solange die Wertminderung nicht voraussichtlich dauernd ist (§ 253 Absatz 3 Satz 5 HGB).

Variante B — die GmbH ist Maschinenhändlerin und verkauft die Fräse weiter: Die Maschine ist Ware, also Umlaufvermögen unter „fertige Erzeugnisse und Waren" (§ 266 Absatz 2 B.I.3 HGB). Sie wird nicht abgeschrieben; die 125.000 Euro stehen bis zum Verkauf in den Vorräten. Wird die Fräse im Februar 2027 für 150.000 Euro verkauft, entsteht der Gewinn von 25.000 Euro vollständig im Jahr 2027. Fällt der Marktpreis zum 31. Dezember 2026 jedoch auf 100.000 Euro, muss die GmbH nach § 253 Absatz 4 HGB sofort abschreiben — 25.000 Euro Aufwand im Jahr 2026, ob sich der Preis erholt oder nicht.

Ergebnis: Dieselbe Maschine, dieselben Anschaffungskosten, aber zwei verschiedene Gewinne und Bilanzen. Im Anlagevermögen verteilt sich der Aufwand planmäßig über zehn Jahre und reagiert nur auf dauerhafte Wertverluste; im Umlaufvermögen gibt es keine Abschreibung, aber jeder Preisrückgang schlägt sofort durch. Welche Zuordnung richtig ist, entscheidet allein der Zweck der Anschaffung.

Häufige Fragen zum Anlagevermögen

Was zählt zum Anlagevermögen?

Zum Anlagevermögen gehören nach § 247 Absatz 2 HGB alle Vermögensgegenstände, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen. § 266 Absatz 2 HGB gliedert sie in immaterielle Vermögensgegenstände (Software, Lizenzen, Patente, Firmenwert), Sachanlagen (Grundstücke, Gebäude, Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung) und Finanzanlagen (Beteiligungen, langfristige Ausleihungen, dauerhaft gehaltene Wertpapiere).

Was ist der Unterschied zwischen Anlagevermögen und Umlaufvermögen?

Der Unterschied liegt im Zweck, nicht im Gegenstand. Anlagevermögen bleibt dauerhaft im Betrieb und wird dort genutzt; Umlaufvermögen wird verbraucht, verarbeitet, verkauft oder eingezogen. Rechtlich folgt daraus: Nur Anlagevermögen wird nach § 253 Absatz 3 HGB planmäßig abgeschrieben, und nur beim Umlaufvermögen gilt nach § 253 Absatz 4 HGB das strenge Niederstwertprinzip mit Abwertungspflicht bei jedem Preisrückgang zum Stichtag.

Gehört ein Firmenwagen zum Anlagevermögen?

Ja, wenn das Unternehmen ihn dauerhaft nutzt. Er zählt dann zu den Sachanlagen unter „andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung" nach § 266 Absatz 2 A.II.3 HGB und wird über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer nach § 7 EStG abgeschrieben. Nur bei einem Autohaus, das den Wagen zum Verkauf hält, ist er Ware und damit Umlaufvermögen.

Was ist ein Anlagespiegel?

Der Anlagespiegel ist die Aufgliederung der Entwicklung des Anlagevermögens im Anhang nach § 284 Absatz 3 HGB. Er zeigt je Posten die historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten, Zugänge, Abgänge, Umbuchungen, Zuschreibungen, die kumulierten und die laufenden Abschreibungen sowie den Buchwert zum Stichtag und zum Vorjahr. Kleine Kapitalgesellschaften sind nach § 288 Absatz 1 Nummer 1 HGB von der Angabe befreit.

Darf ich selbst entwickelte Software als Anlagevermögen bilanzieren?

Handelsrechtlich ja, als Wahlrecht nach § 248 Absatz 2 Satz 1 HGB, allerdings nur mit den Entwicklungskosten nach § 255 Absatz 2a HGB, nicht mit den Forschungskosten. Steuerlich nein: § 5 Absatz 2 EStG lässt einen Aktivposten für immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens nur zu, wenn sie entgeltlich erworben wurden. Wer aktiviert, führt deshalb dauerhaft eine Abweichung zwischen Handels- und Steuerbilanz.

Hinweis und nächster Schritt

Dieser Beitrag erklärt die allgemeine Rechtslage zum Anlagevermögen mit Stand Oktober 2026. Er ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung: Ob ein Gegenstand in Deinem Betrieb Anlage- oder Umlaufvermögen ist, welche Abschreibungsmethode passt und ob sich die Aktivierung eigener Entwicklungskosten lohnt, lässt sich nur anhand der konkreten Zahlen und Ziele beurteilen — vor der Investition, nicht erst beim Jahresabschluss.

Genau diese Fragen behandeln wir in der wöchentlichen Live-Sprechstunde am Mittwoch: Du bringst Deine Situation mit, Burkhard Küpper als Steuerberater und die anderen Unternehmer im Netzwerk ordnen sie ein. → Termin für die Live-Sprechstunde buchen

Welche Unterlagen und Entscheidungen vor dem Bilanzstichtag anstehen, fasst unsere Checkliste Jahresabschluss zusammen.

Quellen: § 247 HGB · § 248 HGB · § 253 HGB · § 255 HGB · § 266 HGB · § 284 HGB · § 5 EStG · § 6 EStG · § 7 EStG — jeweils in der am 7. Oktober 2026 abrufbaren Fassung.

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